Änderung der Zollverordnung am 24.05.2019

30.05.2019

Die Bekanntmachungen zur Anwendung der Vorschriften und Verfahren für die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle und weiteren Zusatzsteuern bei Importen wurde aufgehoben. Demnach müssen Exporteur-Erklärungen, Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferungserklärungen, welche den Ursprung der Ware nachweisen, nicht mehr genutzt werden. 

Gemäß der Änderung des Art. 38 der Zollausführungsverordnung werden bei der Einfuhr von Waren, für die zusätzliche Zölle oder sonstige finanzielle Verpflichtungen wie zusätzliche finanzielle Verbindlichkeiten gelten, keine zusätzlichen Einfuhrzölle und zusätzliche Steuern erhoben, sofern ein von der zuständigen Stelle erstelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird. 
Zudem wurde folgender Absatz Art. 205 hinzugefügt: 
Auf Grundlage der Zollunion zwischen der Türkei und der EU, wird für Waren, welche mit einer A.TR Warenbescheinigung eingeführt werden, kein Ursprungszeugnis verlangt. Das Ministerium behält sich jedoch vor, bei Risikokriterien ein Ursprungszeugnis anzufordern. 

 

Mitteilung der Abteilung Einfuhren und Ursprung des Generaldirektorats für Zollangelegenheiten am 27.05.2019

Die Abteilung Einfuhren und Ursprung des Generaldirektorats für Zollangelegenheiten gibt mit folgender Mitteilung bekannt, dass unter Anwendung des BILGE (Computer gestützte Zollvorgänge) eingesehen werden kann, ob ein Ursprungzeugnis bei der Einfuhr mit einer A.TR Warenbescheinigung notwendig sein wird. Sollte das System nach Eintragung der Erklärung ein Ursprungzeugnis fordern, so muss das Ursprungszeugnis als Anlage zur Erklärung vorgelegt werden.


Darüber hinaus, müssen für Waren, die ursprünglich aus einem Land stammen, welches Teil  eines Freihandelsabkommens der Türkei und dem diagonalen Kumulationssystem angeschlossen ist, zu dem auch die EU angehört, eine Lieferantenerklärung oder eine Langzeitlieferantenerklärung der Einfuhrerklärung beigefügt werden, damit von der zusätzlichen Einfuhrsteuerbefreiung profitiert werden kann.

Anliegend finden Sie die Änderungen in türkischer und in deutscher Sprache (unverbindliche Übersetzung).

 

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<link fileadmin ahk_tuerkei pdf_dateien rte_button>Verordnung zur Änderung der Zollverordnung

<link fileadmin ahk_tuerkei pdf_dateien rte_button>Erklärung zu Art. 205 Abs. 4 Buchst