Aktuelle Entwicklungen und Regierungsbeschlüsse

Vorgänge der Migrationsverwaltung während des Lockdowns

Zuletzt aktualisiert: 28. April 2021

Diese Mitteilung wurde von PwC Türkiye erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

  • Ausländer, deren Besprechungstermin für ihre Aufenthaltsgenehmigung (ikamet) im Zeitraum des Lockdowns liegt, können den Termin bei der Migrationsverwaltung wahrnehmen, ohne den Beschränkungen unterworfen zu sein, indem sie ihren e-Antrag / das Anmeldeformular mit dem Besprechungstermin und ihren Reisepass / die anstelle des Reisepasses tretende Reisebescheinigung vorzeigen. In den Provinzen Istanbul und Ankara ist außerdem das SMS / Email erforderlich, das den Gesprächstermin anzeigt.
  • Das System der Migrationsverwaltung wird auch in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen des Lockdown zur Anwendung kommen, weiter Gesprächstermine für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung vergeben.
  • Ausländer können über die Webadresse e-ikamet.goc.gov.tr einen Termin für ihre Antragstellung erhalten.
  • Die Vorgänge: Vervollständigung von fehlenden Unterlagen für einen bereits gestellten Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung sowie Adressaktualisierung / Eintragungsvorgänge sind für den Zeitraum des Lockdowns ausgesetzt.
  • Die Vorgänge: Aktualisierung der Daten zum vorübergehenden Schutz, der Daten zum internationalen Schutz sowie Vorgänge wie Eintragung und Interview sind für den Zeitraum des Lockdowns ausgesetzt. Die Gesprächstermine von Ausländern, die über das e-Rendezvous-System für den Zeitraum vom 29. April – 17. Mai 2021 vergeben wurden, werden ohne jeden Rechtsverlust auf die Zeit nach dem 17. Mai verschoben.

Weitere Informationen erhalten Sie über den nachstehenden Link der Migrationshauptverwaltung:

https://www.goc.gov.tr/tam-kapanma-tedbirlerinin-uygulandigi-tarihlerde-il-goc-idaresi-mudurluklerince-yurutulecek-is-ve-islemler-hakkinda

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. PwC Türkiye behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

23. April 2021

Nach dem im Gesetzblatt 31463 verabschiedeten Beschluss wurde am 23. April bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird.

Für den Beschluss klicken Sie bitte hier (Inhalt auf Türkisch verfügbar).

Fernarbeitsverordnung

10. März 2021

In der Ausgabe 31419 des Gesetzblatt vom 10. März 2021 wurde die „Fernarbeitsverordnung“ bekannt gegeben. Die vom Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Sicherheit herausgegebene Verordnung enthält die Grundsätze und Verfahren für die Fernarbeit.

Behandelt werden die folgenden Hauptaspekte:

• Form und Inhalt von Fernarbeitsverträgen

• Regelungen zum Arbeitsumfeld

• Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsgeräten und Materialien

• Deckung der Produktionskosten

• Ermittlung der Arbeitszeit

• Kommunikation

• Datenschutz

• Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Von der Fernarbeit ausgeschlossene Arbeiten

Der folgende Link führt zur türkischen Fassung der Fernarbeitsverordnung. Klicken Sie bitte hier.

Änderungen am Rundschreiben zu Kapitalbewegungen

22. Februar 2021

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Das Finanz- und Schatzministerium hat zu verschiedenen Zeiten (20. Juli, 26. August und 4. September 2020) Änderungen am Rundschreiben zu Kapitalbewegungen der Zentralbank vom 02. Mai 2018 vorgenommen. Die letzte Anpassung in 2020 erfolgte am 18.11.2020 mit Schreiben 620448. Betroffen waren der § 16/A („Berechnung von Kreditsalden“) und § 42 („Krediteröffnung und Mittelbeschaffung durch Finanzinstitutionen“) des Rundschreibens. Im beigefügten Bulletin wird auch auf die Änderungen vom 8. u. 21. Dezember, 25. Januar und 16. Februar eingegangen.

In dem Bulletin wird auf die Bedeutung der Thematik eingegangen und es enthält die späteren Aktualisierungen in ihrer Endfassung. Die Änderungen wurden nicht im Gesetzblatt bekannt gegeben, sondern aus den Fußnoten des auf der Webseite der Zentralbank veröffentlichten Rundschreibens hergeleitet. Firmen mit finanziellen und steuerlichen Vorgängen im Ausland sollten die Anpassungen aufgrund der Bedeutung des Themas sorgfältig prüfen.

Der folgende Link führt Sie zum Bulletin.

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Rundbrief Nr. 3 zur verdeckten Gewinnausschüttung über Verrechnungspreise

22. Februar 2021

Der Rundbrief enthält Angaben zur Verlängerung der Einreichungsfrist für Berichte auf Länderbasis, die über das BTRANS-System (Datentransfersystem der Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums) an die Verwaltung zuzustellen sind, sowie Erläuterungen zum Mitteilungsformular für den Abrechnungszeitraum 2019 und den Sonderabrechnungszeitraum, der zum 01.01.2019 beginnt.

Das Dokument behandelt die folgenden Themen.

  1. Verlängerung der Einreichungsfrist für Berichte auf Länderbasis
  2. Erläuterungen zum „Mitteilungsformular für die Berichterstattung auf Länderbasis“ für den Abrechnungszeitraum 2019 und den Sonderabrechnungszeitraum, der zum 01.01.2019 beginnt.

Weiter Einzelheiten finden Sie unter diesem Link

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

19. Februar 2021

Nach dem im Gesetzblatt 31400 verabschiedeten Beschluss wurde am 19. Februar bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März verlängert wird.

Für den Beschluss klicken Sie bitte hier (Inhalt auf Türkisch verfügbar).

Änderung der Durchführungsverordnung zur Allgemeinen Anwendung der MwSt.

16. Februar 2021

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Mit der Durchführungsverordnung (Seriennr. 35) zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Allgemeinen Anwendung der MwSt., die am 16. Februar 2021 in der Ausgabe 31397 des Gesetzblatt bekannt gegeben wurde, wurden im Rahmen der Zuständigkeiten, die dem Finanz- und Schatzministerium mit § 9 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes, Ges. Nr. 3065, verliehen wurden, zur Sicherung von Steuerforderungen Neuregelungen und Anpassungen zur Anwendung eines teilweisen Einbehaltes vorgenommen. Mit der genannten Durchführungsverordnung wurden die  Formen des Einbehaltes ausgeweitet und die  Einbehaltssätze teilweise erhöht. Das Thema wird im beigefügten Bulletin behandelt. Die vorgenommenen Änderungen werden Punkt für Punkt und in aktualisierten Tabellen dargestellt.

Der folgende Link führt Sie zum Bulletin

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Büro behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Änderung der staatlichen Beihilfen bei Investitionen

24. Dezember 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Hier finden Sie die aktuellen Bestimmungen/Informationen zu den staatlichen Beihilfen für Investitionen.
Für die Details klicken Sie bitte hier (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar).

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Türkei entschärft Vorschrift zur Vorlage von Ursprungszeugnissen zusätzlich zur A.TR ab 1.1.2021

18. Dezember 2020

Vorlage von Ursprungszeugnissen nur noch bei Waren erforderlich, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Am 10. Dezember 2020 hat die Türkei eine Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht.

Die Änderung betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ). Die Formulierung wurde dahingehend angepasst, dass das UZ nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikels 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen) unterliegen. Diese Änderung tritt zum  1. Januar 2021 in Kraft.

Für den Beschluss klicken Sie bitte hier (Inhalt auf Englisch verfügbar).

Schreiben an die 81 Provinzregierungen bezüglich der Verschiebung von Aktivitäten mit breiter Beteiligung

27. November 2020

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen werden alle Veranstaltungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, halbstaatlichen Berufsverbänden, sonstigen Verbänden und Genossenschaften (inbegriffen Jahreshauptversammlungen) um weitere 3 Monate, bis zum 01.03.2021, verschoben.

Für weitere Details klicken Sie bitte hier (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar).

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

27. Oktober 2020

Nach dem im Gesetzblatt 31287 verabschiedeten Beschluss wurde am 26. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld um weitere 2 Monate verlängert wird.

Zum Präsidialbeschluss mit der Beschlussnr. 3134 bitte klicken (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar)

Omnibusgesetz zur Beschäftigung

17. Oktober 2020

Das seit längerer Zeit erwartete Omnibusgesetz zur Beschäftigung wurde dem türkischen Parlament vorgestellt. Der Gesetzesentwurf enthält neben Bestimmungen zu den Rechten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Ziel der Beschäftigungsförderung auch wesentliche Regelungen zum Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- und Mehrwertsteuergesetz, die für Einkommen- und Körperschaftssteuerpflichtige von Interesse sind. Außerdem ist darin für Auslandsvermögen eine Amnestie vorgesehen. Hier geht es zum vollständigen Gesetzesentwurf nebst Begründung. Für den Gesetesentwurf klicken Sie bitte hier.

Beschluss der Provinzgesundheitsverwaltung

02.10.2020

Am 02.10.2020 verkündete das Innenministerium, dass nach Maßgabe des Schreibens des Gesundheitsministerium vom 01.10.2020, AZ 13588366/149/1604, und des Empfehlungsbeschluss des Wissenschaftsrates COVID-19 unter Berücksichtigung saisonaler Auswirkungen Veranstaltungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, halbstaatlichen Berufsverbänden, sonstigen Verbänden und Genossenschaften ab dem 02.10.2020 bis zum 01.12.2020 verschoben werden.

Für den Beschluss klicken Sie bitte hier.

Senkung der Steuern auf Dollar-, Euro- und Goldkäufe

30. September 2020

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Präsidenten wurde die Steuer von 1 Prozent auf Gold-, Dollar- und Euro-Käufe auf 2:1000 gesenkt.

Somit verringerte sich beispielsweise beim Kauf von 1000 US-Dollar von der Bank die gezahlte Steuer von 10 US-Dollar auf 2 US-Dollar. Ebenso fallen für den Kauf von 1000 Lira Gold anstatt 10 Lira, 2 Lira Steuern an.

Unterstützungen für Freihandelszonen

25. September 2020

Das Rundschreiben (2020-4) über die Unterstützungen in speziellen Freihandelszonen, dessen Beschluss im Juni 2020 fiel, wurde veröffentlicht.

Änderung

Mit dem Rundschreiben werden Fragen zu den erfolderlichen Dokumenten, die bei der Beantragung benötigt werden erläutert und Auskunft zu den vorrangigen Sektoren geliefert.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier. (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar)

Präsidialbeschluss zum Importregime: Beschlussnr.: 2955

23. September 2020

Der veröffentlichte Präsidialbeschluss zum Importregime verkündet, dass die Dauer einiger Entscheidungen, die vom 17.04.2020 bis 27.06.2020 fielen, bis zum 31.12.2020 verlängert worden sind.

Für die Details bitte hier klicken.

Beschränkung der Gewinnausschüttung

21. September 2020

Wie überall in der Welt ergreift auch unser Land Maßnahmen zum sozialen und wirtschaftlichen Leben, um damit die COVID-19-Epidemie einzudämmen und ihre Auswirkungen zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang hat das Plenum des türkischen Parlaments am 16. April 2020 ein zweites Omnibusgesetz, Gesetz Nr. 7244, mit der Bezeichnung „Gesetz zur Reduzierung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf das soziale und das Wirtschaftsleben sowie über Änderungen an gewissen Gesetzen“ verabschiedet, das mit seiner Bekanntgabe in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 17. April 2020 in Kraft trat. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Aufschiebung, zum Verzicht und zur Neustrukturierung gewisser Forderungen, zur Fristverlängerung bei verschiedenen Belangen sowie zur Änderung des Arbeitsrechtes, zu Wucherpreisen und Vorratsbildung wie auch zur Beschränkung der Ausschüttung von Gewinnen früherer Jahre.

Nach dem im Gesetzblatt 2948 verabschiedeten Beschluss wurde am 18. September 2020 bekannt gegeben, dass der Beschluss bis zum 31. Dezember verlängert wird.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier. (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar)

Unterstützung zur Normalisierung durch die staatliche Sozialversicherung

Mit der Einrichtung der Kommission für digitale Medien (Nr. 7252) wurden bestimmte Änderungen in Artikel 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Nr. 4447 vorgenommen. Um Versicherten, die während der Pandemie von Kurzzeitarbeitergeld oder Lohnunterstützung Gebrauch machten, die Möglichkeit zu bieten, bei Rückker zur Arbeit von ihrer Versichertenprämie zu profitieren, wurde dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ein vorläufiger Artikel Nr. 26 hinzugefügt.

Für weitere Infos bitte hier klicken (Inhalt auf Türkisch verfügbar)

Finanz-/ Steuerregelungen - Erste Hälfte September

Mit dem Präsidialbeschluss vom 30.08.2020 wurde eine Mehrwertsteuersenkung bekannt gegeben. Laut dem Schatz- und Finanzministerium ist es möglich, die Mehrwertsteuerdifferenz von 7 % für die Gebühren der Privatsteuern durch Ausstellung einer Spesenabrechnung zurückzuzahlen. Diese Regelung greift nur, wenn eine Vorauszahlung der Studiengebühren geleistet wurde.

Gesetzesänderungen für Investitionsanreize; u.a. für die Provinz Istanbul

Präsidialbeschluss; Beschlussnr.: 2846

Der Beschluss zur Änderung der staatlichen Investitionsanreize wurde im August 2020 veröffentlicht. Zusätzlich zu den Investitionsanreizen wurde eine wichtige Änderung u.a. für Istanbul vorgenommen.

Bitte informieren Sie sich.

Für den Präsidialbeschluss bitte hier klicken. (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar)

Neue Sondersteuererhöhung für Luxusfahrzeuge

Präsidialbeschluss; Beschlussnr.: 2912
Gemäß § 12 Sonderverbrauchssteuergesetz, Gesetz Nr. 4760, wurde beschlossen, den beigefügten Beschluss zur Neufestlegung der Sonderverbrauchssteuersätze für gewisse Waren, die in der Anlage Liste II zum genannten Gesetz aufgeführt sind, in Kraft zu setzen.

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Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Zuletzt aktualisiert am 31. August 2020

Nach dem im Gesetzblatt 31230 verabschiedeten Beschluss wurde am 31.08.2020 bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld um weitere 2 Monate verlängert wird.

Zum Präsidialbeschluss mit der Beschlussnr. 2915 bitte klicken (Inhalt nur auf Türkisch verfügbar)

Finanz- / Steuerregelungen – Zusammenfassung August

Zuletzt aktualisiert am 31. August 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Steuern und Sozialversicherung (SGK)

  • Da der Umstand der höheren Gewalt beendet ist, wird zur Praxis der Einbehaltung der MwSt. und Abführung ans Finanzamt zurückgekehrt.
  • Für den Zeitraum August-Dezember 2020 werden gewisse MwSt.-Sätze vorübergehend verringert.
  • Die Ermächtigung zur Festlegung der MwSt.-Sätze stützt sich auf die im Zeitraum 31. Juli bis 30. August im Gesetzblatt bekannt gegebenen Präsidialbeschlüsse.
  • Da diese Praxis viele unklare Aspekte beinhaltet, bieten wir Ihnen Beratung zur Risikovermeidung bzw. Ermittlung der richtigen MwSt.-Sätze an.
  • Mit Präsidialbeschluss Nr. 2813 vom 30.07.2020 wurden gewisse Abzugssteuersätze (Stopaj) bis zum Jahresende auf die Hälfte reduziert.
  • In Bezug auf die Durchführung des Gesetzes zur Währungssteuer wurden neue Ausnahmeregelungen definiert.
  • Kurzarbeitergeld und Barunterstützung zum Lohn
  • Mit einem neuen, am 31.08.2020 in der Ausgabe Nr. 31230 des Gesetzblatt bekannt gegebenen Beschluss wurde die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Fällen, in denen Betriebe  aufgrund vorübergehender zwingender Gründe bedingt durch externe Faktoren, das neue Coronavirus (Covid-19), zur Kurzarbeit übergehen müssen, um zwei weitere Monate bis zum 31.10.2020 verlängert. Diese zusätzliche Verlängerung schließt sich an die jeweils einmonatigen Verlängerungen an, die mit Präsidialbeschluss 2810 vom 30.07.2020 und mit Präsidialbeschluss 2915 vom 30.08.2020 verfügt worden waren.
  • Zur Umsetzung der mit Gesetz Nr. 7252 eingeführten Unterstützung zu den Sozialversicherungsbeiträgen wurde das Rundschreiben 2020/35 herausgegeben.
  • Die Durchführungsverordnung 2020-1 zu den Gebühren und Beiträgen, die aufgrund der Nutzung von Akkreditierungen zu entrichten sind, wurde bekannt gegeben.
  • Der Entwurf zu einer allgemeinen Durchführungsverordnung für ein Warenverfolgungssystem für Tabakwaren, Zigarettenhülsen, Zigarettenpapier und alkoholische Getränke wurde fertiggestellt.
  • Das Handbuch zur Anwendung des von der OECD 2014 erstellten Standards für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen wurde auf der Webseite der Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GIB) bekannt gegeben. Die darin beantworteten Fragen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
  • Was versteht man unter dem automatischen Austausch von Finanzinformationen?
  • Warum wird ein automatischer Informationsaustausch durchgeführt?
  • Mit welchen Ländern wird der Informationsaustausch durchgeführt?
  • Wer gilt als in der Türkei ansässig?
  • Welche Organisationen werden Informationen weitergeben?

 

Anreize und F&E

  • Die Erzeuger von Meeresfrüchten erhalten Fördermittel. Das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten hat dazu die Verordnung  über die Zucht von Meeresfrüchten geändert.
  • Die Frist für Anträge von landwirtschaftlichen Erzeugern zur Aufnahme in das Registriersystem für Landwirte für das Anbaujahr 2020 endet am 1. September 2020.
  • Die Förderung von dörflichen Ansiedlungen in Forstgebieten wurde verbessert und die Zahlung von Krediten im Zusammenhang mit der Krankheitsepidemie wurde unter höherer Gewalt verbucht.
  • Die Inanspruchnahme des Systems zur Förderungsverwaltung wurde bis zum September verlängert.
  • Der Zeitplan für den 2. Aufruf 2020 für die Förderprogramme  1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, und die zusätzlichen Bewertungskriterien für das Programm 1501 wurden geändert.
  • Der Zeitplan für den Aufruf für die Programme 1501 und 1507 wurde geändert.
  • Für F&E-Projekte auf Bestellbasis wurden die Fristen für das KMU-Förderprogramm verlängert.
  • KOSGEB nimmt Anträge im Rahmen seines Förderprogramms „KOBİGEL Destek Programı“ an.

 

Finanz- und Geldwesen

  • Die Zentralbank der Türkei (TCMB) hat mit einer Pressemitteilung zum Liquiditätsmanagement der Türkischen Lira das Liquiditätslimit für Banken, das ihnen für Offenmarktgeschäfte zuerkannt wird, auf null gesetzt.
  • Es wurde eine Verordnung zur Generierung und Anwendung von TR-Quadratkodes bei Zahlungsdienstleistungen bekannt gegeben.

 

Aufschübe und vereinfachende Gesetzgebung

  • KGK hat ein System eingerichtet, das kontinuierliche Weiterbildung zu den Themen Buchhaltung, Kontrolle und Finanzen im Fernunterricht ermöglicht.
  • Die vereinfachte Steuererklärung (Muhtasar) und die Erklärung zu Leistungsprämien müssen im Juli 2020 wieder eingereicht werden, eine Aufschiebung dazu wurde nicht bekannt gegeben. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli für das ganze Land.

 

Außenhandel & Zoll

  • Mit dem in der Ausgabe des Gesetzblattes vom 05.08.2020 bekannt gegebenen Präsidialbeschluss Nr. 2819 wurde für eine Vielzahl von Waren eine Zusatzzollsteuer eingeführt.
  • Die Zollsteuersätze für Knoblauch, Walnüsse, Bananen, Tee und Sonnenblumensamen wurden gesenkt.
  • Die Praxis der Vorgenehmigung für die Ausfuhr von frischen Zitronen (ausgenommen getrocknete), wurde aufgehoben. Sie war mit der  Durchführungsverordnung 2020/7 eingeführt worden.
  • Die Durchführungsverordnung über die Rückführung von Exporteinnahmen wurde geändert. Die Alternative der Bank Payment Obligation (Zahlungsverpflichtung von Banken bei der Abwicklung internationaler Lieferkettenfinanzierungen) wurde aufgehoben.
  • Es wurde ein allgemeines Schreiben dazu veröffentlicht, ob die Zusatzzollsteuer und die zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen von Investitionsförderungszertifikaten in den Genuss von Unterstützung kommen.

 

Sonstige Gesetzgebung

  • Mit Präsidialbeschluss Nr. 2846, der in der Ausgabe 31220 des Gesetzblatt vom 21.08.2020 bekannt gegeben wurde, sind Verbesserungen am Kabinettsbeschluss Nr. 2012/3305 vom 15.06.2012 vorgenommen werden, der Staatsförderung bei Investitionen zum Thema hat.
  • Die Verordnungen zum System für den Austausch von persönlichen Daten (KPS) und zum Datenaustauschrat wurden bekannt gegeben. Sie regeln die Grundsätze und Verfahren, die auf den Datenaustausch mit Einrichtungen zur Anwendung kommen, die im Rahmen des KPS des Generaldirektorats für Einwohnermelde- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten derartige Anträge stellen.
  • Gewisse Pflichten zur Geschäftskommunikation und zur Zustellung von elektronischen Geschäftsmitteilungen wurden vom 1. September 2020 auf den 16. Januar 2021 verschoben.
  • Das Handelsministerium hat eine Verordnung über den Verkauf von aufgearbeiteten Waren bekannt gegeben.
  • An der Verordnung, die den Handel mit motorbetriebenen Landfahrzeugen aus zweiter Hand regelt, wurden wichtige Veränderungen vorgenommen.
  • Die Verordnung zu Planung und Umsetzung in Tourismuszentren sowie  in Kultur- und Tourismusschutz- und -Entwicklungsgebieten wurde geändert.

 

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Informationen zur vereinfachten Steuererklärung und die Erklärung zu Leistungsprämien

05.08.2020

Die vereinfachte Steuererklärung (Muhtasar) und die Erklärung zu Leistungsprämien müssen seit dem 01. Juli 2020 wieder eingereicht werden. Die Frist für die in diesem Zeitraum anfallenden Erklärungen endet am 26.08.2020.

Für weitere Informationen bitte klicken. Inhalt ist nur auf Türkisch verfügbar.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Zuletzt aktualisiert am 05. August 2020

Beschlussnummer: 2810; 2811

Während der Covid-19 Periode wurden mehr als 3 Millionen Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt.

Nach dem im Gesetzblatt 31202 verabschiedeten Beschluss wurde bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld, das Kündigungsverbot und die unbezahlten Urlaube um einen Monat verlängert werden.

Das Kündigungsverbot und der unbezahlte Urlaub enden am  17.09.2020.

Zum Präsidialbeschluss mit der Beschlussnr. 2810 bitte klicken (Inhalt auf Türkisch verfügbar):

https://www.resmigazete.gov.tr/

Zum Präsidialbeschluss mit der Beschlussnr. 2811 bitte klicken (Inhalt auf Türkisch verfügbar):

https://www.resmigazete.gov.tr/

Reduzierung des MwSt.-Satzes für gewisse Leistungen

Zuletzt aktualisiert: 04.08.2020

Diese Mitteilung wurde mit Unterstützung der Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

In der Ausgabe des Gesetzblattes vom 31.07.2020 wurde der Präsidialbeschluss 2812 bekannt gegeben, der bis zum 31.12.2020 (einschl.) eine Reduzierung des MwSt.-Satzes für gewisse Leistungen auf 8 bzw. 1% vorsieht.

