Änderung des Gesetzes zur Sozialversicherung und allgemeinen Krankenversicherung für eine Frühverrentung

31.03.2023

Das "Gesetz (Nr. 7438) zur Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung und allgemeine Krankenversicherung sowie Änderung der Gesetzesverordnung Nr. 375", das vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgearbeitet wurde, ist am 03.03.2023 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 32121 in Kraft getreten.  

Gemäß der Verordnung, die insgesamt 5 Millionen Arbeitnehmer betrifft, können mindestens 2 Millionen 250 Tausend Menschen im Jahr 2023 in frühzeitig Rente gehen. Rentenanträge können digital über  die Platform e-Devlet oder bei der staatlichen Krankenversicherung SGK gestellt werden.  

Das Gesetz sieht vor, dass die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand für Versicherte, deren Arbeitsbeginn vor dem 8. September 1999 erfolgt ist, abgeschafft wird. Diejenigen, die ihre Arbeit vor diesem Datum aufgenommen haben und die weiteren Rechtsvorschriften (Versicherungsdauer und die Anzahl der Beitragszahlungstage) erfüllen, können somit in Rente gehen.   

Für Frauen, die bei der SSK (Versicherungsanstalt für Angestellte) versichert sind, gelten 5000 und für Männer 5975 Beitragstage sowie 20 Versicherungsjahre für Frauen und 25 Jahre für Männer. Männer, die Mitglied der BAG-KUR-Versicherung (Versicherungsanstalt für Selbstständige) und der Pensionskasse (Versicherungsanstalt für Beamte) sind, können mit 9000 Beitragstagen und Frauen mit 7200 Beitragstagen in Pension gehen.   

Auf der Grundlage dieser Bestimmung werden keine rückwirkenden Zahlungen geleistet und keine rückwirkenden Ansprüche geltend gemacht.  

Für den Privatsektor sieht das Gesetz für den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherungsprämie eine staatliche 5-Punkte-Prämienunterstützung vor. Diese greift, sofern Arbeitnehmer, denen zum ersten Mal eine Altersrente oder Pension gewährt wird und die aufgrund des Antrags auf Altersrente oder Pension gekündigt haben, innerhalb von 30 Tagen nach Kündigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am selben Arbeitsplatz aufnehmen.  

Verlässt der Versicherte, der von der Ermäßigung des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherungsprämie profitiert hat, seinen Arbeitsplatz, kann diese Ermäßigung von den Unternehmen nicht erneut in Anspruch genommen werden.  

Die Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätsrente haben und in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen* beschäftigt sind, wurden abgeschafft.   

(*Provinzverwaltungen mit besonderem Status, Gemeinden und deren dazugehörende Organisationen und lokale Verwaltungsgewerkschaften, denen sie angehören, sowie Unternehmen, deren gemeinsam oder getrennt über die Hälfte des Kapitals sich im Besitz von Provinzverwaltungen mit besonderem Status, Gemeinden und deren angeschlossenen Organisationen befinden.)  

 

Link zum Gesetzestext: https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2023/03/20230303-8.htm