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Steuern auf Devisenverkaufsvorgänge kommen Devisenbeschaffungskosten erhöhen sich

24.05.2019

Laut Beschluss des Staatspräsidenten, der in der Ausgabe des Gesetzblatt von 15. Mai 2019 bekannt gegeben wurde, wird künftig bei Devisenumtauschvorgängen eine Steuer i.H.v. 1 Promille auf den Verkaufsbetrag erhoben. Die Steuer betrifft Personen, die als Kunden Fremdwährung ankaufen. In Ausnahmesituationen, wie der Nutzung von Devisenkrediten, gilt jedoch ein Umtauschsteuersatz von „0". 

Der Pkt. 1.1e des dem Kabinettsentscheid 98/11591 vom 28.08.1998 beigefügten Beschluss wurde abgeändert. Er betrifft die Festlegung der Steuersätze für Bank- und Versicherungsvorgänge gemäß § 33, Verbrauchsteuergesetz, Gesetz Nr. 6802. Ab dem 15.05.2019 wird bei Devisenumtauschvorgängen ein Steuersatz i.H.v. „1 Promille” auf den Verkaufsbetrag erhoben. 
 
Für die folgenden Devisenumtauschvorgänge gilt ab dem 15.05.2019 ein Steuersatz i.H.v. „0" auf den Verkaufsbetrag:
 
1)Devisenverkaufsvorgänge zwischen Banken und zugelassenen Einrichtungen oder untereinander
2) Devisenverkäufe an das Finanz- und Schatzministerium 
c) Devisenverkaufsvorgänge von Banken an Kreditschuldner, denen die Bank einen Devisenkredit bereitgestellt oder vermittelt hat, sofern der Ankauf der Rückzahlung des Kredits dient.