Dienstleistungen, für die die MwSt. bis zum 31.12.2020 auf 8% gesenkt wird:

  1. Vermietung von Geschäftsräumen
  2. Eintrittspreise für Kongresse, Konferenzen, Seminare, Konzerte, Messen und Vergnügungsparks
  3. Organisationsleistungen in Veranstaltungsräumlichkeiten für Verlobungen, Eheschließungen, Bälle und Cocktailempfänge
  4. Leistungen, die in Friseur-, Coiffeur- und Schönheitssalons erbracht werden
  5. Ausbesserungsleistungen für Schneiderwaren, Bekleidung und Heimtextilien
  6. Reparatur von Schuhen und Lederwaren sowie Schuhputzen
  7. Leistungen von chemischen Reinigungen und Wäschereien sowie Bügelleistungen für Bekleidung und Heimtextilien
  8. Reinigung von Teppichen und Kelims
  9. Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrrädern, motorbetriebenen Fahrrädern und Motorrädern (ausgenommen Materialien)
  10. Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Geräten für die Privatnutzung (Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Klimaanlagen usw.) (ausgenommen Materialien)
  11. Instandhaltung und Instandsetzung von Verbraucherelektronik (Fernseher, Radio, CD/DVD-Spieler, Heim-Videokameras usw.) (ausgenommen Materialien)
  12. Instandhaltung und Instandsetzung von Heizgeräten für die Privatnutzung (Wassererhitzer, Durchlauferhitzer, Heißwassergeräte fürs Bad, Kombis usw.) (ausgenommen Zentralheizungen und jeweils ohne Materialien)
  13. Instandhaltung und Instandsetzung von Haus- und Gartengeräten (ausgenommen Materialien)
  14. Reparatur von Möbeln und Auslegeware für die Privatnutzung (ausgenommen Materialien)
  15. Instandhaltung und Instandsetzung von Computern, Kommunikationsgeräten und Uhren (ausgenommen Materialien)
  16. Reparatur von Musikgeräten
  17. Schlüsseldienst, Nachschlüsselanfertigung und Dienstleistungen von Gepäckträgern
  18. Ölwechsel, Waschen und Polieren von Kfz sowie Pflege und Instandsetzung von Kfz-Sitzen und -auslegeware (ausgenommen Materialien)
  19. Instandhaltung, Instandsetzung, Streichen und Reinigen von Privatwohnungen  (ausgenommen Materialien)
  20. Leistungen des Gastwirtschaftsgewerbes (Essen und Trinken), außer den Leistungen unter Zeile 24 im Abschnitt „B) Sonstige Waren und Dienstleistungen“ der beigefügten Liste II (ausgenommen der Abschnitt zu alkoholischen Getränken).
  21. Passagiertransportleistungen
  22. Lieferung von Zierpflanzen und Blumen aus Abschnitt 6 der Zolltarifliste, die gemäß Anlage zum Präsidialbeschluss Nr. 1951 vom 30.12.2019 in Statistikpositionen unterteilt wurde; ausgenommen Waren unter Zeile 4 im Abschnitt „A) Lebensmittel“ der beigefügten Liste II

Dienstleistungen, für die die MwSt. bis zum 31.12.2020 auf 1% gesenkt wurde:

Leistungen aus Abschnitt „B) Sonstige Waren und Dienstleistungen“ der beigefügten Liste II

1. Eintrittsgebühren (Zeile 16)

2.  Leistungen des Gastwirtschaftsgewerbes (Zeile 24)

3. Übernachtungsdienstleistungen (Zeile 25)

Diese Regelungen treten zum 31.07.2020 in Kraft.

Finanz- / Steuerregelungen und Erinnerungen – Zusammenfassung Juli

Zuletzt aktualisiert am 03. August 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Steuer und Sozialversicherung (SGK)

  • Die zweite Rate für die Kraftfahrzeugsteuer (MTV) für das Jahr 2020 und die Raten der Einkommensteuer für natürliche Personen  werden fällig.
  • Insbesondere natürliche Personen dürfen nicht vergessen, dass im Juli die Kraftfahrzeugsteuer (MTV) und die Raten der Einkommensteuer zu bezahlen sind.
  • Die Steuerferien endeten am 20. Juli.
  • Da der Umstand der höheren Gewalt aufgrund von COVID-19 beendet ist, müssen erneut Steuererklärungen eingereicht und Steuern entrichtet werden.
  • Da der Umstand der höheren Gewalt beendet ist, wird zur Praxis der Einbehaltung der MwSt. und Abführung ans Finanzamt zurückgekehrt.
  • Mit Präsidialbeschluss Nr. 2813 vom 30.07.2020 wurden gewisse Abzugssteuersätze (Stopaj) bis zum Jahresende auf die Hälfte reduziert.
  • Die Grundsätze und Verfahren zur Anwendung der Verordnung zum Recyclingbeitrag wurden geändert und Anwendungsbeispiele angegeben.
  • Die Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GIB) hat eine Broschüre zur Erbschafts- und Schenkungssteuer erstellt.
  • Kurzarbeitergeld und Barbeitrag zum Lohn: Diese Praxis sowie das Kündigungsverbot sind nach Verlängerung im Juli fortgesetzt worden. Dazu ist in der Ausgabe des Gesetzblatt Nr. 31202 vom 30.07.2020 ein neuer Beschluss bekannt gegeben worden. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld wird in Bezug auf Betriebe, die aufgrund des neuen Coronavirus (COVID-19) Antrag auf Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2020 (einschl.) gestellt hatten, weil vorübergehende zwingende Gründe bedingt durch externe Faktoren vorlagen, um einen weiteren Monat verlängert. Diese weitere einmonatige Verlängerung beginnt nach Ablauf der einmonatigen Verlängerung gemäß Präsidialbeschluss Nr. 2706 vom 29.06.2020, ohne der Beschränkung der Verlängerungsdauer gemäß Zusatzartikel 2 des anzuwendenden[1] Gesetzes zu unterliegen. Es gelten die Grundsätze von Beschluss Nr. 2706.
  • Das Kündigungsverbot kann vom Staatspräsidenten bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.
  • Mit dem neuen Omnibusgesetz Nr. 7252 übernimmt der Arbeitslosenfonds die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Dem türkischen Parlament wurde ein Gesetzesentwurf („Neues Beschäftigungspaket“) vorgelegt (Nr. 119 vom 14. Juli 2020 – AZ 2/3037), der für Betriebe, die in den Genuss von Kurzarbeitergeld und Barbeitrag zum Lohn kommen, die Bezahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für höchstens drei Monate durch den Arbeitslosenversicherungsfonds vorsieht. Das Gesetz mit der Nummer 7252 wurde vom Parlament verabschiedet, am 28. Juli im Gesetzblatt bekannt gegeben und trat mittlerweile in Kraft.
  • Entwurf einer Allgemeinen Durchführungsverordnung zum Steuerverfahrensrecht (VUK): Der Entwurf aktualisiert die Allgemeine Durchführungsverordnung 509, die e-Dokumente regelt. Er wurde zur allgemeinen Diskussion in die Webseite des GIB eingestellt. Darin sind Neuerungen vorgesehen wie der Eintrag von Standardcodes und Einheitsabmessungen/-einheiten zu Waren und Dienstleistungen in den Formularen e-adisyon, Ba und Bs sowie in e-Dokumenten wie auch e-Anwendungen für Gesundheitsdienstleister.
  • Die Durchführungsverordnung zur Vorladung zur Stellungnahme bei Steuerangelegenheiten wurde bekanntgegeben.
  • Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat im Rundschreiben 2019/16 zu Auslandsvorgängen einige Zusatzerklärungen abgegeben.
  • Einige MwSt.-Sätze wurden vorübergehend reduziert.

Anreize und F&E

  • Die Durchführungsverordnung zur Staatsförderung auf Projektbasis wurde nach Maßgabe des letzten Präsidialbeschluss aktualisiert.
  • Die TÜBITAK hat Änderungen an ihren Förderprogrammen zu Technologie und Innovation vorgenommen.
  • Zu TEYDEB – Technologie- und Innovationsprogramm – werden ab 1. Juli 2020 Voranmeldungen auf Unternehmensbasis angenommen.
  • Zusatzfrist für TEYDEP-Projekte: Die TÜBITAK hat für sämtliche Förderprogramme, die von TEYDEP verwaltet werden, aufgrund der Maßnahmen zur COVID-19-Epidemie einer Verlängerung aus Gründen höherer Gewalt um bis zu höchstens drei (3) Monate zugestimmt. Anträge auf Verlängerung müssen bis Freitag, den 31. Juli 2020, 17:00 Uhr bei der TÜBITAK eingehen.
  • Für die Förderprogramme  1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, werden Anträge zum 2. Aufruf 2020 angenommen.
  • Kleine Tierhaltungsbetriebe (Groß- und Kleinvieh) erhalten einen einmaligen Zuschuss zu den Futtermitteln.
  • KOSGEB nimmt Anträge im Rahmen seines Förderprogramms „KOBİGEL Destek Programı“ an.

Finanz- und Geldwesen

  • Die Zentralbank der Türkei (TCMB) hat die Pflichtrückstellungen bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung erhöht.
  • Die TCMB hat ihre Zinssätze nicht geändert.
  • Das Finanz- und Schatzministerium hat Statistiken zur Haushaltsentwicklung für den Zeitraum Januar-Juni bekannt gegeben.
  • Das Finanz- und Schatzministerium hat Statistiken zum Schuldenstand der Zentralverwaltung, Stand Ende Juni, bekannt gegeben.
  • Die Schulden auf Niedrigzinskredite von Einzelhändlern und Handwerkern bei der Halk Bank wurden aufgeschoben.
  • Die Aufsichtsbehörde für den Kapitalmarkt (SPK) hat mit Durchführungsverordnung III-62.3.a die Durchführungsverordnung zu Grundstücks- und Immobilienbewertungsunternehmen, die auf dem Kapitalmarkt tätig sind, geändert.
  • Die SPK hat die alte Verordnung zur Vermögensverwaltung und -verwertung durch Privatfonds  aufgehoben und eine neue Verordnung bekannt gegeben.
  • Die SPK hat am 23. Juli 2020 in der Ausgabe 31194 des Gesetzblatt die Verordnung zur Änderung der Verordnung VII-128.8 – Verordnung zu den Grundsätzen der Genehmigungserteilung und Eintragung von Akteuren des Kapitalmarkts – bekanntgegeben. Die Änderungen traten mit der Bekanntgabe in Kraft.
  • Die Pflichtrückstellungen in Fremdwährung wurden für alle Banken und alle Arten von Verbindlichkeiten und Laufzeiten um 300 Basispunkte erhöht.
  • Die Bankenaufsicht (BDDK) hat einen Beschluss zur Erleichterung bei den Mindestzahlbeträgen auf Kreditkarte gefasst.
  • Der Gründungsvertrag der TCMB wurde geändert.
  • Investoren, die Schwierigkeiten haben, ihre Pflichten aus Förderungen zur ländlichen Entwicklung zu erfüllen, wurde eine Zusatzfrist von 60 Tagen gewährt.
  • Die vereinfachte Steuererklärung (Muhtasar) und die Erklärung zu Leistungsprämien müssen im Juli 2020 wieder eingereicht werden, eine Aufschiebung ist nicht vorgesehen. Die Praxis wird gegenwärtig in 7 Provinzen (4+3) fortgesetzt. Falls es keine erneute Aufschiebung gibt, gilt die Anwendung für das ganze Land ab dem 1. Juli 2020. Noch gibt es keine Gewissheit, aber sehr wahrscheinlich wird in kurzer Zeit ein Beschluss dazu erlassen werden.
  • Die e-Lieferschein-Anwendung für Steuerpflichtige, die die Bedingungen dafür erfüllen, trat im Juli 2020 in Kraft. Wer der e-Rechnung-Anwendung unterliegt oder 2018 oder in folgenden Abrechnungsperioden einen Bruttoumsatz von mindestens 25 Mio. TL erzielt hat, muss zum 01.07.2020 zur e-Lieferschein-Anwendung übergehen.
  • Die Einführung der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Unternehmen in der Klasse der Betriebe mit geringer Gefährdung wurde auf 2023 verschoben.

Außenhandel & Zoll

  • Der internationale Handel sollte theoretisch dazu führen, dass jedes Land seine begrenzten Ressourcen in effizientester Weise nutzt und basierend auf seinem relativen nationalen Wettbewerbsvorteil fertigt, Handel treibt und sich spezialisiert. Diese Regelung, die der internationale Kapitalismus und das Wirtschaftsleben als Grundsatz nahelegen, wurde aufgrund der COVID-19-Epidemie ernsthaft in Frage gestellt, und viele Länder haben sich in einem Selbsterhaltungsreflex nach außen abgeschottet. .
  • Nach der Zuteilung der Tarifquoten für den Import im Rahmen der anzuwendenden Gesetzgebung wurde für Zuteilung und Nutzung der verbleibenden Quoten die Durchführungsverordnung 2020/8 herausgegeben, die die dabei anzuwendenden Grundsätze und Verfahren festlegt.
  • Die Durchführungsverordnung zu Waren, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, deren Ausfuhr registriert werden muss bzw. einer Vorgenehmigung unterliegt, wurde aktualisiert. Der Export von Kartoffeln und Zwiebeln wurde freigegeben.

Sonstige Gesetzgebung

  • Gesetz Nr. 7251, das wichtige Änderungen an der Zivilprozessordnung vorsieht, ist mit seiner Bekanntgabe im Gesetzblatt in Kraft getreten.
  • Das als Internetgesetz bekannte Gesetz Nr. 7253 wurde vom Parlament verabschiedet und wird nach seiner Bekanntgabe im Gesetzblatt in Kraft treten.
  • Nach einer Änderung der entsprechenden Durchführungsverordnung ist es jetzt möglich, Unterschriftenerklärungen im Ausland ausstellen zu lassen. Diese Maßnahme soll die Gründung von Auslandskapitalfirmen erleichtern.
  • Die Verordnung zur Schatzsuche wurde geändert. Sie enthält Bestimmungen zum Gewässerschutz, Einschränkungen zu Suchgebieten in horizontaler und vertikaler Richtung und legt die Verantwortungen und finanziellen Pflichten der Schatzsucher fest.
  • In der Ausgabe 31180 vom 09.07.2020 des Gesetzblatt wurde die Verordnung zur Änderung der Vereinsverordnung bekannt gegeben.
  • Die Durchführungsverordnung für Organisierte Industriegebiete wurde geändert.
  • Das Gesetz Nr. 7249 mit umstrittenen Neuregelungen zum Anwaltsgesetz wurde in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 15. Juli 2020 bekannt gegeben und trat am gleichen Tag in Kraft.
  • Der Yargıtay hat in einer sehr wichtigen Entscheidung einen Teil seiner Zivll- und Strafsenate geschlossen und Neuverteilung der Aufgaben vorgenommen (Yargıtay, 7. Juli 2020, Beschluss des ersten Präsidialrates Nr. 173).
  • Das Zivilplenum des Yargıtay hat entschieden, dass in Bezug auf LKW-Fahrer, die ins Ausland entstand werden, unterschiedliche Auslegungen zu ihren Lohnnebenleistungen nicht beseitigt werden müssen.
  • Der Beschluss zum neuen Studienjahr bezüglich des staatlichen Betrags für Universitäten, der Gebühren, die von Studenten im Zweitstudium erhoben werden, und der Umstände, unter denen keine Gebühren von Studenten erhoben werden, wurde bekannt gegeben.
  • Für Gutachter in Schiedskommissionen für den Verbraucherschutz wurde eine gesonderte Verordnung erlassen und die §§ 19, 20 u. 21 der Verordnung über Schiedskommissionen für den Verbraucherschutz werden ab Anfang 2021 außer Kraft gesetzt.
  • Die Verordnung über private Unterbringungsleistungen in der höheren Bildung wurde in Kraft gesetzt.
  • Eine Durchführungsverordnung zu Zahlungen an Studenten, die im Inland oder im Ausland studieren, wurde bekanntgegeben. Die Zahlungen sind von der Einkommensteuer befreit.

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Durchführungsverordnung: Gesellschaftsvertrag / Gründungsurkunde bei einem Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am 22.07.2020

Das Handelsministerium gibt bekannt:

Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Unterzeichnung von Gesellschaftsvertrag / Gründungsurkunde bei einem Handelsregister

§ 1 – Paragraph 13 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zur Unterzeichnung von Gesellschaftsvertrag / Gründungsurkunde, die in der Ausgabe 29910 des Gesetzblatt vom 06.12.2016 bekannt gegeben wurde, wurde in der folgenden Weise abgeändert.

“(6) Die Unterschriftenerklärung von unterschriftsberechtigten Personen, die sich im Ausland befinden, kann in der Weise erstellt werden, dass deren Unterschriften vom türkischen Konsulat in dem betreffenden Land oder von einer nach den Gesetzes des Landes dazu bevollmächtigten Behörde beglaubigt werden. Unterschriftenerklärungen, die von Behörden im Ausland ausgestellt werden, müssen von einem türkischen Konsulat oder nach Maßgabe der Bestimmungen des Haager Übereinkommen zur Abschaffung des Erfordernisses der Legalisierung ausländischer öffentlicher Dokument (Apostille-Übereinkommen) beglaubigt und zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung in die türkische Sprache beim Handelsregister eingereicht werden.“

§ 2 – Diese Durchführungsverordnung tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft.

§ 3 – Das Handelsministerium ist für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung zuständig.  

 

Angaben zum Gesetzblatt, in dem die Durchführungsverordnung bekannt gegeben wurde

Datum

Ausgabe

06.12.2016

29910

Angaben zum Gesetzblatt, in dem Durchführungsverordnungen zur Änderung der Durchführungsverordnung  bekannt gegeben wurden

         Datum

Ausgabe

1-

13.03.2018

30359

2-

17.04.2018

30394

 

Finanz- / Steuerregelungen und Erinnerungen – Zusammenfassung erste Hälfte Juli

Zuletzt aktualisiert am 20. Juli 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Steuer und Sozialversicherung (SGK)

  • Insbesondere natürliche Personen dürfen nicht vergessen, dass im Juli die Kraftfahrzeugsteuer (MTV) und die Raten der Einkommensteuer fällig werden.
  • Die Steuerferien dauern vom 01. – 20. Juli.
  • Die Neubewertungsrate (YDO) wurde für die zweite Vorsteuerperiode zu 2,1% festgesetzt.
  • Das Kurzarbeitergeld und der Barbeitrag zum Lohn werden im Juli fortgesetzt, ebenso wie das Kündigungsverbot. Sollte es zu keiner erneuten Verlängerung kommen, dann galt  diese Praxis für 3+1 Monate.
  • Dem türkischen Parlament wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt (Nr. 119 vom 14. Juli 2020 – AZ 2/3037), der für Betriebe, die in den Genuss von Kurzarbeitergeld und Barbeitrag zum Lohn kommen, die Bezahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für höchstens drei Monate durch den Arbeitslosenversicherungsfonds vorsieht.
  • Da der Umstand der höheren Gewalt beendet ist, wird zur Praxis der Einbehaltung der MwSt. und Abführung ans Finanzamt zurückgekehrt.
  • Die Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GIB) hat auf ihrer Webseite den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur allgemeinen Diskussion gestellt, mit dem die Allgemeine Durchführungsverordnung zum Steuerverfahrensrecht Nr. 509, die e-Dokumente regelt, aktualisiert werden soll. Darin sind Neuerungen vorgesehen wie der Eintrag von Standardcodes und Einheitsabmessungen/-einheiten zu Waren und Dienstleistungen in den Formularen e-adisyon, Ba und Bs sowie in e-Dokumenten wie auch e-Anwendung für Gesundheitsdienstleister.
  • Die Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) für staatliche Seefahrzeuge wurde auf Null reduziert.

Anreize und F&E

  • Zu TEYDEB – Technologie- und Innovationsprogramm – werden ab 1. Juli 2020 Voranmeldungen auf Unternehmensbasis angenommen.
  • Zusatzfrist für TEYDEP-Projekte: Die TÜBITAK hat für sämtliche Förderprogramme, die von TEYDEP verwaltet werden, aufgrund der Maßnahmen zur COVID-19-Epidemie einer Verlängerung aus Gründen höherer Gewalt um bis zu drei (3) Monate zugestimmt. Anträge auf Verlängerung müssen bis Freitag, den 31. Juli 2020, 17:00 Uhr bei der TÜBITAK eingegangen sein.
  • Für die Förderprogramme  1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, werden Anträge zum 2. Aufruf 2020 angenommen.
  • Kleine Tierhaltungsbetriebe (Groß- und Kleinvieh) erhalten einen einmaligen Zuschuss zu den Futtermitteln.

Finanz- und Geldwesen

  • Die Bankenaufsicht (BDDK) hat einen Beschluss zur Erleichterung bei den Mindestzahlbeträgen auf Kreditkarte gefasst.
  • Der Gründungsvertrag der türkischen Zentralbank (TCMB) wurde geändert.

Aufschiebungen und vereinfachende Gesetzgebung

Nachstehend eine Zusammenfassung regulativer und vereinfachender Maßnahmen zu Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit COVID-19:

  • Investoren, die ihre Pflichten im Rahmen von Fördermitteln zur landwirtschaftlichen Entwicklung nicht erfüllen können, wird eine Zusatzfrist von 60 Tagen gewährt.
  • Die vereinfachte Steuererklärung (Muhtasar) und die Erklärung zu Leistungsprämien müssen im Juli 2020 wieder eingereicht werden, eine Aufschiebung ist nicht vorgesehen. Die Praxis wird gegenwärtig in 7 Provinzen (4+3) fortgesetzt. Falls es keine erneute Aufschiebung gibt, gilt die Anwendung für das ganze Land ab dem 1. Juli 2020. Noch gibt es keine Gewissheit, aber sehr wahrscheinlich wird in kurzer Zeit ein Beschluss dazu erlassen werden.
  • Die e-Lieferschein-Anwendung für Steuerpflichtige, die die Bedingungen dafür erfüllen, tritt im Juli 2020 in Kraft. Wer der e-Rechnung-Anwendung unterliegt oder 2018 oder in folgenden Abrechnungsperioden einen Bruttoumsatz von mindestens 25 Mio. TL erzielt hat, muss zum 01.07.2020 zur e-Lieferschein-Anwendung übergehen.
  • Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, die zur Klasse der Betrieb mit geringer Gefährdung gehören, müssen zum Juli 2020 einen Arbeits- und Gesundheitsschutzexperten und einen Betriebsarzt beschäftigen. Von einer Aufschiebung dieser Pflicht ist bisher nichts bekannt.

Außenhandel & Zoll

  • Der internationale Handel sollte theoretisch dazu führen, dass jedes Land seine begrenzten Ressourcen in effizientester Weise nutzt und basierend auf seinem relativen nationalen Wettbewerbsvorteil fertigt, Handel treibt und sich spezialisiert. Diese Regelung, die der internationale Kapitalismus und das Wirtschaftsleben als Grundsatz nahelegen, wurde aufgrund der COVID-19-Epidemie ernsthaft in Frage gestellt, und viele Länder haben sich in einem Selbsterhaltungsreflex nach außen abgeschottet.
  • Nach der Zuteilung der Tarifquoten für den Import im Rahmen der anzuwendenden Gesetzgebung wurde für Zuteilung und Nutzung der verbleibenden Quoten die Durchführungsverordnung 2020/8 herausgegeben, die die dabei anzuwendenden Grundsätze und Verfahren festlegt.  

Sonstige Gesetzgebung

  • Die Durchführungsverordnung für Organisierte Industriegebiete wurde geändert.
  • Das Gesetz Nr. 7249 mit umstrittenen Neuregelungen zum Anwaltsgesetz wurde in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 15. Juli 2020 bekannt gegeben und trat am gleichen Tag in Kraft.
  • Der Yargıtay hat in einer sehr wichtigen Entscheidung einen Teil seiner Zivll- und Strafsenate geschlossen und Neuverteilung der Aufgaben vorgenommen (Yargıtay, 7. Juli 2020, Beschluss des ersten Präsidialrates Nr. 173).
  • Das Zivilplenum des Yargıtay hat entschieden, dass in Bezug auf LKW-Fahrer, die ins Ausland entstand werden, unterschiedliche Auslegungen zu ihren Lohnnebenleistungen nicht beseitigt werden müssen.
  • Die Vereinsverordnung wurde geändert.
  • Der Beschluss zum neuen Studienjahr bezüglich des staatlichen Betrags für Universitäten, der Gebühren, die von Studenten im Zweitstudium erhoben werden, und der Umstände, unter denen keine Gebühren von Studenten erhoben werden, wurde bekannt gegeben.
  • Für Gutachter in Schiedskommissionen für den Verbraucherschutz wurde eine gesonderte Verordnung erlassen und die §§ 19, 20 u. 21 der Verordnung über Schiedskommissionen für den Verbraucherschutz werden ab Anfang 2021 außer Kraft gesetzt.
  • Die Verordnung über private Unterbringungsleistungen in der höheren Bildung wurde in Kraft gesetzt.

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Änderung an den Grundsätzen und Verfahren der Umsetzung der Verordnung zum Recyclingbeitrag

7. Juli 2020

Mit der Durchführungsverordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung Nr. 3 zur Erklärung des Recyclingbeitrag, die in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 22.03.2020 bekannt gegeben wurde, werden die Erklärungsperioden neu festgelegt. Die erste Periode das Jahres 2020 umfasst die Monate Januar bis Juni (einschl.) und die zweite Periode die Monate Juli bis Dezember (einschl.). Die Erklärungen einer Periode müssen dem zuständigen Finanzamt bis zum letzten Tag des Folgemonats bis um 23:59 Uhr auf elektronischem Wege zugestellt werden.

Wer vor der Bekanntgabe dieser Durchführungsverordnung für die Erklärungszeiträume Januar 2020 und Februar 2020 bereits eine Erklärung eingereicht hat, muss in seiner Erklärung für die ersten sechs Monate des Jahres, die zuvor erklärten Monate nicht noch einmal angeben.

Steuerpflichtige, die eine Erklärung zum Recyclingbeitrag abgeben müssen, können ihre

Erklärung für den ersten Zeitraum 2020 bis Dienstag, den 04.08.2020 um 23:59 Uhr einreichen, weil der letzte Julitag auf einen amtlichen Feiertag fällt.

Die Grundsätze und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung zum Recyclingbeitrag wurden vom Ministerium für Umwelt und Stadtentwicklung am 07.02.2020 mit Genehmigung des Ministers bekannt gegeben.

Die Grundsätze und Verfahren zur Änderung der o.g. Grundsätze und Verfahren wurden am 29.06.2020 vom Ministerium für Umwelt und Stadtentwicklung bekannt gegeben. Im Weiteren finden Sie eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen Änderungen und Zusätze.

  • Im Abschnitt „Allgemeines und Begriffsbestimmungen“ wurde dem Begriff „Einfuhr“ die folgende Aussage als letzter Satz hinzugefügt: „Bei Einfuhrvorgängen wird das Datum, an dem die Erklärung zum freien Warenverkehr eingetragen wurde, als das Datum zugrunde gelegt, an dem der Einfuhrvorgang vollzogen wurde.“
  • Die Ausdrücke „Ausfuhr“, „Rückerstattung“ und „Transportmittel“ wurden als weitere Begriffe in die Liste der Begriffsbestimmungen aufgenommen.
    • Auslieferungen unter dem Vorbehalt der Ausfuhr werden im Rahmen von Ausfuhren gewertet und gehören nicht zum GEKAP-Umfang. Das wurde klargestellt.
    • Produkte, die aufgrund ihres Mindesthaltbarkeitsdatums vom Marktanbieter vom Markt genommen und in seine Buchhaltungsaufzeichnungen eingetragen werden, werden ebenfalls nach Maßgabe der Rückerstattungs-Definition behandelt. Falls ein auf den Markt gebrachtes Produkte von den zuständigen Behörden vom Markt genommen/eingesammelt wird, wird es ebenfalls nach Maßgabe der Rückerstattungs-Definition behandelt.
    • Mittel, die beim Transport von irgendwelchen Waren / Gütern / Materialien verwendet werden und nicht Gegenstand des Marktangebotes von Waren / Gütern / Materialien sind und regelmäßig zum gleichen Zweck zusammen mit ihnen angeboten werden, werden als Transportmittel angesehen. Transportmittel werden damit begrifflich von der Verpackung unterschieden. Die Transportmittel von Transporteuren werden im Rahmen von diesbezüglichen Dienstleistungen ebenfalls nach Maßgabe der neuen Definition gewertet.
  • Im dritten Abschnitt der Grundsätze und Verfahren wurden unter der Überschrift Recyclingbeitrag für Verpackungen zum Unterabschnitt „Primäre Verpackung / Innenverpackung / Verkaufsverpackung“ zwei Beispiele hinzugefügt.
  • Das Ministerium kann die Einrichtung eines Pfandmanagementsystems genehmigen, dessen Grundsätze das Ministerium festlegt. Zweck dieses Systems ist die Rücknahme zum Zweck ihrer erneuten Verwendung von wiederverwendbarer Verpackung, die nach Nutzung / Verbrauch der  Waren oder Materialien, die in ihnen an Verbraucher oder Nutzer angelieferte wurden, anfällt. Sollte die Genehmigung für ein solches System erteilt werden, dann wäre für diese Pfandverpackung zwar eine Erklärung zum Recyclingbeitrag abzugeben, aber kein Recyclingbeitrag zu bezahlen.
  • Zur Umsetzung des Pfandsystems werden im Rahmen der vom Ministerium festgelegten Grundsätze und Verfahren Pläne erstellt und über das Informationssystem dem Ministerium zugeleitet. Vom Ministerium angenommene Pläne erhalten eine Codenummer.
  • Die Pfandumsetzung erfolgt dann nach Maßgabe der vom Ministerium genehmigten Pläne.
  • Die Daten zur Pfandumsetzung werden in das System des Ministeriums eingegeben. Die Berechnungen des Anteils der auf den Markt gebrachten aber nicht zurückgegebenen Verpackungen wird über das Informationssystem ausgewertet.
  • Gemeinnützige und humanitäre Vereine / Organisationen unterliegen für die von ihnen verteilten Verpackungen nicht der Pflicht zur Zahlung eines Recyclingbeitrag.
  • Falls irgendein Produkt / verpacktes Produkt, das dem Recyclingbeitrag unterliegt und auf den Markt gebracht wurde, vom Marktanbieter eingesammelt wird, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, dann unterliegen nur die eingesammelten Produkte und ihre Verpackungen dem Rückerstattungsvorgang. In Bezug auf Produkte und Verpackungen, die auf diese Weise vom Markt zurückgezogen werden, kann nur der Teil, für den der Recyclingbeitrag gezahlt wurde, Gegenstand eines Antrags auf Rückerstattung gemacht werden.
  • Falls pflanzliche Öle zum Zweck der Produktion von Lebensmitteln beschafft wurden, ist der Ölerzeuger zur Zahlung des Recyclingbeitrag verpflichtet. Hersteller von Lebensmitteln, sind dann von der Zahlung des Recyclingbeitrag befreit, wenn die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte (Kekse, Kuchen usw.) nicht in der Liste Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind.
  • Der Überschrift „Pharmazeutika“ wurden die Begriffe „landwirtschaftliche Pestizide“, „tiermedizinische Produkte“ und „humanmedizinische Arzneimittel“ hinzugefügt und dazu Beispiele angeführt.
  • Vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten als Pestizide / Pflanzenschutzmittel anerkannte Produkte gehören zu den Produkten, die dem Recyclingbeitrag unterliegen. Für die Primärverpackung von importieren Pharmazeutika wird kein Recyclingbeitrag erhoben.
  • Marktanbieter müssen Produkte erklären, die als Originalteile für Fahrzeuge und für elektrische und elektronische Waren verwendet werden, die auf dem Markt angeboten werden und die in der Liste Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind, sofern diese Produkte ausschließlich als Originalteile zur Herstellung von Fahrzeugen und elektrischen und elektronischen Waren eingesetzt werden. Allerdings wird auf diese Produkte kein Recyclingbeitrag erhoben. Falls Produkte, die der Definition von Originalteil genügen und die in der Liste Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind, einzeln auf dem Markt angeboten werden, müssen sie erklärt werden und ein Recyclingbeitrag wird auf sie erhoben.
  • Weiter gehören die folgenden Produkte, die in der Liste beitragspflichtiger Produkte aufgeführt sind, zum Umfang der Verordnung zum Recyclingbeitrag:  Ladegeräte für Mobiltelefone, Beleuchtungsausrüstung, Rechenmaschinen und sonstige elektrische und elektronische Geräte sowie Geräte wie Mobiltelefone und Tablets, die ihre Energie über Solarzellen (Solarbatterien) erhalten, wie auch Powerbanks und ähnliche tragbare elektrische und elektronische Waren, die ohne Anschluss ans Stromnetz aufgeladen werden können.
  • Transformatoren und Generatoren unterliegen nicht dem Recyclingbeitrag, da sie nicht in der Liste Anlage 1 des Umweltgesetzes[1] aufgeführt sind.

Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu den Grundsätzen des Förderprogramms 2020-78 Teknoloji Odaklı Sanayi Hamlesi / Technologie fokussierte Industrieinitiative

Eine kurze Zusammenfassung

  • Teknoloji Odaklı Sanayi Hamlesi Programı / Technologie fokussierte Industrieinitiative: Zu diesem Programm wird eine Liste prioritärer Produkte veröffentlicht und dazu werden Fördermittel bereitgestellt. Die prioritären Produkte werden auf der Grundlage von Kriterien wie: Nachfrageentwicklung, Außenhandelsdaten und Wettbewerbsintensität ermittelt.
  • Für Investitionen in diesem Bereich kann ein „Förderzertifikat für strategische Investitionen“ ausgestellt werden
  •  Geförderte Projekte erhalten Unterstützung zur Quellensteuer auf die Einkommensteuer, um damit zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. (Die Förderung bezieht sich auf den Anteil, der dem Mindestlohn entspricht und gilt nur für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern)
  • Welche Branchen werden gefördert? Branchen mittelhoher und hoher Technologie, und zwar Herstellung von chemischen Erzeugnissen (NACE-Code [Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft - NACE[1]] 20), Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen (NACE-Code 21), Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien (NACE-Code 32.50[2]), Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (NACE-Code 26), Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (NACE-Code 27), Maschinenbau (NACE-Code 28), Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie Sonstiger Fahrzeugbau (NACE-Codes 29 und 30). Es werden Produkte dieser Branchen sowie Produkte sonstiger Branchen ausgewählt und bekannt gegeben, deren Produkte für die Entwicklung der erstgenannten Branchen von kritischer Bedeutung sind. Die Auswahl nehmen unabhängige Beratungsfirmen vor.
  • Später wurde für die Maschinenbaubranche ein eigener Aufruf bekannt gegeben und die Antragsfristen wurden verlängert.

Mit der Änderung an der Durchführungsverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Investoren im Hinblick auf den F&E-Teil ihrer Projekte mit einem oder mehreren F&E-Dienstleistern zusammenzuarbeiten können. Damit können Betriebe mit starkem Engagement in F&E und auf Technologie basierenden Aktivitäten im gleichen Projekt mit Unternehmen zusammenarbeiten, die über Fertigungs- und Investitionsmöglichkeiten verfügen. Die Änderungen an der Durchführungsverordnung wurden zur besseren Verfolgung wie folgt gekennzeichnet: Zusätze (fettgedruckt), Änderungen und Streichungen (grün bzw. rot).

Für die Details bitte klicken.


[1] www.euregiolocator.eu/downloads/NACE-Codes.pdf

[2] Der Kode lautet 32.50 und nicht 3250; Anm.d.Ü.

Förderprogramme 2020 - 1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, 2. Aufruf für Anträge

Bulletin Nr.: 2020-76

Datum: 2. Juli 2020

Betr.:  Förderprogramme 2020 - 1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, 2. Aufruf für Anträge

Der 2. Aufruf für das Förderprogramm 2020 (1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung) ist erfolgt. Anträge können kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) stellen. Zweck des Programms ist die Unterstützung von Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Innovationsaktivitäten auf Projektbasis.

Antragstellung ab:                            01.07.2020

Stichtag für Voranmeldungen*:       10.08.2020 (17:00 Uhr)

Finaler Stichtag:                                02.09.2020 (23:59 Uhr)

 * Für einen Projektantrag sind zunächst die Unterlagen zur Voranmeldung bei der TÜBITAK einzureichen und eine Antragsgenehmigung einzuholen. Darauf bezieht sich der „Stichtag für die Voranmeldung“. Wer diesen Termin verpasst, kann keinen Projektantrag einreichen.

o  Die Dokumente für das Programm 1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı 2020 – 2. Aufruf finden Sie hier Link

o  Die Dokumente für das Programm 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı 2020 – 2. Aufruf finden Sie hier Link

Einzelheiten zum Förderprogramm: 1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı 2020 / Industrie-F&E – 2. Aufruf

Begründung und Zweck für den Aufruf

Mit diesem Förderprogramm für KMU werden die folgenden Ziele verfolgt:

  • Steigerung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Exportkapazität
  • Bei Technologien, bei denen Abhängigkeit vom Ausland besteht, Entwicklung wettbewerbsfähiger lokaler Technologien
  • Entwicklung technologischer Produkte mit hohem Kommerzialisierungspotenzial
  • Entwicklung der Fähigkeit zur Durchführung von partnerschaftlichen F&E- und Innovationsprojekten
  • Förderung von Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Innovationsaktivitäten auf Projektbasis
  • Entwicklung der Fähigkeit zur Durchführung von F&E- und Innovationsprojekten in Zusammenarbeit mit Universitäten

Es wird erwartet, dass KMU mit der Entwicklung ihrer F&E-Kapazitäten ihre Fähigkeit zur Entwicklung von Produkten und Technologien, nach denen Bedarf besteht und die auf den internationalen Markt abzielen, verbessern, dass die Projektergebnisse einen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten und dass damit eine wirksamere Nutzung öffentlicher Ressourcen zur Deckung des nationalen Bedarfs und zur Erreichung nationaler Ziele gewährleistet wird.

Gegenstand und Umfang des Aufrufs

Es werden in allen Branchen und auf allen technologischen Gebieten F&E-Projekte zur Verbesserung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit von Firmen in den folgenden Bereichen gefördert: Entwurf und Entwicklung von neuen Produkten, Verbesserung vorhandener Produkte, Entwicklung von neuen Fertigungstechnologien und neuen Techniken zur Verbesserung der Produktqualität und zur Kostensenkung. Im Aufruf werden solche Projekte bevorzugt, die zu den Technologiebereichen gehören, die im Abschnitt „Sonderbedingungen“ des Links angegeben sind.

In der Bewertungsphase wird berücksichtigt, ob die Projektvorschläge eines oder mehrere der nachstehend genannten Ziele erfüllen:

  • Verbesserung der Kapazität des Unternehmens, technologische Produkte oder Prozesse für den internationalen Markt zu entwickeln
  • Umwandlung von Lösungsvorschlägen, die auf Kundenbedürfnisse oder eine Marktlücke abzielen, in kommerzielle Prototypen
  • Gemeinschaftsprojekte von KMU, die in der gleichen oder in verschiedenen  Branchen tätig sind
  • Projektentwicklung in Zusammenarbeit mit Universitäten
  • Entwicklung von Produkten und Technologien im Hochtechnologiebereich

Sonderbedingungen 

Einzelheiten zum Förderprogramm: 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı 2020 / KMU-F&E Anlaufunterstützung – 2. Aufruf

Begründung und Zweck für den Aufruf

Mit diesem Förderprogramm für KMU werden die folgenden Ziele verfolgt:

  • Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Exportkapazität
  • Entwicklung der Fähigkeit zur eigenständigen oder partnerschaftlichen Durchführung von F&E- und Innovationsprojekten
  • Förderung von Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Innovationsaktivitäten auf Projektbasis
  • Anreiz zu innovativen Aktivitäten und Tätigkeiten mit F&E-Qualität
  • Beitrag zur Inkubation einer F&E- und Innovationskultur und deren Ausweitung

Es wird erwartet, dass KMU mit der Entwicklung ihrer F&E-Kapazitäten ihre Fähigkeit zur Lokalisierung von Technologien, nach denen Bedarf besteht, verbessern, dass ihre Fähigkeit zur Entwicklung von Technologie und Produkten zunimmt, dass  die Projektergebnisse einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten und dass damit eine wirksamere Nutzung öffentlicher Ressourcen zur Deckung des nationalen Bedarfs und zur Erreichung nationaler Ziele gewährleistet wird.

Gegenstand und Umfang des Aufrufs

Es werden in allen Branchen und auf allen technologischen Gebieten F&E-Projekte zur Verbesserung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit von Firmen in den folgenden Bereichen gefördert: Entwurf und Entwicklung von neuen Produkten, Verbesserung vorhandener Produkte, Entwicklung von neuen Fertigungstechnologien und neuen Techniken zur Verbesserung der Produktqualität und zur Kostensenkung. Projektanträge zur dritten Phase von Firmen, die im Rahmen des 1512 Teknogirişim Sermayesi Destek Programı / Venturekapital für Technologie gefördert werden, können unabhängig von diesem Aufruf jederzeit eingereicht werden. Wenn diese Anträge jedoch in Bezug auf den Aufruf zum

1507 TÜBİTAK KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / TÜBITAK KMU-F&E Anlaufunterstützung erfolgen, dann werden sie nicht als Projektanträge zur dritten Phase gewertet, sondern im Rahmen dieses Aufrufs, selbst dann, wenn es sich um Anschlussprojekte von geförderten Projekten handelt. Im Aufruf werden solche Projekte bevorzugt, die zu den Technologiebereichen gehören, die im Abschnitt „Sonderbedingungen“ des Links angegeben sind.

In der Bewertungsphase wird berücksichtigt, ob die Projektvorschläge eines oder mehrere der nachstehend genannten Ziele erfüllen:

  • Verbesserung der Kapazität des Unternehmens, technologische Produkte oder Prozesse zu entwickeln
  • Umwandlung von Lösungsvorschlägen, die auf Kundenbedürfnisse oder eine Marktlücke abzielen, in kommerzielle Prototypen
  • Entwicklung von Produkten oder Technologien für den Export
  • Gemeinschaftsprojekte von KMU, die in der gleichen oder in verschiedenen  Branchen tätig sind

Sonderbedingungen 

PROJEKTWERTUNGSVERFAHREN

1. Projekte, die die Vorbewertung erfolgreich bestehen, werden von einem Prüfer  bewertet.

2. Fall die nachstehend aufgeführten kritischen Feststellungen gemacht werden, wird das betreffende Projekt abgelehnt, ohne dem Prüfer vorgestellt zu werden.

  • Falls die im Projekt genannten F&E-Aktivitäten bereits vor Projektantrag vom Antragsteller abgeschlossen wurden und die Firma kein technisches / technologisches Problem vorstellt, das erst noch gelöst werden muss.
  • Falls die Firma keinen Beitrag zu F&E-Arbeiten leistet. Falls die F&E-Arbeiten des Projektes von einem Dienstleister erbracht werden.
  •  Falls keine Möglichkeit dafür besteht, das Projektergebnis in technischer/technologischer/gesetzlicher/rechtlicher Hinsicht zu erreichen, nutzbar zu machen oder in eine industrielle Anwendung umzusetzen.
  • Falls das Projekt kein industrielles F&E beinhaltet und ausschließlich ein Investitionsprojekt zur Einrichtung einer Fertigungs-/Laborinfrastruktur ist.
  • Falls die Firma nicht wenigstens einen Mitarbeiter mit Bachelorgrad auf dem Projektgebiet hat.
  •  Falls das Projekt bereits zuvor für ein TÜBITAK-Förderprogramm eingereicht und abgelehnt wurde. Falls das Projekt ohne Änderung an den Aspekten, die zur Ablehnung führten, erneut eingereicht wird.
  • Falls die zum Projektvorschlag gemachten Informationen für eine Projektbewertung nicht ausreichen, weil ihr Umfang zu begrenzt ist.

3. Falls nach der Wertung durch den Prüfer die in Pkt. 2 angegebenen kritischen Feststellungen gemacht werden, werden die betroffenen Projekte ohne Bepunktung abgelehnt.

4. Der vom Exekutivrat festgelegte Schwellenwert beträgt 60 Punkte. Projekte die den Schwellenwert oder weniger Punkte erreichen, werden abgelehnt. Projekte, die den Schwellenwert überschreiten, werden in die weitere Bewertung aufgenommen.

5. Die Projektpunkte werden auf der Grundlage der Bewertungen von Prüfer und Exekutivrat vergeben.

6. Für Projekte, die vom zuständigen Exekutivrat angenommen werden, können bei Erfüllung der folgenden Kriterien Zusatzpunkte verliehen werden:

  • Kommerzieller Erfolg von Projekten, die in der Vergangenheit gefördert wurden
  • Projektantrag der Firma bei internationalen Fonds
  • Falls der Projektantrag in ein prioritäres Gebiet fällt.

7. Die endgültige Entscheidung wird nach Maßgabe der erhaltenen Punkte und des Förderbudgets gefasst.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

30. Juni 2020

Präsidialbeschluss vom 30.06.2020; Beschlussnummer: 2706
Während der Covid-19 Periode wurden mehr als 3 Millionen Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt.
Nach dem im Gesetzblatt 31171 verabschiedeten Beschluss wurde bekannt gegeben, dass das Kurzarbeitergeld, die Bargeldhilfen für Bedürftige und das Kündigungsverbot um einen Monat verlängert werden.

Präsidialbeschluss zum Importregime: Beschlussnr.: 2682

Präsidialbeschluss vom 28. Juni 2020.

Zusatzbeschluss zum Beschluss zum Importregime.

Für die Details bitte klicken.

Präsidialbeschluss zum Importregime: Beschlussnr.: 2683

Präsidialbeschluss vom 28. Juni 2020.

Anlage zum Präsidialbeschluss Nr. 2683 vom 27.06.2020.

Für die Details bitte klicken.

Finanz- / Steuerregelungen – Zusammenfassung Juni (Teil 2)

Zuletzt aktualisiert am 16. Juni 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax Independent Advisors erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Steuern und Sozialversicherung

  • Neues Omnibusgesetz: Der Entwurf für ein neues Omnibusgesetz (AZ: 2/2945), das neben Regelungen zu COVID-19 eine Reihe von Erleichterungen vorsieht, wird gegenwärtig im Parlament besprochen.
  • Außerdem werden Neuregelungen zum Arbeitsgesetz erwartet, die die folgenden Themen zum Gegenstand haben: Ausweitung der Praxis des Kurzarbeitergeldes auf bestimmte Branchen, neue Anreize für die Einstellung von zusätzlichen Mitarbeitern, Verlängerung des Kündigungsverbots um weitere drei Monate, wobei das Recht der Arbeitgeber, Mitarbeiter ohne deren Zustimmung in den unbezahlten Urlaub zu schicken fortgesetzt wird, sowie Regelungen zur Zusatzrente.
  • Die Sozialversicherungsanstalt hat parallel zur Praxis der Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums eine Direktive herausgegeben, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von Steuerpflichtigen betrifft, die von höherer Gewalt betroffen sind.
  • MLI – Harmonisierung multilateraler Steuerabkommen: Zur Übernahme des MLI – Multilateral Legal Instrument in die nationale Gesetzgebung, das einen Mechanismus zur automatischen Anpassung internationaler Steuerabkommen vorsieht und dem die Türkei sich angeschlossen hat, wurde im Parlament ein Gesetzesentwurf eingereicht.

Anreize und F&E

  • Unterstützungsleistungen für branchenspezifische Freihandelszonen wurden bekannt gegeben.
  • Laut Dekret erhalten Nutzer von branchenspezifischen Freihandelszonen für bis zu höchstens 10 (zehn) qualifizierte Mitarbeiter, die sie für ihre fachspezifischen Aktivitäten eingestellt haben, einen Zuschuss i.H.v. 50% des Bruttolohnes bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 15.000 USD pro Mitarbeiter. Für die Pacht von Grundstücken und Gebäuden in diesen Zonen erhalten sie Zuschüsse i.H.v. 50% bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 75.000 USD.
  • Außerdem erhalten die Betreiber dieser Freihandelszonen Unterstützung i.H.v. von 50% ihrer Aufwendungen für Zinsen oder Gewinnanteil auf einen einmaligen Investitionskredit von bis zu 10 Mio. USD  und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahre, vorausgesetzt, der Kredit übersteigt nicht 50% ihrer zugesagten Anlageninvestition.
  • Diese Unterstützungsleistungen werden vom Unterstützungs- und Preisstabilitätsfonds (DFIF) erbracht.
  • Die Unterstützungsleistungen können für höchstens fünf Jahre in Anspruch genommen werden.
  • Die Kriterien für die Unterstützungsleistungen werden vom Handelsministerium festgelegt, das dazu die Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Technologie einholt.
  • Falls Nutzer oder Freihandelszonenbetreiber für die gleiche Tätigkeit Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen erhalten, dann sind sie von den hier beschriebenen Leistungen ausgeschlossen.
  • Zusatzfrist für Technologie- und Innovationsprojekte (TEYDEP): Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie wurde sämtlichen Förderprogrammen der Hauptverwaltung für Technologie- und Innovationsförderprogramme nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen aufgrund höherer Gewalt eine Zusatzfrist von bis zu drei (3) Monaten gewährt.  
  • Für die Förderprogramme  1501-Sanayi Ar-Ge Destek Programı / Industrie-F&E und 1507-KOBİ Ar-Ge Başlangıç Destek Programı / KMU-F&E Anlaufunterstützung, für die sich kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU/KOBI) bewerben können, wurde der 2. Aufruf 2020 bekannt gegeben.
  • Eine Durchführungsverordnung für verarbeitete Meeresfrüchte (2020/17) wurde bekannt gegeben. 

Finanzwesen & Geld 

  • Die Zentralbank der Türkei hat ihre Vorschuss- und Rediskontzinsen gesenkt.
  • Mit Präsidialbeschluss Nr. 2645 wurde beschlossen, dass der Bedarf von staatlichen Institutionen und Einrichtungen vom Staatlichen Amt für Materialbedarf (DMO) gedeckt wird.
  • Ab jetzt ist wöchentliche Meldung an das Zentralbanksystem zur Verfolgung von Daten zu systemischen Risiken (TCMB Sistemik Risk Veri Takip Sistemi) Vorschrift.
  • Der Umfang des Einkontosystems des Schatzamtes wurde ausgeweitet.

Aufschübe und erleichternde Gesetzgebung 

Nachstehend sind erleichternde und regulative Maßnahmen zu COVID-19 und die damit eingeführten Pflichten und Aufgaben zusammengefasst.

  • Eine erklärende Verordnung zur Aufschiebung der Verbrauchsgebühren für Strom und Erdgas und die Übernahme von überfälligen Beträgen durch den Staat wurde bekannt gegeben.
  • Erklärungen zur Abzugssteuer sowie zu Leistungszeiten und Sozialversicherungsbeiträge sind ab Juli 2020 abzugeben; es gibt keinen Aufschub dazu. Die Praxis gilt gegenwärtig für 4+3 gleich 7 Provinzen. Falls es keinen erneuten Aufschub gibt, gilt die Praxis ab 1. Juli 2020 für das ganze Land.
  • Die Praxis der e-Lieferscheine gilt ab Juli 2020 für Steuerpflichtige, die die Bedingungen dafür erfüllen. Steuerpflichtige, die für e-Rechnungen eingetragen sind und in 2018 oder dem darauffolgenden Abrechnungsjahr einen Bruttoumsatz von 25 Mio. TL oder mehr erzielt haben, müssen zum 01.07.2020 zum e-Lieferschein übergehen.
  • Falls kein Aufschub gewährt wird, müssen Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern, die zur niedrigen Gefahrenklasse gehören, ab Juli 2020 einen Fachmann für Arbeits- und Gesundheitsschutz und einen Betriebsarzt beauftragen.
  • Zahlungsvereinfachungen für das staatlich geförderte Aussteuerkonto. In gleicher Weise wurden bereits früher Zahlungsvereinfachungen für das staatlich geförderte Wohnungskonto gewährleistet.
  • Die Fristen für Förderungen zur ländlichen Entwicklung wurden verlängert.

Außenhandel & Zoll

• Der internationale Handel sollte theoretisch dazu führen, dass jedes Land seine begrenzten Ressourcen in effizientester Weise nutzt und basierend auf seinem relativen nationalen Wettbewerbsvorteil fertigt, Handel treibt und sich spezialisiert. Diese Regelung, die der internationale Kapitalismus und das Wirtschaftsleben als Grundsatz nahelegen, wurde aufgrund der COVID-19-Epidemie ernsthaft in Frage gestellt, und viele Länder haben sich in einem Selbsterhaltungsreflex nach außen abgeschottet.

• Die Durchführungsverordnung zu Waren, deren Ausfuhr verboten ist, einer Registrierung unterliegt oder an eine Vorgenehmigung gebunden ist, wurde geändert und dem Generaldirektorat für Ausfuhren wurden neue Zuständigkeiten übertragen.

Sonstige Gesetzgebung

Ein Gesetzentwurf, der wichtige Änderungen am Wettbewerbsrecht vorsieht, steht im Parlament zur Diskussion im Plenum an.

Unterstützung für Opfer von Straftaten: Am 9. Juni wurde das Präsidialdekret Nr. 63 bekannt gegeben. Es enthält Regelungen zur Unterstützung für die Opfer von Straftat, zu Leistungen und Hilfen für diese Personen.   

Änderungen der staatlichen Verwaltung: Per Präsidialdekret wurden gewisse Änderungen an der Organisation des Ministeriums für Umwelt und Stadtentwicklung und des Ministeriums für Arbeit, Familie und Soziale Sicherheit vorgenommen.

Spezielles Sicherheitskonto für Privatuniversitäten: Um einem Rechtsverlust von Studenten unter bestimmten Umständen vorzubeugen, wurde eine Verordnung zur Einrichtung eines speziellen Sicherheitskontos erstellt.

Versetzung, Fern- und Ausgleichsunterricht aufgrund von COVID-19: Die Verordnung zu privaten Ausbildungsleistungen wurde entscheidend geändert. Es wurden Regelungen zur Aussetzung des Unterrichts unter außerordentlichen Umständen, wie eine Epidemie, zur Versetzung und der damit verbundenen Leistungsbewertung von Schülern eingeführt.

Ausführliche Informationen (in türkischer Sprache) finden Sie unter folgendem Link: https://ia.com.tr/wp-content/uploads/2020/06/2020-66-Haziran-Ay%C4%B1-Haftal%C4%B1k-%C3%96zet-h2-v3.pdf

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax Independent  Advisors behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Finanz- / Steuerregelungen – Zusammenfassung Juni

Zuletzt aktualisiert am 08. Juni 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

A. Steuer und Sozialversicherung (SGK)

  • Mit einer Mitteilung der Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GIB) vom 01.06.2020 wurde die BroschüreInteraktives Finanzamt“ in ihrer aktualisierten Fassung – unter Einschluss neuer Dienstleistungskanäle – veröffentlicht. Darin werden Antworten auf Fragen wie die folgenden gegeben:
    • Was ist das interaktive Finanzamt?
    • Wer kann das System nutzen?
    • Wie kann man ein Passwort für die Systemnutzung einholen?
    • Welche Vorteile bietet das System?
    • Welche Vorgänge sind im interaktiven Finanzamt möglich?
    • Welche Steuererklärungsvorgänge sind im interaktiven Finanzamt möglich?
    • Welche passwortlosen Zahlungsvorgänge sind im interaktiven Finanzamt möglich?
    • Welche passwortlosen Vorgänge sind im interaktiven Finanzamt möglich?

Die Broschüre ist über diesen Link  zugänglich.

  • Im Rahmen der Zuständigkeiten gemäß § 67 Abs. 17 Einkommensteuerrecht wurden Änderungen vorgenommen und der Abzugssatz auf Gewinne von freien (Devisen-) Fondsverwaltern zu 15% neu festgelegt.
  • Mit einer Mitteilung der Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GIB) vom 02.06.2020 wurden die Erklärungs- und Zahlungspflichten von gewissen Steuerpflichtigen im Alter von 65 und mehr Jahren, die unter die Maßnahmen zur höheren Gewalt fallen, bekannt gegeben, die mit der Aufhebung des Ausgangsverbots zu befolgen sind.

Finanzwesen

  • Die Zentralbank der Türkei hat am 01.06.2020 ihre Notizen zur Sitzung des Geldpolitischen Rates vom 21. Mai 2020 veröffentlicht. Darin heißt es zusammenfassend:
    • Aufgrund eines geringen Zuwachses im April hat sich die Jahresinflationsrate auf 10,94% verringert.
    • Die Jahresinflationsrate von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken erhöhte sich mit dem Zuwachs im April um 1,23 Prozentpunkte auf 11,28%.
    • Die Energiepreise sanken im April um 4,99%, womit sich die jährliche Gruppeninflation um 6,51 Prozentpunkte auf 3,30% verringerte.
    • Der wirtschaftliche Rückgang wurde im April deutlich und weitete sich auf alle Branchen aus.
  • Die Bankenaufsicht verabschiedete am 29.05.2020 ihren Beschluss 9040.              
    • Für Erben oder Anspruchsberichtigte auf Spareinlagen, Depoteinlagen und Forderungen, die 2019 verjährt sind, gilt, dass für Spareinlagen, Beteiligungsfonds, Depoteinlagen und Forderungen, die in Spareinlagen- und Beteiligungsfonds aufgenommen, von dort abgehoben oder verjährt sind, der Antragsstichtag vom 15.06.2020 auf den 15.09.2020 verschoben wird.
    • Beträge aus dem Jahr 2019, die von ihren Anspruchsberechtigten oder Erben nicht eingefordert wurden, können bis zum 30.09.2020 zusammen mit Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf Konten des Versicherungsfonds für Spareinlagen (Fonds) bei der Zentralbank der Republik Türkei oder auf Konten von Banken übertragen werden, die vom Rat des Fonds angegeben werden.
    • Außerdem wurden gegen 18 Banken Geldbußen i.H.v. insgesamt 102,1 Mio. TL verhängt.

Sonstige Gesetzgebung

  • Auf seiner Sitzung vom 04.06.2020 hat der Staatliche Aufsichtsrat den folgenden Beschluss gefasst:
    • Zur Sicherstellung der vollkommenen Harmonisierung mit den internationalen Normen zur Finanzberichterstattung hat das Gremium für Buchführungsstandards Änderungen am Mietstandard TFRS 16 – Mietprivilegien wegen COVID-19 – bekannt gegeben.
  • Das Generaldirektorat für Erdöl und Bergbau hat in der Ausgabe 31144 des Gesetzblatt vom 03.06.2020 eine „Durchführungsverordnung über Unterstützungsleistungen auf die Arbeitskosten im Untertagebau“ bekannt gegeben, die die Grundsätze und Verfahren von Fördermitteln festlegt, die auf Arbeitskosten Anwendung finden.

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax & International Advisory Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Finanz- / Steuerregelungen – Zusammenfassung Mai

Zuletzt aktualisiert am 01. Juni 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax & International Advisory erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

A. Regelungen zur Steuer und Sozialversicherung (SGK)

  • Durchführungsverordnung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen auf 25%: Das Handelsministerium hat eine Verordnung herausgegeben, mit der, von Ausnahmen abgesehen, Gewinnausschüttungen beschränkt werden.  
  • Körperschaftssteuererklärungen müssen bis zum 01. Juni eingereicht werden.
  • Für gewisse Produkte wurde die Sonderverbrauchssteuer (ÖTV)  erhöht.
  • Eine Regelung zu den Abzugssätzen (Stopaj) auf die Einkommensteuer wurde erlassen. 
  • Der Steuersatz auf Devisenumtauschvorgänge wurde um das 5-fach erhöht; Goldverkäufe ohne physische Aushändigung unterliegen jetzt der Steuer.
  • Die Fristen für Einrichtung, Installation und Unterzeichnung von e-Büchern wurde verlängert.
  • Die Vorsteuer wurde aufgeschoben.
  • Die allgemeine Durchführungsverordnung zur MwSt.-Praxis wurde geändert und die Stellung von Sicherheiten bei MwSt.-Erstattung in Zeiten höherer Gewalt eingeführt.
  • Die Einnahmenverwaltung des Finanzministeriums (GİB) hat eine Broschüre zum e-Mitteilungssystem veröffentlicht.  
  • Der Leitfaden zum e-Buch wurde aktualisiert.
  • Ein Leitfaden zur Ausstellung von Buchhaltungsbelegen in einem elektronischen Medium wurde veröffentlicht. 

Wichtige Durchführungsverordnungen zu Steuerthemen

  • Die allgemeine Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer Seriennr. 312 wurde veröffentlicht.
  • Die allgemeine Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer Seriennr. 311 wurde veröffentlicht.

Entwürfe zu Durchführungsverordnungen zu Steuerthemen, deren Bekanntgabe erwartet wird

  • Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Änderung der allgemeinen Durchführungsverordnung zur verdeckten Gewinnausschüttung mittels Transferpreisen (Seriennr.: 1).
  • Der Entwurf einer allgemeinen Durchführungsverordnung zum Steuerverfahrensrecht (VUK) bezüglich der Aufgabe der Eintragung der Steuerpflichtigkeit wurde erstellt.
  • Der Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Aufforderung zur Erklärung wurde erstellt.

Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit

  • Können öffentliche Betriebe und Firmen, deren Status-Kode[1] „anders ist“ [variiert], die Lohnentschädigung in bar in Anspruch nehmen?
  • Gilt COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

B. Regelungen zu F&E, Innovationen und Anreize

  • Der Beschluss Nr. 2564des Staatspräsidenten zur Förderung der Markenbildung von Devisen einbringenden Dienstleistungsbranchen wurde am 20. Mai 2020 im Gesetzblatt bekannt gegeben.
  • Die Antragsfristen zur Förderung der Markenbildung von Devisen einbringenden Dienstleistungsbranchen wurden verlängert.
  • Der Beschluss zur Unterstützung von Digitalaktivitäten bei der Markteinführung wurde bekannt gegeben.
  • Bericht zu F&E-Aktivitäten: Die Tätigkeitsberichte zu den Aktivitäten von Zentren für F&E u. Entwürfe müssen eingereicht werden.
  • Fernarbeit in F&E: Für Zentren für F&E u. Entwürfe sowie für Teknokent-Firmen wurde die flexible Praxis der Fernarbeit bis Ende Juni verlängert.
  • Fortschrittsberichte: Einreichung von Fortschrittsberichten zu TÜBİTAK-Projekten
  • Neuer Aufruf: Zum EUREKA Netzwerk-Aufruf zu COVID-19 können Projektvorschläge eingereicht werden.
  • KOSGEB nimmt weiter Anträge zu Teknoyatırım – Investitionen in Technologie - entgegen.
  • Aufruf zur Unterstützung von Patent gestütztem Technologietransfer (Patent Lisans – 2020 – 1)
  • Aufruf zur Unterstützung von KMU für F&E-Projekte auf Bestellung (Sipariş Ar-Ge – 2020)

C. Sonstige Aufschübe

  • Zur Vermeidung von Rechtsverlusten wurden die Fristen für Verbraucherschiedskommissionen bis zum 15. Juni verlängert.

D. Finanz- & Bankwesen

  • In einer Presseerklärung von 21.05.2020 hat die Bankenaufsicht (BDDK) mitgeteilt, dass für Ankaufvorgänge von 100 g Gold um mehr eine Wertstellung von 1 Tag gilt.
  • Mit Beschluss von 20 Mai hat die BDDK das Volumen für Platzierungen und Kredite der Banken eingeschränkt. Die SWAP-Vereinbarung zwischen den Zentralbanken der Türkei und Katars wurd von 5 Mrd. USD auf 15 Mrd. USD erhöht.
  • Die BDDK hat eine Verordnung herausgegeben, um Manipulationen und irreführende Vorgänge auf den Finanzmärkten zu verhindern.
  • Die Zentralbank der Türkei hat an ihrer Direktive zu Kapitalbewegungen entscheidende Änderungen vorgenommen.
  • Die Zentralbank der Türkei hat ihren Tätigkeitsbericht 2019 veröffentlicht, Laut statistischer Daten von 2018 entfielen allein auf die Zentralbank 12,4% der gesamten Körperschaftssteuer.
  • Die Schuldenstatistik der Zentralverwaltung wurde veröffentlicht.
  • Der Bankenverein hat ein Informationsblatt herausgegeben, in dem die allgemeinen Vorkehrungen, die finanziellen Maßnahmen der Banken, Empfehlungsbeschlüsse und eigene Leistungen im Kampf gegen die Epidemie zusammengefasst sind.

E. Außenhandel und Zoll

  • Das Handelsministerium hat auf seiner Webseite nützliche Informationen zu COVID-19 zusammengestellt.
  • Höhere Zollsteuern: Für eine große Anzahl von Waren wurde die Zollsteuer erhöht.
  • Großbritannien hat den für die Zeit nach Brexit gültigen Tarif für Zollsteuersätze bekannt gegeben.
  • Die Durchführungsverordnung zu Waren, deren Ausfuhr verboten ist bzw. angemeldet werden muss,  sowie von Waren, die einer Vorgenehmigung unterliegen, wurde aktualisiert.

F. Sonstige Gesetzgebung

  • Investitionsanreize wurden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • An der Verordnung zum Versicherungswesen wurden wichtige Veränderungen vorgenommen.
  • Staatshilfe für private Theaterprojekte: Die Verordnung zur Unterstützung von privaten Theaterprojekten wurde geändert; die Unterstützungsbeiträge wurden erhöht und wegen COVID-19 Erleichterungen geschaffen.
  • Aufgrund von COVID-19 wurden gewisse erleichternde Gesetzesänderungen vorgenommen.

 

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[1] Mahiyet kodu; yapılan işin özel veya kamu sektörüne ait daimi veya geçici olduğunu belirtmeye yönelik olup tek hane rakamdan ibarettir.  Status-Kode: gibt an, ob eine Geschäftstätigkeit ständig oder vorübergehend zum staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich gehört, und besteht aus einer einstelligen Zahl. Anm.d.Ü.

Grundsätze und Verfahren für die Beschränkung der Gewinnausschüttung wurden bekannt gegeben

Zuletzt aktualisiert am 20. Mai 2020

Diese Mitteilung wurde von Tax Independent Advisors erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Wie überall in der Welt ergreift auch unser Land Maßnahmen zum sozialen und wirtschaftlichen Leben, um damit die COVID-19-Epidemie einzudämmen und ihre Auswirkungen zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang hat das Plenum des türkischen Parlaments am 16. April 2020 ein zweites Omnibusgesetz, Gesetz Nr. 7244, mit der Bezeichnung „Gesetz zur Reduzierung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf das soziale und das Wirtschaftsleben sowie über Änderungen an gewissen Gesetzen“ verabschiedet, das mit seiner Bekanntgabe in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 17. April 2020 in Kraft trat.

Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Aufschiebung, zum Verzicht und zur Neustrukturierung gewisser Forderungen, zur Fristverlängerung bei verschiedenen Belangen sowie zur Änderung des Arbeitsrechtes, zu Wucherpreisen und Vorratsbildung wie auch zur Beschränkung der Ausschüttung von Gewinnen früherer Jahre.

Hier geht es zum PDF mit ausführlichen Informationen

Dieser Text wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Tax Independent Advisors Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Zusatzsteuer auf bestimmte Waren

Zuletzt aktualisiert am 13.05.2020

Hier finden Sie die Liste der Waren vom 11.05.2020, auf die gemäß dem Beschluss Nr. 2514 eine Zusatzzollsteuer erhoben wird. Für die detaillierte Auflistung der Waren klicken Sie bitte hier.

Wichtige Information in Bezug auf den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die Türkei (Quelle: Türkische Botschaft Berlin)

Zuletzt aktualisiert am  06.05.2020

Bisher genügte beim Export von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln die elektronische Weiterleitung der Zertifikate, die bei der Einfuhranmeldung in die Türkei vorzulegen sind.

Nun erfolgt eine Erweiterung. Folgende elektronische Wege werden akzeptiert:

Verfügt das exportierende Land über einen Bestätigungslink, so können die Pflanzengesundheitszeugnisse über diesen Link bestätigt werden. Verfügt das exportierende Land jedoch nicht über solch einen Bestätigungslink, so kann das entsprechende Pflanzengesundheitszeugnis eingescannt und über die offiziellen Kontaktstellen des internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) des Landes an die offizielle Kontakstelle des IPPC’s der Türkei (nppoturkey(at)tarimorman.gov.tr) weitergeleitet werden. Zu beachten ist, dass parallel hierzu eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die Nachreichung des originalen Pflanzengesundheitszeugnisses abzugeben ist.

Internationaler Güterverkehr (Quelle: Innenministerium)

Zuletzt aktualisiert am 27.04.2020

Mit der Direktive unter (a) werden in Bezug auf den internationalen Güterverkehr die Grundsätze und Verfahren der  Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr durch unser Land in Drittländer von türkischen und ausländischen Fahrern festlegt.

An den Bestimmungen der Direktive unter (a), die Folgendes regeln:

A. Transit durch die Türkei von Fahrzeugen und Fahrern“,

C. Ausfuhr von Fahrer aus der Türkei“ und

D. Die auf Ro-Ro-Fahrten anzuwendenden Regeln“

wurden keine Veränderungen vorgenommen, ausgenommen die Einfuhr/Ausfuhr über die Grenzübergänge zum Iran und Irak zum Zweck des internationalen Handels (über diese Grenzübergänge dürfen nur ausländische TIR-Fahrer unter der Voraussetzung ausfahren, dass sie nicht wieder hereingelassen werden).

Um sicherzustellen, dass die Einfuhr- / Ausfuhrtransporte unseres Landes nicht beeinträchtigt werden, dass die Lieferketten keinen Schaden nehmen und die Transportbranche unseres Landes effizient arbeiten kann, wurde im Rahmen des Schreibens unter (b) der Abschnitt B der Direktive unter (a) „Fahrer, die in die Türkei einfahren“, wie folgt neu geregelt.

B. Fahrer, die in die Türkei einfahren

1.     Im Rahmen des Kampfes gegen das Coronavirus werden Gesundheitseinheiten den Gesundheitszustand von Fahrern überprüfen, sie untersuchen und einer epidemiologischen Wertung unterziehen.

a.      Falls dabei Krankheitssymptome festgestellt werden, wird wie folgt verfahren:    

i.   Türkische Fahrer werden in Quarantäne genommen / behandelt.

Dazu werden die Zentren für Gesundheitskontrolle eine Mitteilung an die  zuständigen Gesundheitsleitungen zustellen, um den Ort für Quarantäne/Behandlung festzulegen. Personalien und Wohnadresse werden an die Gesundheitsverwaltung der Provinz zugeschickt, in der die betroffene Person ihren Wohnsitz hat, um die erforderlichen Kontrollen sicherzustellen.

ii. Ausländischen Fahrers wird die Einfahrt nicht genehmigt.

b.      Falls keine Krankheitssymptome festgestellt werden, wird wie folgt verfahren:         

i.   Türkischen Fahrern wird die Einfahrt erlaubt, damit sie 14 Tage in ihrer Wohnung in Quarantäne verbringen. Sie können allerdings ohne Abwarten des Endes der Quarantänefrist im Rahmen internationaler gewerblicher Transportaktivitäten wieder ins Ausland fahren. Fahrer, die dies nicht tun, müssen die 14-tägige Quarantäne in ihrer Wohnung verbringen. Personalien und Wohnadresse werden an die Gesundheitsverwaltung der Provinz zugeschickt, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, um die erforderlichen Kontrollen sicherzustellen.

  ii. Falls ausländische Fahrer die Zusicherung abgeben, unser Land innerhalb von 72 Stunden nach der Einfahrt in unser Land wieder zu verlassen, wird ihnen die Einfahrt in unser Land  ohne Anwendung der 14-tägigen Quarantäne erlaubt. Ausländische Fahrer müssen ebenfalls zusichern, sich bei Auftreten von Infektionen oder Symptomen der Atemwege (Fieber, Husten, Atembeschwerden usw.) innerhalb der 72 Stunden, die sie sich in unserem Land aufhalten, an die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung zu wenden.

 iii. Die Frist von 72 Stunden kann von der zuständigen Zollbehörde unter Berücksichtigung der Straßenlage, der Witterungsbedingungen, der Arbeitsauslastung der Zollbehörde usw. um bis zu 24 Stunden verlängert werden.

 iv. Ausländische Fahrer müssen an Raststätten im Inland und an jedem Ort, an dem sie mit anderen Menschen in Kontakt kommen können, eine Maske anlegen.  Sie müssen dazu Masken und Handdesinfektionsmittel und Lebensmittel in ausreichender Menge in ihrem Fahrzeug mitführen. Bei Bedarf werden staatliche Behörden ihre Raststätten festlegen und ihnen eine Eskorte zuweisen. Diese Belange werden ihnen von Einheiten des Innenministeriums schriftlich bekannt gegeben.

2.       Fahrzeuge, die in unser Land einfahren, werden desinfiziert.

3.      An den Raststätten entlang der Route, die für türkische und ausländische Fahrer festgelegt wurden, werden die zuständigen Provinz-/Landratsämter die erforderlichen Gesundheit- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die Fahrer haben gegenüber den Einheiten des Innenministeriums zu versichern, dass sie außer in Notfällen weder anhalten noch warten werden. Bei Verstoß gegen diese Zusicherung werden sie nach Maßgabe des Gesetzes über öffentliche Hygiene bestraft. Die Fahrer sind entsprechend zu informieren.

4.     Fahrzeuge/Fahrer, die in unserem Land dringend benötigte Arzneimittel, medizinisches Material oder Lebensmittel transportieren, werden bei der Einfuhr bevorzugt. In Bezug auf die o.g. Maßnahmen werden die Provinz-/Landratsämter und die für die Grenzübergänge zuständigen obersten Dienstherren dazu aufgefordert, ihre Beschlüsse in Zusammenarbeit mit sämtlichen staatlichen Einrichtungen und Organisationen, die an den Grenzübergängen eingesetzt sind, sowie im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu fassen, ihre Aufgaben rasch zu planen und Verzögerungen bei ihrer Umsetzung zu vermeiden.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung

Zusätzliche Zollsteuern für Waren verschiedener Güterarten

Zuletzt aktualisiert am 27. April 2020

Diese Mitteilung wurde von Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti.erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Mit Beschluss Nr. 2424, der in der Ausgabe 31103 des Gesetzblatt vom 18.04.2020 bekannt gegeben wurde, wurden Zusatzzollsteuern für verschiedene Güter eingeführt.

Im Einzelnen handelt es sich um: Kautschukband, Klebstoffe, Platten/Tafeln/Folien aus Kunststoff, Schrauben – Bolzen – Muttern aus Eisen oder Stahl, bestimmte Schweißdrähte, Papierschneidemaschinen, Luftschleier, Transformatoren, Umrichter, Audio-Meldegeräte, Stromquellen, Lautsprecher, Relais, Multimeter-Messgeräte, Uhren, Chronometer, hydraulische Pressen, Videokonsolen, Knöpfe – Druckknöpfe und deren Zubehör, Golfschläger, Möbel –Karosserieverbindungselemente aus Kunststoff, verschiedene Güter aus Kunststoff und verschiedene Güter für Unterhaltungszwecke.

in den folgenden Anlagen sind die Steuersätze angegeben:

  • Tabelle in Anlage 1 gültig ab 01.10.2020
  • Tabelle in Anlage 2 gültig ab 18.04.2020 bis 30.09.2020 (einschl.)

Auf Güter in den beigefügten Tabellen, die ihren Ursprung nicht in der Europäischen Union oder der Türkei haben und die mit einer A.TR-Warenverkehrsbescheinigung eingeführt werden, wird der Satz an Zusatzzollsteuern erhoben, der in der Spalte „Sonstige Länder“ angegeben ist. Auf Güter mit Ursprung aus Ländern, die im Rahmen von Freihandelsabkommen, deren Partei die Türkei ist, einem diagonalen Kumulationssystem angehören, wird dann keine Zusatzzollsteuer erhoben, wenn es sich um zertifizierten Präferenzursprung handelt.

Falls es sich bei den in der Tabelle aufgelisteten Gütern um Produkte handelt, die im Rahmen des Regimes zur Verarbeitung im Inland eingeführt und als bearbeitetes Produkt ausgeführt werden, dann werden die Bestimmungen des Beschlusses bei der Berechnung einer etwaigen Ausgleichssteuer nicht angewendet.

Falls in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Produkte Zollsteuern nach Maßgabe des Satzes in den Listen, die dem Beschluss zum Importregime als Anlage beigefügt sind, einkassiert wurde und  unter Aufsicht der Zollbehörde eine A.TR-Warenverkehrsbescheinigung zur Ausfuhr in EU-Länder ausgestellt wird, wird die Zusatzzollsteuer nach Maßgabe dieses Beschlusses nicht erhoben.

Falls Güter, die unter diesen Beschluss fallen, gleichzeitig in der Liste V enthalten sind, die dem Beschluss zum Importregime beigefügt ist, wird die Zusatzzollsteuer nicht erhoben.

Der hier angesprochene Beschluss ist unter https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2020/04/20200418-8.pdf abrufbar.

COVID-19 und ihre Auswirkungen auf Verträge in 10 Fragen

Zuletzt aktualisiert am 20. April 2020

Diese Mitteilung wurde von der Anwaltskanzlei TİLEGAL (http://www.tilegal.com/) erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

1. Was versteht man unter „höherer Gewalt“ und „unerwarteter Situation“?

Die einfachste Erklärung für höhere Gewalt ist „zwingendes Ereignis“. Das türkische Schuldrecht enthält keine Definition; vielmehr finden sich die Bedingungen der höheren Gewalt in den Interpretationen des Yargıtay. Danach ist ein Ereignis dann als höhere Gewalt zu werten, wenn es (I.) unvermeidlich, (II.) unüberwindbar, (III.) unvorhersebar und (IV.) keiner der Parteien schuldhaft zuschreibbar ist (d.h. wenn keine der Parteien Schuld am Eintritt des Ereignisses / Schadens hat).

Eine unerwartete Situation ist ein Ereignis, das verursacht, dass ein Leistungspflichtiger in einem Vertragsverhältnis in unvermeidlicher Weise und unabhängig von seiner Absicht und seinem Verhalten seine Pflicht verletzt. Aus diesem Grund ist jedes Ereignis höherer Gewalt eine unerwartete Situation, aber nicht jede unerwartete Situation ein Ereignis höherer Gewalt.

In Bezug auf die Folgen dieser beiden Umstände ist zu prüfen, ob die schuldige Pflicht in der vertraglichen Beziehung früher oder später erfüllt wird. Falls die Pflicht früher oder später erfüllbar ist, d.h. wenn die Nicht-Erfüllung vorübergehend ist, dann ist je nach den Bedingungen des konkreten Falls von einer unerwarteten Situation die Rede.

Falls dagegen die Pflichterfüllung auf Dauer unmöglich ist, liegt ein Ereignis höherer Gewalt vor; falls die Erfüllung vorübergehend unmöglich oder außerordentlich erschwert ist, liegt eine unerwartete Situation vor.

2. Ist COVID-19 höhere Gewalt oder eine unerwartete Situation?

Falls COVID-19 die Pflichterfüllung auf Dauer unmöglich macht, handelt es sich um höhere Gewalt, falls die Krankheit die Pflichterfüllung nicht unmöglich macht oder nur vorübergehend unmöglich macht, handelt es sich um eine unerwartete Situation. Die Folgen von höherer Gewalt und unerwarteter Situation sind unterschiedlich, wie wir im Weiteren darlegen werden.

3. Werden Verträge bei Vorliegen höherer Gewalt automatisch ungültig?

In unserer Gesellschaft ist die falsche Ansicht verbreitet, dass bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt Verträge / die Pflichten der Vertragsparteien unmittelbar enden bzw. aufgehoben sind.

Richtig ist, dass die Folgen höherer Gewalt je nach Qualität des Ereignisses unterschiedlich ausfallen können. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der als Antwort auf die Frage 1 gegebenen Bedingung allein für sich ein Ereignis nicht unbedingt zu einem Ereignis höherer Gewalt machen. Es gilt, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, das die Erfüllungspflicht aufhebt, die Entstehungsbedingungen des Ereignisses berücksichtigen muss.

So hat z.B. der Yargıtay in einem Fall darauf entschieden, dass ein Überschwemmungsereignis, das üblicherweise unter die Ereignisse höherer Gewalt fällt, in dem konkreten Fall nicht als höhere Gewalt anzusehen ist, weil das betroffene Lager in einem Bachbett errichtet worden war. In ähnlicher Weise kann sich z.B. ein Lieferant, der einem Besteller zusichert, dass die Durchschnittsanzahl an bestellten Waren, die der Besteller im Verlauf der Geschäftsbeziehung in der Vergangenheit (stets) aufgeben hat, zum Jahresanfang abholbereit sein wird, bei Eintritt von Erdbeben, Krieg, Aufstand usw., die für Dritte als Ereignisse höherer Gewalt gelten, nicht unbedingt auf höhere Gewalt berufen.

Selbst wenn die Ereignisse in den obigen zwei Beispielen im Hinblick auf ihre Merkmale als höhere Gewalt anerkannt werden, so muss doch in jedem konkreten Fall u.a. das Ursachenverhältnis zwischen höherer Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Pflichterfüllung und die Schuld der zur Vertragserfüllung verpflichteten Partei in unabhängiger Weise untersucht werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gerichte die Bedingungen höherer Gewalt insbesondere im Hinblick auf Kaufleute sehr eng auslegen.

4. Welche Folgen hat das Fehlen einer Vertragsklausel zur höheren Gewalt?

Bestimmungen zu höherer Gewalt, ihren Bedingungen und Folgen können in einem Vertrag fehlen. Aber selbst dann kann ein Ereignis als höhere Gewalt gewertet werden, wenn nämlich die Bedingungen erfüllt sind; die Parteien können dann die ihnen in diesem Fall zustehenden Rechte in Anspruch nehmen.

5. Falls in einem Vertrag, der Bestimmungen zur höheren Gewalt enthält, „Epidemien“ oder ein ähnlicher Ausdruck nicht verwendet wurde, hat dies einen Rechtsverlust zur Folge?

Die Parteien können in einem Vertrag entscheiden, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten sollen. In diesem Falle gelten nicht aufgelistete Ereignisse nicht als Ereignisse höherer Gewalt (Plenum des Yargıtay, Urteil 2017/1552 vom 06.12.2017 im Fall 2017/15-2821). Falls ein Vertrag die Ereignisse höherer Gewalt einzeln aufführt, Epidemien oder ansteckende Krankheiten jedoch nicht erwähnt werden, dann besteht die Möglichkeit, dass COVID-19 in Bezug auf diesen Vertrag nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt.

Falls aus der Formulierung der Klausel zur höheren Gewalt jedoch erkennbar ist, dass es nur eine Aufzählung von Beispielen ist, dann kann COVID-19 auch als Ereignis höherer Gewalt angesehene werden, selbst dann, wenn Epidemien oder ansteckende Krankheiten nicht erwähnt werden.

Falls der Vertrag eine Formulierung wie die folgende enthält, kann COVID-19 als Ereignis höherer Gewalt gelten:

“… In Bezug auf diesen Vertrag sind Ereignisse höherer Gewalt solche Vorkommnisse und Ereignisse, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen und  vernünftigerweise als nicht der Kontrolle der zur Erfüllung verpflichteten Partei unterliegend anzusehen sind, sowie insbesondere sämtliche Ursachen, die nachstehend aufgeführt sind, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein.“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auflistung von Ereignissen höherer Gewalt im Vertrag zum Ausschluss von COVID-19 als Ereignis höherer Gewalt führen kann, wenn Epidemien nicht mit aufgelistet sind.

6. Falls in einem Vertrag Epidemien oder ansteckende Krankheiten als Ereignis höherer Gewalt angegeben sind, hat dies automatisch rechtliche Folgen?

Die Antwort hierauf wurde im Grundsatz bereits in der Antwort zu Frage 3 gegeben. Falls im Vertrag Epidemien oder ansteckende Krankheiten als Ereignis höherer Gewalt angegeben sind, entbindet das die behauptende Partei vom Nachweis der höheren Gewalt.

Mit anderen Worten, ob die Epidemie oder ansteckende Krankheit ein Ereignis höherer Gewalt ist, muss nicht erst noch bewiesen werden. Wie bereits erwähnt, kann höhere Gewalt je nach den Bedingungen des Ereignisses anders aussehen (s. unser Überschwemmungsbeispiel oben). Falls Epidemien oder ansteckende Krankheiten bereits im Vertrag als höhere Gewalt genannt werden, kann ein solches Ereignis direkt und ohne zusätzliche Bewertung als höhere Gewalt anerkannt werden

Dessen ungeachtet ist die Partei, die sich auf die höhere Gewalt beruft, dazu verpflichtet, eine Ursachenbeziehung zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und seiner Nichterfüllung von Zusicherungen / Pflichten nachzuweisen und etwaige Mitteilungspflichten zu erfüllen.

7. Wie ist vorzugehen, wenn der Vertrag eine Bestimmung enthält, wonach ausländisches Recht anwendbar ist?

Vertragsparteien können entscheiden, dass im Streitfall nicht türkisches sondern ausländisches Recht gilt.

Die Türkei gehört dem CISG-Abkommen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) an. Falls eine in der Türkei ansässige Firma einen Vertrag mit einer Firma in einem anderen CISG-Land abschließt und die Anwendung der CISG-Bestimmungen nicht ausschließt, dann muss der Richter die CISG-Regeln anwenden. In dem Falle müssen Definition und Bedingungen von höherer Gewalt nach Maßgabe von § 79 CISG interpretiert werden.

8. Muss über das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt informiert werden?

Üblicherweise besteht die vertragliche Verpflichtung der vom Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei, die andere Partei unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sinn der Mitteilung ist es, dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit erhält, erforderliche Vorkehrungen zu treffen.

Die Tatsache, dass das Ereignis höherer Gewalt in aller Munde ist und die ganze Welt Bescheid weiß, entbindet nicht von der Mitteilungspflicht. Wie oben angegeben wird mit der Mitteilung bezweckt, dass die Gegenseite Vorkehrungen treffen kann. Deshalb muss die Partei, die aufgrund des Ereignisses ihre Pflicht nicht erfüllen kann, dies der anderen Seite mitteilen.

In § 136 Abschnitt III tr. Schuldrecht heißt es dazu: Wenn die Partei, die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, der anderen Partei die Unmöglichkeit ihrer Pflichterfüllung nicht unverzüglich mitteilt und die zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, dann haftet sie für den dadurch entstehenden Schaden.

9. Was sind die Rechtsfolgen von höherer Gewalt?

Ein Ereignis, dass als höhere Gewalt anerkennbar ist, kann (i) Unmöglichkeit der Pflichterfüllung oder (ii) teilweise Unmöglichkeit der Pflichterfüllung zur Folge haben.

  1. Pflichterfüllung nicht möglich: Infolge von höherer Gewalt kann die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht auf Dauer unmöglich sein. Dies trifft dann zu, wenn das Hindernis für die Pflichterfüllung nicht beseitigt werden kann. Falls aufgrund von COVID-19 die chinesische Regierung z.B. die Produktion eines Rohstoffs untersagt, dann hat das für den Rohstoffimporteur zur Folge, dass er seine Pflicht nicht erfüllen kann. Ist das Verbot jedoch zeitlich begrenzt, dann ist die Erfüllung nicht unmöglich, stattdessen könnte man von außerordentlicher Erschwernis sprechen.

Bei Unmöglichkeit der Pflichterfüllung ist der Leistungspflichtige / die zusichernde Partei von der Pflichterfüllung entbunden.

  1. Pflichterfüllung teilweise nicht möglich: Aufgrund von höherer Gewalt kann die Pflichterfüllung vollständig oder auch nur teilweise unmöglich werden. Diese Teilunmöglichkeit lässt sich i.d.R. quantitativ ausdrücken. Nehmen wir das obige Beispiel eines Produktionsverbots eines Rohstoffs durch die chinesische Regierung. Hat der türkische Importeur vor dem Verbot 1.000 t vom Produzenten erhalten, bis zum Inkrafttreten des Verbots aber erst 750 t, dann fallen die restlichen 250 t in die Kategorie der teilweise unmöglichen Pflichterfüllung.

Bei teilweiser Unmöglichkeit der Pflichterfüllung ist der Leistungspflichtige von der  Erfüllung des nicht erfüllbaren Teils entbunden. In diesem Fall zahlt der Importeur nur für die erhaltenen 750 t. Hätten die Parteien den Vertrag jedoch erst gar nicht abgeschlossen, wenn sie die Möglichkeit einer Teilerfüllung vorausgesehen hätten, dann endet die gesamte Pflichterfüllung. Im obigen Beispiel bedeutet das Folgendes: Falls keine verarbeiteten Waren auf den Markt gebracht werden können, wenn die 1.000 t Rohstoff nicht geliefert werden können, dann endet die gesamte Pflichterfüllung; mit anderen Worten, der Importeur muss auch die gelieferten 750 t nicht bezahlen. Sollte er den Betrag im Voraus entrichtet haben, kann er ihn zurückverlangen.

10. Was sind die Folgen einer unerwarteten Situation? Müssen die Bestimmungen zur Vertragsstrafe neu ausgehandelt werden oder ist eine Vertragsannullierung möglich?

Damit ein Ereignis als unerwartete Situation gewertet werden kann, darf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend unmöglich sein oder die Erfüllung unter den neu eingetretenen Bedingungen muss gegen den Grundsatz des guten Willens verstoßen.

Falls außerordentliche Umstände eintreten, die die Parteien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnten bzw. deren Vorhersehbarkeit von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, und wenn diese Umstände ohne das Verschulden des Leistungspflichtigen eingetreten sind, dann liegt eine unerwartete Situation vor.

Der Umstand, dass eine von einer unerwarteten Situation betroffene Partei / der Leistungspflichtige ihre/seine vertraglichen Zusicherungen nicht erfüllen kann, wird als „außerordentliche Erfüllungserschwernis“ bezeichnet. Der grundsätzliche Unterschied zwischen der Erfüllungsunmöglichkeit und der außerordentlichen Erfüllungserschwernis liegt darin, dass im letzteren Fall die Erfüllung nicht unmöglich ist, sondern nur erschwert. Nehmen wir eine Technologiefirma, die ihren Kunden Wartungsleistungen erbringt und Ersatzteile liefert. Ersatzteilbestellungen kann sie aufgrund von COVID-19 nicht erfüllen, weil sie die Teile nicht aus dem Ausland beschaffen kann. Die Ersatzteilfertigung ist jedoch nicht verboten worden, ihre Beschaffung ist also weiter möglich. In der unerwarteten Situation ist ihre Beschaffung also auf Dauer nicht unmöglich.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass unter bestimmten Umständen ungewiss sein kann, wann die vorübergehende Unmöglichkeit endet. Oder unter den gegebenen vertraglichen Fristen kann bei Nichterfüllung der Leistungspflicht kein wirtschaftlicher Wert der Erfüllung mehr gegeben sein. Unter diesen Umständen tritt unabhängig von der Schwierigkeit der Leistungserfüllung als Folge eine Unmöglichkeit der Erfüllung ein. 

In manchen Fällen außerordentlich erschwerter Leistungserfüllung kann die Forderung nach Erfüllung gegen den Grundsatz des guten Willens verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn im obigen Beispiel vom Kunden verlangt wird, dass die Ersatzteile zum dreifachen Preis aus einem anderen Land bezogen werden, ohne dass der Leistungspflichtige seine Vertragspreise erhöhen darf.

In Fällen, in denen COVID-19 eine Vertragserfüllung nicht unmöglich macht, sie aber erschwert, kann die Partei, deren Leistungserfüllung außerordentlich erschwert wird, vom Gericht eine Vertragsanpassung an die neuen Bedingungen beantragen. Diese Anpassung kann den Vertragswert betreffen, die Lieferfrist, die Beschaffung eines ähnlichen anstatt des vereinbarten Produktes, eine Reduzierung oder die Abschaffung der Vertragsstrafe. Die Technologiefirma in unserem Beispiel kann eine Verdreifachung des Vertragswertes fordern oder eine Verschiebung des Lieferdatums um drei Monate und eine Reduzierung der nach drei Monaten greifenden Vertragsstrafe bei Verzug von ursprünglich vereinbarten 5.000 Euro täglich auf 1.000 Euro. Der Kunde muss einer solchen Kostensteigerung bzw. diesen neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Gericht passt den Vertrag den Forderungen der Parteien gemäß neu an. Sollte kein Vergleich zustande kommen, haben die Parteien das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Dieser Text wurde ausschließlich zum Zweck der Information über eine Rechtslage erstellt. Tilegal Avukatlık Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Für ausführliche Informationen setzen Sie sich bitte mit  dem Tilegal Avukatlık Bürosu in Verbindung.

Auswirkungen von COVID-19 auf Verkaufsvertretungsverträge

Zuletzt aktualisiert am 20. April 2020

Diese Mitteilung wurde von der TİLEGAL (http://www.tilegal.com/) Anwaltskanzlei erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Wirtschafskrisen in unserem Land, einschneidende Währungskursverluste und verschärfte Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt haben schon früher zu Streitigkeiten zwischen Unternehmen und ihren Verkaufsvertretungen Anlass gegeben. Es ist zu erwarten, die gegenwärtige COVID-19-Epidemie ebenfalls zu ernsten Streitigkeiten zwischen Lieferanten / Herstellern / Importeuren (im Weiteren „Unternehmen“ genannt) einerseits und ihren Verkaufsvertretungen andererseits führen wird. Die Unterbrechung von Lieferketten auf internationaler und nationaler Ebene, der Fertigungsrückgang bis hin zum Stillstand in einigen Wirtschaftsbranchen, der Nachfrageeinbruch am Markt und die Verzögerungen bei Transporten aufgrund von Grenzübergangskontrollen werden sich ohne jeden Zweifel auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und ihren Verkaufsvertretungen auswirken. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei COVID-19 um eine globale Pandemie handelt und dass die Gesundheitskrise alle Parteien von Verkaufsvertretungsverträgen, wenn auch in unterschiedlicher Weise, betrifft. In diesem Text werden wir ausführlich auf diese Verträge eingehen. Im Gesetz gibt es zu diesem Vertragstyp zwar keine Regelungen und sie haben auch keine Ähnlichkeit mit anderen Verträgen des Privatrechts, dennoch sind die allgemeinen Grundsätze des Privatrechts und des Schuldrechts auf Streitigkeiten aufgrund von COVID-19 anwendbar. Dazu ist in erster Linie ein Ansatz zu verfolgen, der den Willen der Parteien zur Grundlage hat und ein Vertrauensprinzip entwickelt, das auf die Gesamtheit des Vertrages abgestimmt ist.

  1. Wie ist vorzugehen, wenn ein Verkaufsvertretungsvertrag keine Klausel zur höheren Gewalt enthält?

Verkaufsvertretungsverträge („Verträge“) sind weder im türkischen Schuldrecht („SR“) noch in irgendeinem anderen Sondergesetz geregelt. Diese Art von Verträgen ist kein Produkt gesetzgeberischer Handlung sondern beruht auf Willensentscheidungen der Vertragsparteien. Im Grundsatz sind es Verträge, die beiden Parteien Pflichten auferlegen. In Urteilen des Yargıtay werden sie wie folgt beschrieben: auf freiwilliger Basis zwischen Unternehmen und Verkaufsvertretung abgeschlossene Verträge,  in denen das Unternehmen die Lieferung von Produkten des Unternehmens zusichert und die Verkaufsvertretung deren Verkauf und die beiden Seiten Pflichten auferlegen.

Falls im Vertrag nicht regelt ist, wie Streitigkeiten zu lösen sind, wenn die Parteien ihre wechselseitigen Pflichten nicht erfüllen, wenn z.B. Epidemien nicht als Ereignis höherer Gewalt angegeben sind, wenn keine Anzeigebedingung darin enthalten ist, wenn nicht angegeben ist, dass der Vertrag bei Andauern des Ereignisses höherer Gewalt nach einer bestimmten Zeit kündbar ist (falls dies der Fall ist, ist vertragsgemäß zu verfahren) und wenn Streitigkeiten aufgrund von höherer Gewalt nicht im Vergleichsverfahren beigelegt werden können, dann kommen die allgemeinen Bestimmungen des SR zur Anwendung.

Unternehmen und Verkaufsvertretungen sind wichtige Glieder der Lieferkette, deren Streitigkeiten wegen Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten aufgrund der COVID-19-Epidemie auf der Grundlage der allgemeinen Prinzipien des Schuldverhältnisses geprüft werden müssen. 

2. Welche Auswirkungen hat die COVID-19-Epidemie auf die Parteien von Verkaufsvertretungsverträgen?   

Verkaufsvertretungsverträge haben die folgenden Merkmale:

  • abgeschlossen zwischen Unternehmen und Verkaufsvertretung
  • Lieferung von Produkten des Unternehmens
  • Zusicherung der Verkaufsvertretung, die Produkte über ihr Vertriebsnetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Es ist ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dahingehend, dass diese Geschäftsbeziehung nicht plötzlich aufgehoben wird.

In Verbindung mit diesem Vertrauensverhältnis steht das Unternehmen der Verkaufsvertretung gegenüber u.a. in der Pflicht, die von ihm hergestellten / beschafften / importierten Waren zu liefern, des Weiteren in einer Loyalitätspflicht, in der Pflicht zur Unterstützung und, sofern die Bedingungen erfüllt sind, in der Pflicht zur Zahlung einer Prämie.

Die Verkaufsvertretung steht ihrerseits dem Unternehmen gegenüber u.a. in der Pflicht, die Produkte abzunehmen, sie zu vertreiben und Handel damit zu treiben, monatliche und jährliche Verkaufsziele einzuhalten, für die abgenommenen Produkte Sicherheiten zu stellen, das Ansehen der Marke zu schützen und  Kundendienstleistungen zu erbringen.

Nach Maßgabe der zugesicherten Leistungen und der Sonderbedingungen eines jeden Vertrages kann die Möglichkeit gegeben sein, dass die Parteien aufgrund der COVID-19-Epidemie beantragen, die o.g. und ähnliche Pflichten der Parteien  auszusetzen, sie teilweise oder vollständig aufzugeben oder die Vertragsbedingungen der neuen Situation anzupassen.

Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zu den Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die im SR definierten Umstände der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllbarkeit von Pflichten bzw. der außerordentlich erschwerten Pflichterfüllung vorliegen, sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen. www.tilegal.com/Assets/Upload/bilgi-notu---10-soruda-covid-1.pdf.

3. Welche Auswirkungen und Folgen hat COVID-19 auf den Vertragspartner Unternehmen?

Für die Dauer der COVID-19-Epidemie kann es geschehen, dass Unternehmen ihre Pflicht der rechtzeitigen Lieferung an den gewünschten Ort nicht vertragsgemäß erfüllen können. Falls z.B. die Fertigung im Ausland ausgesetzt wurde oder es zu Verzögerungen bei Logistikleistungen kommt, dann kann es geschehen, dass Unternehmen die vertraglichen Produkte nicht an die Verkaufsvertretung ausliefern können.

Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob Nichterfüllbarkeit vorliegt oder außerordentlich erschwerte Erfüllung. Denn diese Wertung zieht unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich. Einzelheiten dazu finden sie im oben verlinkten Text.

Die COVID-19-Epidemie hat sich in jeder Hinsicht zu einer Krise ausgeweitet, deshalb sollten keine Entscheidungen ohne rechtliche Einschätzung getroffen werden. Sonst könnte dies für die Parteien in geschäftlicher Hinsicht langfristig schwerwiegende Verluste zur Folge haben. Angesichts dessen sollte jeder Einzelfall genau geprüft werden, bevor entschieden wird, ob die Fortsetzung eines Rechtsverhältnisses nicht länger tragbar ist.

Sollte, wie in den obigen Beispielen angezeigt, der Fall der Unmöglichkeit [der Vertragsfortsetzung] eintreten, kann dies einen Hinderungsgrund für die Pflichterfüllung darstellen. Diese Unmöglichkeit betrifft jedoch nicht die Gültigkeit des Leistungsschuldverhältnisses sondern seine Fortsetzung.

Aus welchen Gründen auch immer eine Unmöglichkeit der Pflichterfüllung eintritt, wichtig ist, ob sie zu einem Verzug seitens des Pflichtschuldigen führt oder nicht.

Natürlich gibt es dabei Unterschiede in jedem Einzelfall. Bei der Wertung der Bedingungen ist stets davon auszugehen, dass ein Kaufmann in allen seinen Geschäftsaktivitäten umsichtig handelt und alle von einem umsichtigen Kaufmann zu erwartenden Vorkehrungen trifft.

Angesichts der Möglichkeit eines Fertigungsstopps im Ausland ist je nach den Besonderheiten der Branche von einem Hersteller in seiner Eigenschaft als unsichtiger Kaufmann zu erwarten, dass er für mindestens sechs Monate Waren auf Lager hält. Die Situation kann je nach den Verbrauchsmerkmalen der herstellten Ware für verschiedene Hersteller unterschiedlich aussehen.

Es ist ganz natürlich, dass aufgrund von Branchenmerkmalen zwischen dem einmonatigen Lagerbestand eines Automobilherstellers und dem eines Herstellers von weißer Ware ein ganz erheblicher quantitativer Unterschied besteht. Die Prüfung,  ob ein Unternehmen in einer solchen Situation schuldhaft handelt, wenn es seinen Verkaufsvertretungen keine Waren ausliefert, muss auf der Grundlage des vereinbarten Vertrages erfolgen.

Falls die Unmöglichkeit auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist, d.h. um beim Beispiel zu bleiben, wenn ein sechsmonatiger Lagerbestand die Branchennorm ist, [die jedoch nicht eingehalten wurde,] dann hätte das Unternehmen den Vertrag verletzt. Falls ein solcher Lagerbestand nicht die Norm ist, [kann nicht von schuldhaftem Verhalten die Rede sein und] für das Unternehmen [endet] die Lieferpflicht.

Es ist ungewiss und nicht vorhersehbar, wie lange die COVID-19-Epidemie andauern wird. Im Falle eines dauerhaften Pflichtverhältnisses ist zu prüfen, ob der Leistungspflichtige für die Situation der Unmöglichkeit [der Pflichterfüllung] verantwortlich ist, und es ist zu entscheiden, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Unabhängig davon, ob den Leistungspflichtigen eine Schuld trifft, endet die Leistungspflicht mit der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung. In diesem Falle endet die Pflicht des Unternehmens, Waren zu liefern, Kundendienst zu leisten und Prämien zu zahlen.

Wichtig ist ebenfalls, dass außerordentliche Erfüllungserschwernis dann vorliegt, wenn die Erfüllung rein logisch zwar möglich ist, die Erwartung ihrer Erfüllung angesichts der Situation des Leistungspflichtigen jedoch gegen den Grundsatz des guten Willens verstoßen würde. Als Ausnahme von der Rechtsregel pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden – ist die COVID-19-Epidemie als eine außerordentliche Situation zu werten, die bei Vertragsabschluss nicht bestand und die Bedingungen in unerwartetem Maße geändert hat. Es ist deshalb angemessen, diese Situation im Rahmen der außerordentlich erschwerten Erfüllung gemäß § 138 SR zu werten. Andernfalls würde die Unmöglichkeit eines Unternehmens, in diesen Zeiten ihre Pflichten zu erfüllen, ungerechte Folgen nach sich ziehen. Der § 138 räumt zwar nur dem Leistungspflichtigen das Recht auf Anpassung ein, in der Rechtsdoktrin wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch die Gegenseite / das Unternehmen dieses Recht in Anspruch nehmen können sollte. Mit der Inanspruchnahme des Rechts auf Anpassung wird das Pflichtverhältnis entweder nach Maßgabe der geänderten Bedingungen fortgesetzt oder es wird beendet.

4. Welche Auswirkungen und Folgen hat COVID-19 auf den Vertragspartner Verkaufsvertretung?

Solange die COVID-19-Epidemie andauert, kann es sein, dass Verkaufsvertretungen ihre vertraglichen Zusicherungen nicht einhalten können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage zu stellen, wie die Situation für Verkaufsvertretungen aussieht, die sich auf periodische und/oder  jährliche  Verkaufsziele / Bestellmengen festlegen.

Selbst nach Beendigung der Epidemie wird es eine Zeit lang dauern, bis die Kunden zu ihren früheren Verbrauchsgewohnheiten zurückkehren. Der damit verbundene Nachfragerückgang wird für die nahe Zukunft nur geringe Zuwächse bedeuten.

Selbstverständlich ist ein Verkaufsziel eine Zusicherung der Verkaufsvertretung gegenüber dem Unternehmen. Man kann deshalb erwarten, dass die Verkaufsvertretung zur Realisierung ihres Verkaufsziels Bestellungen aufgibt und die Produkte einlagert. Für die Verkaufsvertretung bedeutet dies jedoch u.a. höhere Lagerhaltungskosten und Geldflussprobleme, weil die Nachfrage ausbleibt, wodurch sich die Aufgabe von Bestellungen erschwert.

In dieser Situation gelten die oben ausführlich behandelten Aspekte der Nichterfüllbarkeit und der außerordentlich erschwerten Erfüllung grundsätzlich auch für die Verkaufsvertretung. Eine betroffene Verkaufsvertretung kann dann die Gerichte anrufen und ihr Recht auf Forderung nach Lösungswegen, d.h. Reduzierung der Verkaufsziele, Verteilung des Ziels auf zukünftige Jahre usw. in Anspruch nehmen

In Abhängigkeit der Bedingungen der konkreten Situation und im Interesse einer Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien können Unternehmen und Verkaufsvertretung sich vorzugsweise dazu entschließen, ihren Vertrag anzupassen, um ihre in der Form einer gemeinsamen Willenserklärung abgeschlossene Verkaufsvertretungsabmachung aufrecht zu erhalten. Mit der Inanspruchnahme des Anpassungsrechts wird das Pflichtverhältnis entweder nach Maßgabe der geänderten Bedingungen fortgesetzt oder es wird beendet.

5.    Welche Auswirkungen hat die Beendigung von Verkaufsvertretungsverträgen aufgrund der COVID-19-Epidemie auf Mietverträge auf der Grundlage der Verkaufsvertretung?

Nach Maßgabe der Verkaufsvertretungsverträge handeln Verkaufsvertretungen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und übernehmen damit eine ganze Reihe von Geschäftsrisiken. Unternehmen schließen Verträge mit Verkaufsvertretungen ab, die nicht zu ihrer eigenen Vertriebsorganisation gehören, und vermeiden so eine Reihe von Kosten und Risiken. Falls Verkaufsvertretungsverträge enden, und vor allem dann, wenn dies aus Gründen geschieht, die nicht auf die Verkaufsvertretung zurückzuführen sind, was geschieht dann mit den Mietverträgen, die nach Maßgabe des Verkaufsvertretungsvertrages abgeschlossen wurden? Endet dann z.B. der von der Verkaufsvertretung mit einer dritten Person abgeschlossene Mietvertrag ebenfalls?

In Übergangsartikel 2 des Gesetzes über die Änderung bestimmter Gesetz, Ges. Nr. 7226 v. 26.03.2020, heißt es dazu: „Die Nichtzahlung von Miete für Arbeitsstätten im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 ist kein Kündigungs- oder Räumungsgrund.“ Dies stellt für Verkaufsvertretungen eine wichtige, wenn auch vorübergehende Entwicklung dar.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob im Mietvertrag angegeben ist, dass die Mietsache zum Zwecke des Verkaufs der Produkte einer Marke, deren Verkaufsvertretung sie ist, abgeschlossen wurde. Falls dazu nichts im Mietvertrag steht, dann haben die Verkaufseinbußen der Verkaufsvertretung nur die in Übergangsartikel 2 genannten Auswirkungen auf den Mietvertrag. Die Verkaufsvertretung hat dann als Mieterin ihre Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen.

Abschließend ist festzustellen, dass der Verkaufsvertretungsvertrag zunächst im Hinblick auf Bestimmungen zur höheren Gewalt geprüft werden muss; ferner müssen alle Pflichten in Bezug auf Anzeige / Mitteilung erfüllt werden.

Falls aufgrund der Epidemie die Beschaffung von Leistungen/Waren, die Gegenstand des Verkaufsvertretungsvertrages sind, auf Dauer völlig unmöglich geworden ist, dann kann an eine Beendigung des Vertrages gedacht werden. In dem Falle enden damit die Pflichten der Parteien. Bei teilweiser Erfüllungsunmöglichkeit müssen die Parteien ihre weiterhin möglichen Pflichten erfüllen. In Bezug auf den unmöglich gewordenen Pflichtanteil enden die Pflichten von Unternehmen und Verkaufsvertretung.

Bei vorübergehender Erfüllungsunmöglichkeit ist die sogenannte Duldungsfrist zu berücksichtigen.  Falls die Vertragsklausel zur höheren Gewalt bei Andauern des Ereignisses der höheren Gewalt kein Kündigungsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit vorsieht, dann dürfen die Parteien den Vertrag nicht sofort aufkündigen. Sie können dies nach Maßgabe des Grundsatzes des guten Willens erst nach Ablauf einer Duldungsfrist. Falls die vorübergehende Unmöglichkeit den von den Parteien im Hinblick auf den Vertrag erwarteten Vorteil aufhebt, kann erneut von teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit die Rede sein.

Falls die Epidemie die Erfüllung der Pflichten aus dem Verkaufsvertretungsvertrag außerordentliche erschwert, ohne dass die Warenbeschaffung unmöglich geworden ist, dann können Verkaufsvertretung und/oder Unternehmen von einem Richter die Anpassung des Vertrages an die neuen Bedingungen beantragen. In diesem Falle kann der Vertrag, d.h. die Pflichten der Vertragsparteien, für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Das Verkaufsziel der Verkaufsvertretung kann gesenkt und die Differenz den Zielen zukünftiger Jahre hinzugefügt werden. Die Prämienzusicherung des Unternehmens kann reduziert werden, ebenso wie die Mindestlieferungszusicherung. Ein Richter kann in dieser Weise in den Vertrag eingreifen. Als letztes Mittel kann er auf Vertragskündigung entscheiden.

Dieser Text wurde ausschließlich zum Zweck der Information über eine Rechtslage erstellt. Tilegal Avukatlık Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Für ausführliche Informationen setzen Sie sich bitte mit  dem Tilegal Avukatlık Bürosu in Verbindung.

Beschränkte Gewinnausschüttung zur Reduzierung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie

Zuletzt aktualisiert am 17. April 2020

Diese Mitteilung wurde von der TİLEGAL (http://www.tilegal.com/) Anwaltskanzlei erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Am 17.04.2020 wurde in der Ausgabe 31102 des Gesetzblatt das Gesetz Nr. 7244 – Gesetz zur Reduzierung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf das soziale und das Wirtschaftsleben sowie über Änderungen an gewissen Gesetzen – bekannt gegeben („das Gesetz“). Mit § 12 dieses Gesetzes wird die Gewinnausschüttung von Gesellschaften beschränkt.

§ 12 – Dem türkischen HGB, Ges. Nr. 6102 v. 13.01.2011, wurde der folgenden Übergangsartikel hinzugefügt.

“Übergangsartikel 13 – (1) Kapitalgesellschaften können in ihrem diesbezüglichen Beschluss bis zum 30.09.2020 nur bis zu fünfundzwanzig Prozent ihres Nettogewinns aus dem Jahr 2019 ausschütten; Gewinne früherer Jahre und freie Rücklagen dürfen nicht Gegenstand einer Ausschüttung werden und die Hauptversammlung darf den Vorstand nicht dazu ermächtigen, Vorschüsse auf Gewinnanteile auszuschütten. Die Bestimmungen dieses Absatz finden keine Anwendung auf den Staat, die Provinzsonderverwaltungen, Kommunen, Gemeinden und sonstige staatliche juristische Personen, ferner nicht auf Fonds, an denen der Staat über fünfzig Prozent des Kapitals hält, und nicht auf Gesellschaften, an denen der Staat direkt oder indirekt über fünfzig Prozent des Kapitals hält.

Der Staatspräsident ist dazu ermächtigt, die in diesem Absatz genannten Fristen um drei Monate zu verlängern oder zu verkürzen.

(2) Falls die Hauptversammlung einen Beschluss zur Gewinnverteilung des Geschäftsjahres 2019 gefasst hat, die Auszahlung an die Anteilseigner jedoch noch nicht oder nur teilweise erfolgt ist, muss die Auszahlung des Anteils, der fünfundzwanzig Prozent des Nettogewinns aus dem Jahr 2019 übersteigt, bis auf den Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 oben verschoben werden.“

An dieser Stelle möchten wir anmerken, dass ein Aspekt, den wir bereits in unserem Rundschreiben vom 06.04.2020 kritisiert haben, mit dieser gesetzlichen Regelung an die reguläre Hierarchie angepasst wurde. Einzelheiten finden Sie in unserem Rundschreiben, das sie über den folgenden Link einsehen können:

http://www.tilegal.com/Assets/Upload/memo_kar-dagitimina-iliskin-ba.pdf

Das Handelsministerium hatte am 31.03.2020 ein Schreiben verfasst, das über den TOBB am 01.04.2020 an alle Kammern und Börsen verschickt wurde. Im Anschluss daran hatten wir ernste Probleme bei der praktischen Umsetzung vorhergesehen, die jetzt nicht länger Gegenstand eines rechtlichen Disputs sind.

Das Handelsministerium ist dazu ermächtigt, gegen Hauptversammlungen, die einen Gewinnverteilungsbeschluss fassen, der die Beschränkung verletzt, Auflösungsklage zu erheben. Dazu heißt es in § 210 Abs. 3 tr. HGB: „Das Handelsministerium kann gegen wirtschaftlich tätige Gesellschaften, von denen festgestellt wird, dass sie Vorgänge gegen die öffentliche Ordnung oder ihren Geschäftszweck betreiben oder Vorbereitungen dazu treffen oder abgesprochene Geschäft und Aktivitäten betreiben, innerhalb eines Jahres, nachdem sie von derartigen Vorgängen erfahren hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Sondergesetzen, Auflösungsklage erheben.“  Nach Maßgabe dieser Reglung kann das Handelsministerium die Annullierung oder Nichtigkeit von Hauptversammlungen beantragen.

Die Regelungen zur Gewinnausschüttung sind ab heute (17.04.2020) gesetzlich festgeschrieben und in Kraft getreten. Im Unterschied zum TOBB-Schreiben ist die Regelung zur Gewinnausschüttung zeitlich begrenzt – bis zum 30.09.2020. Sie kann jedoch vom Staatspräsidenten um drei Monate verlängert oder verkürzt werden.

Dieser Text wurde ausschließlich zum Zweck der Information über eine Rechtslage erstellt. Tilegal Avukatlık Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Für ausführliche Informationen setzen Sie sich bitte mit  dem Tilegal Avukatlık Bürosu in Verbindung.

Verbesserte Kreditbedingungen KfW Coronahilfen und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (Quelle: www.bmas.de)

Zuletzt aktualisiert: 20.04.2020

Ab dem 22.04.2020 gelten folgende Änderungen beim KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit

  • Für Kredite bis 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 10 Jahre erhöht. Sie haben also länger Zeit, um den Kredit zurückzuzahlen.
  • Für Kredite über 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 6 Jahre erhöht.
  • Auf Wunsch zahlen Sie statt 1 Jahr jetzt 2 Jahre lang nur Zins, keine Tilgung – zu Beginn senkt das Ihre regelmäßige Belastung.

Details finden Sie hier

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.04.2020 grobe Richtlinien mit folgenden Hinweisen ausgesprochen:

1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
 

2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.


3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
 

4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische
Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.


5. Niemals krank zur Arbeit!
Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.


6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.


7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!


8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.


9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.


10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"
Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf Frachttransportverträge und Transportversicherungen

Zuletzt aktualisiert am 07. April 2020

Diese Mitteilung wurde von der Anwaltskanzlei TİLEGAL (http://www.tilegal.com/) erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Nachdem die Weltgesundheitsorganisation die COVID-19-Epidemie zur Pandemie erklärt hatte, folgten unterschiedliche Reise- und Verkehrsverbote mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf nationaler und globaler Ebene auf Produktion, Logistik und internationale Lieferketten. Auch die Türkei blieb davon nicht verschont.

Unterbrechungen auf den Verkehrsrouten, Quarantänemaßnahmen und Arbeitskrafteinbußen machen es Spediteuren zunehmend schwerer, vereinbarte Transitfristen für Transporte einzuhalten und ihre Transportverträge zu erfüllen. Diese Situation hat die Frage aufgeworfen, ob die Epidemie als ein Ereignis höherer Gewalt zu werten ist, und damit verbunden die Frage, ob Spediteure in diesen außerordentlichen Zeiten für Verspätungen und Schäden an Waren haftbar gemacht werden können.

Viele Rechtssysteme erkennen Epidemien als höhere Gewalt an. So hat z.B. der chinesische Rat für die Förderung des internationalen Handels (CCPIT) damit begonnen Force-Majeure-Zertifikate auszustellen, um damit Kaufleute, die von der Epidemie betroffen sind, vor möglichen Sanktionen zu schützen.

Die Wertung einer Virusepidemie als Ereignis höherer Gewalt muss jedoch auf der Grundlage des Rechtssystems erfolgen, dem der betroffene Transportvertrag zugrunde liegt. Falls sich z.B. in Transportverträgen nach englischem Recht keine eindeutige und spezifische Bestimmung zur höheren Gewalt findet, dann kann ein Erfüllungshindernis, unabhängig von seinem Ausmaß und seinen Auswirkungen, nicht als höhere Gewalt gewertet werden. Deshalb muss in Transportverträgen der Aspekte der „Force majeure“ geregelt und Umstände wie Epidemie und Quarantäne müssen klar als Ereignisse höherer Gewalt angegeben werden. Andernfalls stellt die COVID-19-Epidemie in Transportverträgen nach englischem Recht keine höhere Gewalt dar. Die Abfassung von Transportverträgen nach englischem Recht hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Vertragsparteien.

A-  Trifft es zu, dass aufgrund der COVID-19-Epidemie die Fristen für Schadensmitteilung und Rechtsvorgänge (Vollstreckung, Verfahrenseinleitung, Schiedsgericht) „ausgesetzt“ wurden?

Bekanntermaßen sind im Falle von Streitigkeiten zwischen Frachtführer und Verfügungsberechtigtem einer Ladung die Fristen für Abmahnungen und Rechtsvorgänge (Vollstreckungseinleitung, Verfahrenseröffnung und Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren) sehr kurz. In der Praxis sind ganz erhebliche Rechtseinbußen zu beobachten, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden. Da die Justizbehörden nur sehr eingeschränkt arbeiten, ist es nicht besonders einfach für Juristen die erforderlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Transportvertragsbelangen zu verfolgen. Der Gesetzgeber ist sich der Probleme jedoch bewusst und hat am 23.03.2020 ein Gesetz dazu erlassen. Im Übergangsartikel 1 Buchst. a heißt es

„Um Rechtsverluste aufgrund der in unserem Land herrschenden COVID-19-Epidemie im Bereich der Gerichtsbarkeit zu verhindern, werden sämtliche Fristen in Bezug auf die Entstehung, Inanspruchnahme und Beendigung eines Rechtsanspruchs – einschließlich der Fristen für Verfahrenseröffnung, Vollstreckungseinleitung, Antragstellung, Beschwerde, Widerspruch, Abmahnung, Mitteilung/Anzeige, Einreichung und Verjährung, Anspruchsverfall und zwingend vorgeschriebene Verwaltungsfristen   … sowie die in diesem Zusammenhang von Richtern festgelegten Fristen, ferner die Fristen für Vermittlungen und Vergleiche vom 13.03.2020 (einschl.) bis zum 30.04.2020 (einschl.) ausgesetzt.“

Mit dieser Regelung wurden ohne jeden Zweifel und in eindeutiger Weise die Fristen für „Verjährung“ und „Anspruchsverfall“ für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 30.04.2020 ausgesetzt.

Fristen für Rechtsvorgänge

Transportart

Frist

Rechtsgrundlage

Internationaler Straßentransport

Bei Transporten gemäß CMR müssen Klagen innerhalb eines Jahres angestrengt werden. Bei böswilligem Verhalten oder bei Schuldhaftigkeit, die vom Gericht als böswilliges Verhalten gewertet wird, beträgt die Frist 3 Jahre.

§ 32 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Straßentransport im Inland

Falls bei Transporten, die dem tr. HGB unterliegen, ein Passagier aufgrund eines Unfalls stirbt oder einen Schaden erleidet, der seine körperliche Unversehrtheit verletzt, beträgt die Anspruchsfrist 10 Jahre. Sonstige Schäden verjähren nach einem Jahr.

§ 855 tr. HGB

Lufttransport

Entschädigungsklagen müssen wie folgt innerhalb von zwei (2) Jahren angestrengt werden: ab dem Datum der Ankunft am Ankunftsort oder ab dem Datum, da das Luftverkehrsfahrzeugt hätte ankommen müssen, oder ab dem Datum, da der Transport ausgesetzt wurde.

§ 35 Übereinkommen von Montreal

Seetransport

Jede Art von Entschädigungsklage gegen den Frachtführer in Bezug auf verspätete Lieferung oder Schäden und Verluste an der Fracht müssen innerhalb eines Jahres bei Gericht angestrengt werden.

§ 1188 tr. HGB

Die in der obigen Tabelle angegebenen Fristen bis zu Anspruchsverfall und Verjährung wurden ebenfalls für 49 Tage ausgesetzt, d.h. die nach Gesetz / Übereinkommen vorgesehenen Fristen wurden um 49 Tage verlängert. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass weiter unten im gleichen Paragraphen des Omnibus-Gesetzes eine weitere Bestimmung zu kurzen Fristen aufgenommen wurde. Fristen für Vorgänge, die zum Stichtag der Fristaussetzung (13.03.2020) in weniger als 15 Tagen abliefen (d.h. Forderungen, die bis zum 27.03.2020 verjährten bzw. einem Anspruchsverfall unterlagen) werden ab Ende der Aussetzungsfrist (30.04.2020) um 15 Tage verlängert.  

Wer in diesem Zeitraum einen Rechtsvorgang erledigen musste, hat ab Aufhebung der Fristaussetzung weitere 15 Tage Zeit dafür.

Bekanntermaßen ist es bei allen Transportverhältnissen äußerst wichtig, Verzögerungen, Verluste und Schäden, die beim Transport auftreten, in der je nach Transportart im Gesetz vorgesehenen Frist anzuzeigen. Falls keine Anzeige erstattet wird, hat dies ernsthafte Konsequenzen in Bezug auf die Beweislast und kann sogar zu Rechtsverlust führen. Die Anzeigefristen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengestellt.

Fristen für die Schadensanzeige

Transportart

Frist

Rechtsgrundlage

Internationaler Straßentransport

Wenn Beschädigung, Schaden oder Verluste klar sichtbar sind, bei Auslieferung; in sonstigen Fällen schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Auslieferung (ausgenommen Sonn- und Feiertage); bei Verzögerungen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Datum der Auslieferung zur Nutzung an den Empfänger.

§ 30 CMR

Straßentransport im Inland

Wenn Beschädigung, Schaden oder Verluste klar sichtbar sind, bei Auslieferung; in sonstigen Fällen innerhalb von sieben Tagen nach Auslieferung (ausgenommen Sonn- und Feiertage); bei Verzögerungen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach der Auslieferung.

§ 889 tr. HGB

Lufttransport

Unverzüglich, sobald die für die Abholung zuständige Person den Schaden bemerkt; bei kontrolliertem Gepäck innerhalb von sieben (7) Tagen nach Auslieferungsdatum; bei Fracht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Auslieferungsdatum; bei Verzögerungen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum, an dem das Gepäck oder die Fracht zur Nutzung an den Empfänger hätte ausgeliefert werden müssen.

§ 31 Übereinkommen von Montreal

Seetransport

Wenn Beschädigung, Schaden oder Verluste klar sichtbar sind, schriftlich bei Auslieferung; in sonstigen Fällen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen nach Auslieferung an den Empfänger; bei Verzögerungen innerhalb von aufeinanderfolgenden sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Auslieferung an den Empfänger.

§ 1185 tr. HGB

Gelten in Zeiten einer Epidemie die gesetzlich vorgesehenen Anzeigefristen bei Schäden und Verzögerungen weiter?

Da das o.g. Gesetz die Anzeigefristen mit in ihren Umfang aufgenommen hat, kann man sagen, dass auch diese Fristen ausgesetzt sein müssen. Der Zweck der Regelung bestand schließlich darin, Rechtsverlusten vorzubeugen, weil aufgrund der Epidemie die Durchführung einer Reihe von Rechtsvorgängen faktisch nicht möglich ist. Wenn jedoch trotz andauernder Auswirkungen der Epidemie ein Transportvorgang abgeschlossen und die Güter [fristgerecht] an den Empfänger ausgeliefert wurden, dann könnte eine Aufschiebung der Anzeigenpflicht des Empfängers, allein weil dies im Gesetz so vorgesehen ist, mit dem o.g. Zweck des Gesetzes Nr. 7226 (ratio legis) in Widerspruch geraten.

Deshalb müssen die Anzeigefristen in jedem Einzelfall geprüft werden. Außerdem ist zu bedenken, dass diese sehr kurzen Anzeigefristen innerhalb des Aussetzungszeitraums beginnen und enden – was mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest auf die große Mehrheit zutrifft. Gilt in diesem Falle dann auch die Zusatzfrist von 15 Tagen nach Ablauf der Aussetzung?

Die Rechtsprechung wird ohne jeden Zweifel Antworten darauf finden. Dennoch wäre angeraten, dass die Parteien einer Frachtsendung sich um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen bemühen, um damit mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Man sollte hierbei insbesondere bedenken, dass unter Berücksichtigung des Aspekt der Vermutung[1], den die Anzeige von Teilschäden und Verlusten in jedem  konkreten Fall, in dem ein Transportvorgang durchgeführt und die Fracht an den Empfänger ausgeliefert wird, zur Folge hat, derartige Anzeigen fortsetzt werden sollten.

B- Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf den Straßen- und Lufttransport

  • Muss die COVID-19-Epidemie als eine „unvorhersehbare Situation“ angesehen werden?

Aufgrund der COVID-19-Epidemie wurde der Verkehr insbesondere in Risikogebiete teilweise oder vollständig untersagt und Zollvorgänge haben sich verlangsamt. Das eindringlichste Beispiel für die Folgen kommt aus der Volksrepublik China. Nach Angaben des chinesischen Straßentransportverbandes ist der Passagiertransport auf der Straße seit Ausbruch der Epidemie um 54% und das Frachtaufkommen um 24,8% zurückgegangen.

Kann der Transporteur/Frachtführer für die Verzögerungen und Schäden haftbar gemacht werden? Laut § 17 Abs. 2 CMR ist der Frachtführer von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist …durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.” Das tr. HGB, das auf Transporte im Binnenland anwendbar ist, enthält eine ähnliche Regelung. In § 876 tr. HGB heißt es: „Falls trotz größter Sorgfalt des Frachtführers Verluste, Schäden und Verzögerungen unvermeidlich sind und die Folgen aus unabwendbaren Ursachen eingetreten sind, befreit dies den Frachtführer von seiner Haftung.“ Angesichts dessen kann ein Frachtführer grundsätzlich für die Verzögerungen und Schäden, die aufgrund der Epidemie eintreten, nicht haftbar gemacht werden.

Dieser Haftungsausschluss darf jedoch nicht zu weit ausgelegt werden, oder anders ausgedrückt, die COVID-19-Epidemie kann nicht ausnahmslos für jeden Frachtschaden und jede Verzögerung als „unvorhersehbare Situation“ vorgeschützt werden. Damit ein Frachtführer Haftungsausschluss für sich in Anspruch nehmen kann, muss er nicht nur die höchste Sorgfalt an den Tag gelegt und die fortschrittlichsten Vorkehrungen ergriffen haben, sondern der Verlust oder die Verzögerung muss unvermeidlich gewesen sein und darf dem Frachtführer in keiner Weise zuschreibbar sein. Diese Situation ergibt sich daraus, dass die Haftung des Frachtführers zwar keine verschuldungsunabhängige Haftung ist, aber eine erweiterte Mängelhaftung. So kann z.B. der  Frachtführer eines Kühlfahrzeugs im internationalen Frachtverkehr für Schäden, die durch die langsame Abfertigung an Zollstellen und für dortige Verzögerungen eintreten, nicht haftbar gemacht werden, seine Haftung aus der Aufrechterhaltung der Kühlkette und Schäden, die durch ihre Unterbrechung eintreten, besteht jedoch fort. Denn der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Betriebsbereitschaft des Kühlsystems sicherzustellen, um damit die Kühlkette aufrechtzuerhalten und die Waren vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich der Transport aus irgendwelchen Gründen verzögert oder Unterbrechungen erleidet.

In diesem Zusammenhang ist für den Lufttransport eine gesonderte Wertung vorzunehmen. Denn der § 18 des Übereinkommens von Montreal zählt nur eine begrenzte Anzahl von Umständen auf, die zu einem Haftungsausschluss des Frachtführer führen. Unter Buchst. (d) des Paragraphen wird dazu „hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter“ als Ausnahme aufgeführt. Der Frachtführer kann deshalb nicht für Verzögerungen und Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund von Schließung oder Quarantäne auf der Transportroute usw. eintreten, die auf behördlichen Beschluss hin verfügt werden. Grundsätzlich wird in Bezug auf den Haftungsausschluss jedoch ein URSACHENZUSAMMENHANG zwischen der COVID-19-Epidemie und dem eingetretenen Schaden oder Verlust gefordert. Außerdem darf den Verfügungsberechtigten keine Schuld treffen. Falls der Ursachenzusammenhang rechtlich hergestellt wird, kann der Frachtführer von seiner Haftung befreit werden; andernfalls ist er für sich allein kein Grund für einen Haftungsausschluss.

  • Falls ein Transport aufgrund der Epidemie „unmöglich“ wird, muss dann dazu vom Verfügungsberechtigten der Fracht eine Anweisung eingeholt werden?

Falls gemäß § 14 CMR der Transport gemäß Frachtbriefbedingungen aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, dann hat der Frachtführer vom Verfügungsberechtigten der Fracht Anweisungen einzuholen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 869 tr. HGB. Danach hat der Frachtführer bei Verzögerungen aufgrund der COVID-19-Epidemie den Verfügungsberechtigten der Fracht unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und Anweisungen einzuholen.

Falls der Frachtführer keine Anweisung einholen kann oder die Einholung von Anweisungen nicht möglich ist, ist der Frachtführer dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die in bester Weise den Interessen des Verfügungsberechtigten der Fracht dienen. Der Frachtführer  kann in diesem Zusammenhang Verträge zur Aufbewahrung der Güter abschließen, die Güter entladen, auf ein anderes Fahrzeug verladen, sie verkaufen oder sogar vernichten. Der Frachtführer kann für diese Handlungen seitens des Verfügungsberechtigten der Fracht nicht haftbar gemacht werden. Vielmehr kann er in dem Maße wie seine Vorkehrungen den Interessen des Verfügungsberechtigten dienten, seine dabei eingegangenen Unkosten zurückfordern.

Ein schönes Beispiel für Vorkehrungen während der Epidemie ist der Straßengüterverkehr zwischen der Türkei, dem Iran und dem Irak. Nachdem der Fahrzeugtransit über die türkisch-iranische Grenze geschlossen wurde, begann man damit, Fahrer und Anhänger im neutralen Grenzbereich auszutauschen. Gleiches geschah an der türkisch-irakischen Grenze. Unter normalen Bedingungen gelten Fahrerwechsel und nicht-habitueller Fahrzeugwechsel als Pflichtverstöße. Der Frachtführer kann für diese und ähnliche Maßnahmen, die er im Rahmen der oben beschriebenen Umstände ergriffen hat, jedoch nicht haftbar gemacht werden.

C- Welche Auswirkungen hat die COVID-19-Epidemie auf Seetransportverträge?

Laut § 1179 tr. HGB ist der Frachtführer dann nicht haftbar für Schäden, wenn sie aus Gründen eintreten, die nicht auf Absicht oder Fahrlässigkeit des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Da es sich bei der COVID-19-Epidemie um ein plötzliches, unerwartetes und nicht vorhersehbares Ereignis handelt, kann von Absicht oder Fahrlässigkeit des Frachtführers nicht die Rede sein. Auch die Bestimmung in § 1182 Abs. 1 Buchst. b, „Anordnungen staatlicher Stellen oder Einschränkungen durch Quarantäne“ gehören zu den Umständen, die die Vermutung einer Schuldlosigkeit des Frachtführers und einen angemessenen Ursachenzusammenhang nahelegen. In diesem Zusammenhang kann ein Frachtführer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1179 und 1182 Abs. 1 Buchst. b tr. HGB für Frachtschäden und Verluste nicht haftbar gemacht werden. Falls dem Frachtführer jedoch ein Verschulden am Schaden zuschreibbar ist, haftet er für den durch sein Verschulden verursachten Schaden.

Wie alle anderen Verträge auch, hat die COVID-19-Epidemie zweifellos Auswirkungen auf die Frachtverträge (Charterparty - Chartervertrag). Die Einschätzung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht. Das englische Recht, zum Beispiel, erkennt höhere Gewalt nur dann an, wenn sie im betreffenden Vertrag eindeutig definiert ist. Mit anderen Worten, der Vertrag muss Bestimmungen zur höheren Gewalt enthalten und Epidemien müssen als Ereignisse höherer Gewalt benannt sein. Aus diesem Grunde hat BIMCO (Baltic and International Maritime Council) Reedern empfohlen, ihre Charterverträge neu zu regeln. Andernfalls hat die Epidemie keine beendende Wirkung auf die vertraglichen Pflichten der Parteien. In Frachtverträgen wird oft Bezug auf die Gencon 94 Standardtexte genommen. Allerdings findet sich dort keine Regelung zu Epidemien und Quarantäne. In dem Text werden allein Generalstreik, Kriegsgefahr und Vereisung als Ereignisse höherer Gewalt aufgeführt.

Das türkische Recht enthält zwar keine Regelungen zur höheren Gewalt in Verträgen; wenn die Bedingungen jedoch erfüllt sind, dann besteht die Möglichkeit die §§ 136-138 tr. Schuldrecht anzuwenden. Mit anderen Worten, wenn eine Vertragserfüllung aufgrund einer Epidemie vollkommen unmöglich ist, kommt der § 136 SR und wenn sie teilweise unmöglich ist, der § 137 SR zur Anwendung. Falls die Vertragserfüllung weder vollkommen noch teilweise unmöglich ist, den Parteien aufgrund von COVID-19 jedoch außerordentliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung entstanden sind, dann kommt der § 138 SR zur Anwendung. Ausführliche Information hierzu finden Sie in dem Text „COVID-19 und ihre Auswirkungen auf Verträge in 10 Fragen“, die von unserer Anwaltskanzlei erstellt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei Transportverträgen, die dem türkischen Recht unterliegen, die Auswirkungen auf die Pflichten der Parteien aufgrund der COVID-19-Epidemie in jedem konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Schuldrechts, des tr. HGB und der von den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen zu werten sind.

Können Seetransportverträge aufgrund der COVID-19-Epidemie aufgekündigt werden? Die Umstände, unter denen derartige Verträge gekündigt werden können, sind in § 1218 tr. HGB geregelt. Der § 1218 Abs. 1 Buchst. (e) tr. HGB verleiht beiden Vertragsparteien das Recht, einen Vertrag entschädigungslos aufzukündigen, wenn die Vertragserfüllung aufgrund von staatlichen Entscheidungen behindert wird, wie z.B., wenn die vertraglich vereinbarte Ausfuhr aller Güter aus dem Verladehafen oder die Einfuhr im Zielhafen oder die Durchfahrt untersagt werden. Wenn z.B. Ein- und Ausfuhren aus und nach China aufgrund der Epidemie oder aus Quarantänegründen seitens der Behörden untersagt werden, dann sollte es den Parteien möglich sein, ihren Vertrag aufzukündigen, ohne dass Entschädigung zu zahlen ist. Denn selbst wenn in dem o.g. Paragraphen der Ausdruck Epidemie nicht vorkommt, so kann doch das Verbot von Güterimporten per Schiff aus irgendeinem anderen Land aufgrund von COVID-19 als Beispiel für ein behördliches Verbot von Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfahrt von Gütern angeführt werden. Der Ausdruck „wie (z.B.)“ wurde vom Gesetzgeber deshalb gewählt, um die möglichen Umstände nicht einzuschränken und ähnliche Umstände mitgelten zu lassen. In dem Paragraphen wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sperrung eines Hafens aufgrund von COVID-19, die der Blockade eines Hafens ähnlich ist, ebenfalls nach Maßgabe dieser Bestimmungen ausgelegt werden kann.

An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass die Kündigung eines Vertrages, nachdem ein Schiff unter regulären Bedingungen beladen wurde, abfährt und im Entladehafen ankommt, für beide Seiten nicht wirklich infrage kommt. Denn nachdem das transportierte Gut im Entladehafen angekommen ist, entsteht dem Frachtführer ein Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten und der Auftraggeber, der das Gut für seine Geschäftszwecke hat transportieren lassen, erwartet die Auslieferung des Gutes im Hafen. Falls aufgrund der COVID-19-Epidemie [die Entladung nicht möglich ist und] innerhalb einer vernünftigen Frist keine Lösung gefunden werden kann, kann in Fällen, in denen der Vertrag seinen Zweck verloren hat, durchaus an die Kündigungsoption nach § 1218 tr. HGB gedacht werden. Falls die Vertragserfüllung nach Beginn der Abfahrt behindert wurde, muss jedoch gemäß § 1218 Abs. 2 tr. HGB bis zur Inanspruchnahme des Kündigungsrechts einen Monat lang die Aufhebung des Hinderungsgrundes abgewartet werden.

Selbst wenn ein Frachtvertrag nach Beginn der Abfahrt nach Maßgabe von § 1211 tr. HGB aufgekündigt wird, ist der Kapitän weiterhin dazu verpflichtet, die Interessen der Verfügungsberechtigten der Ladung gemäß § 1112 tr. HGB zu wahren. In diesem Falle hat der Kapitän Anweisungen der Verfügungsberechtigten zur Verhinderung oder Minderung von Schäden an der Ladung einzuholen und, sollte dies nicht möglich sein, nach eigenem Ermessen zum Schutz der Ladung tätig zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Kapitän dazu verpflichtet, in Notfällen ohne Einholung von Anweisung je nach Lage die Landung in den Zielhafen zu bringen oder sie an sicherer Stelle einzulagern oder ihren Verkauf zu einem angemessen Preis sicherzustellen.

  • Welche Auswirkungen haben durch COVID-19 verursachte Verzögerungen auf Seetransportverträge?

Laut § 1222 tr. HGB ändern sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, wenn aus unvorhergesehenen natürlichen Ereignissen oder aus unerwarteten Umständen vor dem Reisebeginn oder danach eine Verzögerung eintritt, es sei denn, der Vertragszweck ist aufgrund der Verzögerung nicht mehr gegeben. Bei Verzögerungen aufgrund unerwarteter Umstände, die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bedingungen eine recht lange Zeit andauern werden, ist der Auftraggeber der Fracht dazu berechtigt, die Ladung auf eigenes Risiko und eigene Rechnung und unter der Bedingung, die Güter rechtzeitig wieder zu verladen, sowie unter Stellung einer geeigneten Sicherheit zu entladen. Falls der Auftraggeber die erneute Beladung unterlässt, hat er die gesamten Frachtkosten zu begleichen und den mit der Entladung entstandenen Schaden zu entschädigen. Kurz gesagt, es gilt grundsätzlich, dass unerwartete Umstände wie eine Epidemie kein Kündigungsrecht nur wegen der damit verbundenen Verzögerung zuerkennen. Falls die Verzögerung jedoch dazu führt, dass der Vertragszweck nicht länger Bestand hat, d.h. wenn der Vertrag nicht länger hinnehmbar ist, dann kann die Möglichkeit zur Kündigung gegeben sein.

Kann der Frachtführer Liegegebühren verlangen, falls sein Schiff aufgrund der COVID-19-Epidemie nicht fristgerecht be-/entladen werden kann?

Die COVID-19-Epidemie hat das Wirtschaftsleben zweifellos verlangsamt, dennoch fahren weiterhin Schiffe und Be- und Entladungsvorgänge werden weiterhin vorgenommen. In dieser Situation stellt sich jedoch die Frage, ob Liegegebühren anfallen, wenn ein Hafen aufgrund der Epidemie oder wegen Quarantänemaßnahmen keine Be-/Entladung vornehmen kann.

Bekanntermaßen muss ein Schiff zunächst eine ordnungsgemäße Bereitschaftserklärung (NOR) abgegeben haben, um den Beginn der Liegezeit auszulösen; um Liegegebühren verlangen zu können, muss die Be-/Entladung nicht innerhalb der Liegezeit abgeschlossen worden sein.

Sind Liegezeit und Liegegebühr überhaupt anwendbar, wenn ein Schiff aufgrund der COVID-19-Epidemie nicht in einen Hafen zugelassen wird? Damit sie überhaupt wirksam werden können, muss das Schiff rechtlich oder faktisch bereitstehen und in Bezug auf COVID-19 muss ihm freier Landzugang (free pratique) gewährt worden sein. Der Transportvertrag ist deshalb zu prüfen, ob die Parteien NOR als Bedingung für den Beginn von Liegezeit und Liegegebühr vereinbart haben und nicht auch free pratique.

In der Praxis werden Chartervertragsvordrucke verschiedener Organisationen verwendet; der Vorvertrag (Recap) und die sonstigen Bestimmungen können jedoch in jedem Einzelfall anders zwischen den Parteien vereinbart werden. Nachstehend sind die entsprechenden Paragraphen von zwei Einheitstransportverträgen mit Bezug auf die Auswirkungen von COVID-19 auf die Liegegebühr aufgeführt.

  1. Laut § 6 Zeile 110 Gencon 94 kann NOR abgegeben werden, ohne Rücksicht darauf, ob auch free pratique ausgestellt wird. In diesem Falle ist der Beginn der Liegezeit unabhängig von der Einholung der free pratique. Selbst in Fällen, da der Anlaufhafen nicht geeignet ist oder eine epidemische Krankheit auf dem Schiff ausgebrochen ist, kann das Schiff NOR abgeben und damit die Liegezeit initiieren, womit dann auch die Liegegebühren anlaufen. Bei Transporten, die sich auf Gencon 94 beziehen, die keine gesonderte Klausel zur höheren Gewalt enthalten, die Epidemien einschließt, muss dieser Aspekt ganz besonders beachtet werden.
  2. Vor allem bei Erdöltransporten wird häufig der BPVOY-Vertrag (BP Voyage Charterparty) verwendet. Dort legt der § 6 in den Zeilen 270 – 276 fest, dass eine abgebebene NOR ohne free pratique keine Gültigkeit hat. Falls innerhalb von sechs Stunden nach NOR-Abgabe free pratique ausgestellt wird, erlangt NOR Gültigkeit. Falls free pratique nicht innerhalb von sechs Stunden ausgestellt wird, kann der Kapitän einen Protestbrief abgeben. Dennoch gilt weiter, dass NOR ohne free pratique wirkungslos bleibt. Es ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass in den Zeilen 972 – 977 des Vertrages eine spezielle Quarantäne-Bestimmung enthalten ist. Danach gilt: falls der Auftraggeber vor der Abfahrt des Schiffes von den Quarantänemaßnahmen im Zielhafen Bescheid wusste, dann laufen sowohl Liegezeit als auch Liegegebühr. Falls der Umstand jedoch erst nach dem Auslaufen eintritt, kann der Auftraggeber für die Verzögerungen nicht haftbar gemacht werden.  

Es gilt, dass der Aspekt der epidemischen Krankheit im Transportvertrag (Charterparty) oder dem Vorvertrag  (Recap) in gesonderter Weise im Abschnitt höhere Gewalt geregelt sein muss. Gleiches gilt für die Bestimmungen zur Liegegebühr, auch dort muss der Umstand Epidemie speziell geregelt sein.

In der von BIMCO während der Ebola-Epidemie erstellten Charterparty findet sich eine Klausel zu Infektions- und ansteckenden Krankheiten, die weiterhin gültig ist. Unsere hier vorgenommen Wertung ist allgemeiner Natur; jede Charterparty enthält andere Bedingungen und wird je nach dem Recht, dem sie unterliegt, anders ausgelegt. Deshalb ist es an dieser Stelle angebracht, zu betonen, dass jeder Einzelfall gesondert geprüft und bewertet werden muss.

  • Kann ein Frachtführer aufgrund von COVID-19 seine Route oder den Hafen ändern?

Ob ein Frachtführer aufgrund von COVID-19 seine Route oder den Anlaufhafen ändern kann, wird je nach zugrunde liegendem Recht anders geregelt. Nach türkischem Recht (§ 1178 HGB) muss der Frachtführer die Güter in dem Hafen abliefern, der im Frachtvertrag genannt ist. Bei Routenänderung ist zu prüfen, ob die Änderung gerechtfertigt war.

Gemäß § 1113 Abs. 1 tr. HGB kann der Kapitän bei unerwarteten Umständen nach Maßgabe der Situation und der Anweisungen, denen er unterliegt, die Route ändern, Zwischenstopp einlegen oder in den Ausgangshafen zurückkehren. Falls die COVID-19-Epidemie auf der Grundlage dieser Bestimmung als ein unerwarteter Umstand gewertet wird, sollte der Frachtführer auch die Route ändern können. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass jeder Einzelfall nach Maßgabe seiner Bedingungen geprüft und bewertet werden muss.

Ein weiterer Umstand, der eine Routenänderung als gerechtfertigt zulässt, ist in § 1220 tr. HGB geregelt, und zwar der Fall der Rettung von Menschenleben und Sachen im Meer. Der genannte Paragraph enthält unter „Sonstige gerechtfertigte Gründe“ eine weitere Kategorie von Gründen, unter die auch COVID-19 fallen könnte. Die Parteien können darüber hinaus im Frachtvertrag oder dem Konnossement eine Bestimmung aufnehmen, die dem Frachtführer die Routenänderung gestattet, womit sie als gerechtfertigt anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wäre eine Routenänderung aufgrund der Erkrankung einer Person auf dem Schiff im Rahmen der Menschenrettung auslegbar.

  • Kann der P&I Club als Haftpflichtversicherer eines Schiffs aufgrund der COVID-19-Epidemie tätig werden?

Während die COVID-19-Epidemie weiterhin global wirksam ist, werden weiterhin Seetransporte durchgeführt. Es ist ganz klar, dass auch die P&I Clubs [Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit] die Entwicklung aufmerksam verfolgen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welcher Phase sie tätig werden und welche Kosten sie übernehmen.

Zunächst einmal muss der Reeder gemäß § 932 tr. HGB sein Schiff see-, reise- und frachttauglich bereithalten und vor der Beladung und im Verlauf der Fahrt sämtliche im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben. In Fällen, in denen der Reeder einen Schaden verursacht hat, weil er einen gefährdeten / unter Quarantäne befindlichen Hafen anläuft oder die zuvor vom Versicherer verlangten Maßnahmen nicht ergriffen hat, dann wird der P&I Club den entstanden Schaden sehr wahrscheinlich nicht decken.

Eine ganze Reihe von P&I Clubs haben Rundschreiben an ihre Mitglieder herausgegeben, in denen die Auswirkungen von COVID-19 und in diesem Zusammenhang die Deckung des Clubs beschrieben werden. Danach sind Kosten und Pflichten im Zusammenhang mit Erkrankungen und Todesfällen von Mannschaftsmitgliedern aufgrund von COVID-19 abgedeckt. Es gelten dabei die gleichen Bedingungen wie für sonstige Krankheiten und Todesfälle von Besatzungsmitgliedern. Es wird darauf hingewiesen, dass Krankheitsfälle und Tode aufgrund der COVID-19-Epidemie ebenfalls zum Deckungsumfang gehören.

Es wird in den Rundschreiben ferner angegeben, dass für den Fall, dass ein Schiff aufgrund von COVID-19 einer Quarantäne unterliegt, die Zusatzkosten aufgrund von Auswirkungen der Epidemie auf die Besatzung, die Nettoeinkünfte und die Betriebskosten für die Dauer der Quarantäne, die Unkosten für die Schiffsreinigung und sonstige aufgrund der Epidemie entstehende Unkosten ebenfalls gedeckt werden, sofern sie als direkte Folge der Epidemie auf dem versicherten Schiff anfallen.

D- Können Ansprüche für Schäden, die im Verlauf der COVID-19-Epidemie eintreten, im Rahmen der Deckung einer Frachttransportversicherung gewertet werden?

Nach türkischem Recht gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, in Bezug auf Versicherungsverträge kann von einer absoluten Freiheit jedoch nicht die Rede sein. Denn Versicherungsverträge müssen den vom Schatzamt festgelegten allgemeinen Bedingungen und den zwingenden Vorschriften des tr. HGB genügen. Bei den verbleibenden Belangen wird häufig auf Seeversicherungsklauseln Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um Sonderbedingungen, die in einer Police jederzeit anders vereinbart werden können. Da der Deckungsumfang für jeden Einzelfall anders ausfallen kann, ist es ohne eine Prüfung der Police und der Frage, ob eine Zusatzdeckung gezahlt wird oder nicht, nicht möglich ein verbindliches Urteil dazu abzugeben, ob Forderungen aufgrund von Verzögerungen oder Schäden im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie unter den Deckungsumfang fallen. Dazu muss die Versicherungspolice nach Inhalt und Umfang in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Allgemeinen Bedingungen der Frachttransportversicherung gehen nicht spezifisch auf das Risiko einer Epidemie ein, allerdings werden Forderungen aufgrund von Verzögerungen oder Quarantäne bei Transport und Lieferung von Gütern nicht mit in den Deckungsumfang aufgenommen. Damit ist die Bewertung von Güterschäden aufgrund der Epidemie im Rahmen der Deckung zwar möglich, Verluste aufgrund von verzögerter Auslieferung fallen jedoch wohl nicht darunter. In Bezug auf Forderungen wegen Quarantäne ist die rechtliche Definition des Ausdrucks „Quarantäne“ von Bedeutung.

In der Praxis wird in den Policen häufig auf die Seeversicherungsklauseln (A) Bezug genommen. In § 1 heißt es: „Diese Versicherung deckt alle Verluste und Schäden, die die versicherte Sache aufgrund jeglicher Risiken erleiden, ausgenommen solche, die in den unten stehenden Klauseln 4, 5, 6 u. 7 genannt sind.“ Mit anderen Worten, in einer Police, die den Seeversicherungsklauseln (A) unterliegt, ist ein Risiko dann nicht gedeckt, wenn es zu den benannten Ausnahmen der Klauseln 4, 5, 6 u. 7 gehört.

Epidemien werden darin nicht zu den Ausnahmen gezählt. Aber selbst wenn sie zu den nach Klausel 4.5 ausgenommenen Risiken gehören würden, so ist doch festzustellen, dass Verluste, Schäden und Unkosten, deren unmittelbare Ursache eine Verspätung ist, unter die nicht gedeckten Ausnahmen fallen. Wie bei den Allgemeinen Bedingungen auch, ist es in diesem Falle möglich, Schadensforderungen aufgrund der Epidemie als mit zum Deckungsumfang gehörend zu werten. Allerdings besteht die Gefahr, dass in Fällen, in denen die unmittelbare Ursache einer Schadensforderung in der Verspätung und nicht in der Epidemie gesehen wird, der Schaden nicht gedeckt wird.

In § 28 der Allgemeinen Bedingungen der Frachttransportversicherung heißt es: „Sonderbedingungen werden vor den Allgemeinen Bedingungen angewendet.“ Deshalb müssen die Seeversicherungsklauseln (A) und die Policeklauseln in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass – wie oben zum Verhältnis von Frachtführer und Auftraggeber ausführlich beschrieben - von der Frachttransportversicherung ausgenommene Verspätungsschäden dann in die Haftung des Frachtführers fallen können, wenn die Bedingungen erfüllt sind, wobei unsere Betrachtungen zur Nichterfüllbarkeit vorbehalten bleiben. Falls in so einem Falle der Auftraggeber Forderungen gegenüber dem Frachtführer geltend macht, könnte die Haftpflichtversicherung des Frachtführers zur Zahlung verpflichtet sein.

Es ist durchaus denkbar, dass der Übergangsartikel 1 des Omnibus-Gesetzes 7226 zur Aussetzung von Fristen auch in Bezug auf Versicherungsverträge gelten könnte, insbesondere auf die nach dem Versicherungsrecht wichtigen Anzeigefristen und im Hinblick auf Prozesse, die aus derartigen Verträgen herrühren. Außerdem gilt gemäß § 1472 tr. HGB, dass der Versicherer mit der Entschädigungszahlung rechtlich in die Nachfolge des Versicherten eintritt und bei seinen Regressansprüchen gegenüber Dritten die gleichen Zusatzfristen in Anspruch nehmen kann.  

Abschließend ist in Bezug auf die Frage, ob Verluste, die aufgrund der COVID-19-Epidemie bei Frachttransporten auf der Straße, in der Luft oder auf dem Seeweg eintreten, mit zum Deckungsumfang gehören, festzustellen, dass erste Anzeichen darauf hindeuten, dass die Auswirkungen auf die Frachttransportversicherung begrenzt sein werden und zusammen mit den sonstigen Bestimmungen einer Police gewertet werden müssen. Es ist jedoch denkbar, dass bei einer Police, die sich auf ICC (A) bezieht, einige Belange in Bezug auf eine Epidemie, deren unmittelbare Ursache - abgesehen von der Leistungsverzögerung - sie ist, als im Rahmen der Deckung liegend angesehen werden können.

Dieser Text wurde ausschließlich zum Zweck der Information über eine Rechtslage erstellt. Tilegal Avukatlık Bürosu behält sich sämtliche Rechte am Text vor. Er darf ohne Genehmigung nicht verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Dieser Informationstext über allgemeine Rechtsthemen muss nicht unbedingt auf Ihr konkretes Rechtsproblem anwendbar sein. Wir empfehlen Ihnen, Ihre konkreten Probleme an unsere Rechtsberater heranzutragen.

Für ausführliche Informationen setzen Sie sich bitte mit  dem Tilegal Avukatlık Bürosu in Verbindung.


[1] Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Alternative Übersetzung: Schon aus Gründen der Beweislast sollten Anzeigen von Teilschäden und Verlusten in jedem  konkreten Fall, in dem ein Transportvorgang durchgeführt und die Fracht an den Empfänger ausgeliefert wird, fortgesetzt werden. Anm.d.Ü.

Ankündigung zur Beschränkung der Gewinnausschüttung

Zuletzt aktualisiert: 06.04.2020

Diese Mitteilung wurde mit Unterstützung der Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Mit der Ankündigung des Handelsministeriums vom 31.03.2020, die an die Union der Kammern und der Börsen der Türkei („TOBB“) weitergeleitet wurde, hat das Ministerium auf den Schutz des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaften aufgrund von COVID-19 hingewiesen.

Auf dieser Grundlage forderte die TOBB mit ihrem Brief an die Kammern und Börsen die Mitteilung der Ankündigung bezüglich der Beschränkung der Gewinnausschüttung an sämtliche Kapitalgesellschaften.

Demnach sollen seitens der Gesellschaften für Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften, die in diesem Jahr stattfinden, allerdings für das Geschäftsjahr 2019 erfolgen, hinsichtlich der Bar-Gewinnausschüttung folgende Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden:

  1. Die Gewinne des Vorjahres können nicht Gegenstand einer Ausschüttung sein,
  2. Der Betrag der Ausschüttung darf nicht 25% des Nettogewinns des Jahres 2019 überschreiten und
  3. Der Vorstand ist nicht zur Ausschüttung von Gewinn-Vorschüssen zu ermächtigen.

Rechtliche Grundlage dieser Aufforderung ist Artikel 13 Absatz 5 der am 28.11.2012 unter der Nr. 28481 im Amtsblatt veröffentlichten „Rechtsverordnung über das Verfahren und die Grundsätze von Hauptversammlungen in Aktiengesellschaften und die Anwesenheit von Vertretern des Ministeriums für Zoll und Handel in den Hauptversammlungen“:

„Das Setzen von Themen auf die Tagesordnung, deren Erörterung in der Hauptversammlung am Ende einer Prüfung oder aus irgendeinem Grund durch das Ministerium verlangt werden, ist verpflichtend.“

Demzufolge sind die Gesellschaften für Hauptversammlungen, die im Jahre 2020 stattfinden, verpflichtet, diese Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Aufnahme in Tagesordnung für die oben genannten Angelegenheiten. Die Gesellschaften sind nicht daran gehindert, einen anderweitigen Beschluss zu treffen.

In diesem Fall ist die Ankündigung des Ministeriums im Rahmen der Beschränkungen des Türkischen Handelsgesetzbuchs für Gewinnanteile zu bewerten.

Demzufolge können zwar Gesellschaften nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Gewinne ausschütten. Jedoch ist es von Vorteil, die Ankündigung des Ministeriums zusammen mit den Vorschriften über die Überschuldung und dem Kapitalverlust zu bewerten, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verringern.

In Artikel 376 des Türkischen Handelsgesetzbuchs wurde auf die zu ergreifenden Maßnahmen hingewiesen, wenn

  1. die Hälfte der Summe des gezeichneten Kapitals und der gesetzlichen Rücklagen nach der Bilanz aus dem Vorjahr wegen Verlusts nicht mehr vorhanden ist und
  2. Zwei Drittel der Summe des gezeichneten Kapitals und der gesetzlichen Rücklagen wegen Verlusts nicht mehr vorhanden ist.

Damit die Pandemie, deren Dauer ungewiss ist, nicht zu einem Kapitalverlust oder zu einer Überschuldung führt und die Zahlung von Schulden gewährleistet ist, können sich die Gesellschaften absichern, indem sie keinen Gewinn ausschütten oder eine Gewinnausschüttung lediglich in dem genannten Rahmen vornehmen. 

Die Beachtung dieser Ankündigung in Gesellschaften, die schon vor dieser Ankündigung Beschlüsse hinsichtlich der Gewinnausschüttung erlassen, aber noch nicht umgesetzt haben, ist für den Schutz der finanziellen Strukturen von Bedeutung.

Deutschland - Kurzarbeitergeld (KUG): Informationen für Unternehmen

Zuletzt aktualisiert: 06.04.2020

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet (Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020).

Das Wichtigste in Kürze:

• Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

• Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungengenutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

• Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Voruassetzungen (§ 95 SGB III):

• Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

• Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen

• Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

• Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit

Erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III):

• Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)                    

oder

• Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material)

  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein

Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III):

• Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III):

• Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung

• Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

  • befristet Beschäftigte: können KUG erhalten!
  • gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: können ab Ausspruch der Kündigung: kein KUG erhalten!

Wie lange kann KUG bezogen werden? (§ 104 SGB III):

Grundsätzlich gilt:

• 12 Monate

• Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern

Achtung:

• Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige!

Berechnung – wie viel Geld erhalten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer? (§ 105 SGB III)

• 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns

• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Sozialversicherung

• Für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden  Sozialversicherungsbeiträge (Beitrag für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) kann der Arbeitgeber die volle Erstattung für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen.

Definition “unvermeidbar”:

• Noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr ist zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen

• Auflösung von Überstunden- und Arbeitszeitkonten – Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

• Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)

• Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Mindesterfordernis:

• Mehr als 10 % Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich

  • im Betrieb oder Betriebsabteilung
  • im jeweiligen Kalendermonat

Anzeige über Arbeitsausfall (§ 99 SGB III):

Die Anzeige aufgrund wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden.

  • In Schriftform  oder in elektronischer Form erforderlich.
  • Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

• Der erhebliche Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen.

Achtung (evtl. betriebsinterne Regelungen / Fristen):

• Vereinbarungen mit  / Ankündigungsfristen bei Betriebsrat –sofern vorhanden - beachten

• Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträge beachten

• tarifliche Regelungen bei der Einführung von KUG beachten

• Unter Umständen Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern abschließen

Abrechnungsverfahren:

• Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen.

• Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) eingereicht werden.

• Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

• Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da KUG unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Alle Informationen, wichtige Hinweise und Links finden Sie auch online unter: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Deutschland - Was ist Kurzarbeit und wer kann sie in Anspruch nehmen?

Zuletzt aktualisiert: 06.04.2020

Quelle: DIHK. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).

Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.  Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wie kann Kurzarbeitergeld helfen?

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist.  Hierzu zählen auch Betriebsabteilungen.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.

Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Können Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (z.B. Kammern und Wohlfahrtsverbände) Kurzarbeitergeld beantragen?

Kommunale Betriebe können für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter denselben - erleichterten - Voraussetzungen wie alle anderen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Insoweit ist die Rechtsform des jeweiligen Betriebs, in dem ein Arbeitsausfall auftritt, nicht von Belang. Daher können auch öffentliche Betriebe mit wirtschaftlicher Zielsetzung für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 95f. SGB III) im Übrigen vorliegen. Dies betrifft mit wirtschaftlicher Zielsetzung arbeitende Betriebe wie Flug- und Schiffshäfen, Messen, Veranstaltungs- und Kongresszentren, Bäder und Kultureinrichtungen. Es muss also ein erheblicher, vorübergehender und für den Betrieb nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, dessen Ursache entweder in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis (z.B. in einer behördlichen Schließungsverfügung) liegen muss.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist (Resturlaub aus dem vergangenen Jahr und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt und abgebaut werden) und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen Gesetzesänderungen – mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent betroffener Beschäftigten erforderlich).

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht:

  • Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),
  • Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),
  • Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,
  • gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung: Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen),
  • gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten.

Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.

Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?

Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

  • fortsetzen,
  • aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
  • im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.

Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.

Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

Für Auszubildende kann Kurzarbeit nur dann angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten (Änderung des Lehrplans, Versetzung in andere Abteilungen etc.) ausgeschöpft sind. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst im Anschluss können sie Kurzarbeitergeld erhalten.

Sind wegen des Corona-Virus die Bedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gegeben?

Es ist explizit Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung aufgrund von Auftragseinbrüchen in der Coronakrise zu schützen. Auf diese Weise werden auch die Betriebe unterstützt und können nach überstandener Krise ohne Verzögerung die Arbeit wieder aufnehmen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ regelt die neuen erleichterten Zugangsregelungen für Kurzarbeitergeld.

Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt es ab April 2020 mit Inkrafttreten der neuen Regelung?

  • Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das bislang geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss. 
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.
  • Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA vollständig erstattet.
  • Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Wie erfolgt die Berechnung?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

à Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch rückwirkend?

Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. Nach den neuen, aktuellen Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.

Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?

Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.

Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wenn ich jetzt den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle, greift dann schon die neue Regelung?

Ja, die neuen Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Es können auch Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.

Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende behandelt?

Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten, das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben hingegen geringfügig Beschäftigte, Rentner und Bezieher von Krankengeld. Für Auszubildende kann Kurzarbeit nur dann angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten (Änderung des Lehrplans, Versetzung in andere Abteilungen etc.) ausgeschöpft sind. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst im Anschluss können sie Kurzarbeitergeld erhalten.

Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Können „Grenzgänger“ Kurzarbeitergeld erhalten?

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmer/innen aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihnen der Grenzübertritt weiterhin möglich ist. (Derzeit ist das Übertreten der deutschen Grenze auch während der bundesweiten Ausgangsbeschränkung weiterhin erlaubt, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Das Erreichen des Arbeitsplatzes in Deutschland kann einen solchen Grund darstellen.) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?

Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.

Diese finden Sie hier unter der Rubrik: Downloads:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?

In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes informieren. Wenden Sie sich daher bei konkreten Fragen direkt an Ihre IHK vor Ort.

Müssen IHKs bei Amtshilfe für die Arbeitsagentur aufsichtsrechtliche Aspekte beachten?

Bei Amtshilfe wird eine Behörde (z.B. eine IHK) in eigener Kompetenz für eine andere Behörde (z.B. Arbeitsagentur) tätig. So können z.B. Industrie- und Handelskammern – etwa nach einer Schulung durch die Agentur – eine vertiefende Erstberatung vornehmen, indem sie, auch im Namen der IHK, Fragen der Unternehmen zum Kurzarbeitergeld beantworten. Sie erbringen dabei diese Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen. Aufsichtsrechtliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht.

Können Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (z.B. Kammern und Wohlfahrtsverbände) Kurzarbeitergeld beantragen?

Kommunale Betriebe können für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter denselben - erleichterten - Voraussetzungen wie alle anderen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Insoweit ist die Rechtsform des jeweiligen Betriebs, in dem ein Arbeitsausfall auftritt, nicht von Belang. Daher können auch öffentliche Betriebe mit wirtschaftlicher Zielsetzung für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 95f. SGB III) im Übrigen vorliegen. Dies betrifft mit wirtschaftlicher Zielsetzung arbeitende Betriebe wie Flug- und Schiffshäfen, Messen, Veranstaltungs- und Kongresszentren, Bäder und Kultureinrichtungen. Es muss also ein erheblicher, vorübergehender und für den Betrieb nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, dessen Ursache entweder in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis (z.B. in einer behördlichen Schließungsverfügung) liegen muss.

Steuerzahlung per Kreditkarte – Umfang der Steuerarten ausgeweitet

Zuletzt aktualisiert: 30.03.2020

Diese Mitteilung wurde mit Unterstützung der Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Die Einnahmenhauptverwaltung hat im Rahmen der Maßnahmen zu COVID-19 mit einer Mitteilung vom 30.03.2020 den Umfang der Steuerarten, die per Kreditkarte an interaktive Finanzämter abgeführt werden können, ausgeweitet.

Danach können Schulden i.H.v. bis zu 50.000 TL in den nachstehend aufgeführten Steuerarten mittels Kreditkarte, die von einer der unten stehenden Vertragsbanken ausgegeben wurde, an interaktive Finanzämter überwiesen werden.

Per Kreditkarte zahlbare Steuerarten

  • Jahreseinkommensteuer
  • Einkommensteuer aus landwirtschaftlichen Einkünften
  • Abzugssteuer auf die Einkommensteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Abzugssteuer auf die Körperschaftssteuer
  • Steuern auf gewerbliche Einkünfte nach dem vereinfachten Verfahren
  • Tatsächlich angefallene MwSt.
  • MwSt. auf Einnahmengrundlage (MwSt. 4)
  • Vorläufige Einkommensteuer
  • Vorläufige Körperschaftssteuer
  • Sonstige Gebühren
  • MwSt.-Rückbehalt
  • Einkommensteuer auf Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, auf Honorare und sonstige Gewinne und Einkünfte
  • Kfz-Steuer
  • Geldbußen für Verkehrsvergehen
  • Geldbußen für Verstöße gegen das Straßentransportgesetz
  • Mautgebühren und Geldbußen
  • Sonstige Geldbußen
  • Schulden, die im Rahmen von Gesetz Nr. 6183 in Ratenzahlungen umgewandelt wurden
  • Grundbuchamtsgebühren
  • Gebühr für die Nutzungserlaubnis von Telefonen, die Passagiere bei sich führen
  • Schulden aus Studentenkrediten und Beitragskrediten
  • Reisepassgebühren und Gebühren für wertvolle Dokumente
  • Führerscheingebühren und Gebühren für wertvolle Dokumente
  • Personalausweisgebühren
  • Ausreisegebühr, Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde
  • Verkaufsbetrag für das Heftchen zur Aufenthaltserlaubnis
  • Visumsgebühren für Einfacheinreise
  • Zahlung der angemessenen Vergütung durch einen unrechtmäßigen Inhaber (z.B. unrechtmäßige Landbesetzung)
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vertragsbanken

  • Akbank T.A.Ş.
  • Aktif Yatırım Bankası A.Ş.
  • Albaraka Türk Katılım Bankası A.Ş.
  • Alternatifbank A.Ş.
  • Denizbank A.Ş.  
  • Qnb Finansbank A.Ş.  
  • Hsbc Bank A.Ş.  
  • Ing Bank A.Ş.  
  • Kuveyt Türk Katılım Bankası A.Ş.  
  • Odea Bank A.Ş.  
  • Şekerbank T.A.Ş.  
  • T.C. Ziraat Bankası A.Ş.  
  • Türk Ekonomi Bankası A.Ş.
  • Türkiye Finans Katılım Bankası A.Ş.  
  • Türkiye Garanti Bankası A.Ş.  
  • Türkiye Halk Bankası A.Ş.  
  • Türkiye İş Bankası A.Ş.  
  • Türkiye Vakıflar Bankası T.A.O.  
  • Yapı ve Kredi Bankası A.Ş.

Mindestlohnunterstützung wird auch in 2020 fortgesetzt

Zuletzt aktualisiert: 26.03.2020

Diese Mitteilung wurde mit Unterstützung der Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

1. Mindestlohnunterstützung wird auch in 2020 fortgesetzt

In 2020 erhalten Arbeitgeber unabhängig davon, in welcher Branche sie tätig sind, einen Zuschuss zum Mindestlohn von 2,50 TL pro Tag und 75 TL pro Monat, der mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet werden kann. Die Finanzierung übernimmt der Arbeitslosenversicherungsfonds.

Der Zuschuss richtet sich nach den Beitragstagen, die der Arbeitgeber für 4/a Versicherte an die Sozialversicherungsanstalt (SGK) meldet.

  • Für 2020 gelten die Gesamtbeitragstage für Versicherte, die in den monatlichen Beitrags- und Leistungsbescheinigungen an die SGK oder in den Abzugssteuer- und Beitragsleistungserklärungen angegeben werden, wobei die Gesamtbeitragstage für den gleichen Monat des Vorjahres für Versicherte, deren Tagesbemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge nicht mehr als 128 TL betrug, nicht überschritten werden dürfen.
  • Für Betriebe, die in 2020 zum ersten Mal unter das Gesetz fallen, gelten die Gesamtbeitragstage  für die von ihnen mitgeteilten Versicherten.

Der Zuschuss wird berechnet, indem die ermittelten Gesamtbeitragstage im Zeitraum Januar – Dezember 2020 mit täglich 2,50 TL multipliziert werden. Die Tagesbemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge beträgt gemäß Gesetz Nr. 6356 für Betrieb der Privatwirtschaft, die Tarifverträgen unterliegen, 256 TL.

Diese Regelung trat am 26.03.2020 in Kraft und gilt rückwirkend ab 01.01.2020.

Rundschreiben Nr.: 2020 / 73 Betr.: Bekanntgabe im Gesetzblatt des Gesetzes Nr. 7226 zur Änderung einiger Gesetze.

2. Vereinfachung der Bedingungen zum Kurzarbeitergeld

Mit § 41 des Gesetzes wurde dem Gesetz zur Arbeitslosenversicherung, Gesetz Nr. 4457, der Übergangsartikel 23 angefügt. Danach gelten die folgenden Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund zwingender Umstände verursacht durch COVID-19:  Arbeitnehmer, die 60 Tage vor Antragstellung vertraglich angestellt waren – ausgenommen Kündigungen, die gemäß Zusatzparagraph 2 Abs. 3 für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorgesehen sind – und für die in den letzten drei Jahren 450 Tage zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, während sie als Versicherte gearbeitet haben. Diese Bestimmung gilt bis zum 30.06.2020. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, aber noch Restzeiten aus der Arbeitslosenversicherung hat, kann für diese Restzeiten Kurzarbeitergeld erhalten, wobei die tatsächliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschritten werden darf.

Dieser Anspruch auf Kurzarbeit ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Kurzarbeit keine Arbeitnehmer entlassen darf, ausgenommen aus Gründen in § 25 Abs. 1 Pkt. II, Arbeitsgesetz („ArbG“), Gesetz Nr. 4857. Anträge werden innerhalb von 60 Tagen beschieden.

Der Staatspräsident ist dazu ermächtigt, den Stichtag für Anträge bis zum 31.12.2020 zu verlängern und die o.g. Tagesangaben zu ändern.

Mit der Neuregelung wurde die vertragliche Arbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit von 120 Tagen auf 60 Tage verkürzt und Beitragstage zur Arbeitslosenversicherung in den letzten drei Jahren wurden von 600 Tagen auf 450 Tage verringert.

Die o.g. Regelung trat am 26.03.2020 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 29.02.2020.

3. Ausgleichsarbeit

Falls die Arbeit aus zwingenden Gründen ausgesetzt werden muss, kann der Arbeitgeber Ausgleichsarbeit verlangen[1]. Ausgleichsarbeit wird über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Beendigung des zwingenden Grundes in Form von Mehrarbeit abgeleistet.

Der Ausdruck „zwei“ [Monate] in § 43 des Gesetzes und in § 64 Abs. 1, ArbG, wurde in „vier“ geändert. Der Staatspräsident ist dazu ermächtigt, diese Fristen um bis auf das Doppelte zu erhöhen.

Nach der gegenwärtigen Regelung kann ein Arbeitgeber bis zu vier Monate lang Ausgleichsarbeit verlangen.

Die Regelung trat am 26.03.2020 in Kraft.

4. Regelungen zu Zahlungen

Mit § 48 des Gesetzes wurde dem Gesetz Nr. 5834 vom 22.01.2009 – Gesetz über die Nichtbeachtung von Aufzeichnungen zu ungedeckten Schecks, protestierten Wechseln sowie zu Kredit- und Kreditkartenschulden – der folgende Übergangsartikel hinzugefügt:

“Übergangsartikel 2 – (1) Aufzeichnungen, die im Risikozentrum des Bankenverbandes der Türkei, das gemäß Zusatzparagraph 1, Gesetz Nr. 5411 – Gesetz betreffend ungedeckte Schecks, protestierte Wechsel sowie Kredit- und Kreditkartenschulden – gegründet wurde,  in Bezug auf natürliche und juristische Personen sowie in Bezug auf gewerblich tätige wie gewerblich nicht tätige natürliche Personen und Kreditkunden, die Kapital- und Zinstilgungen und/oder sonstige Zahlungen zu in Anspruch genommenen Barkrediten und unbare Krediten nicht fristgerecht geleistet haben, geführt werden, sind dann bei Finanzvorgängen von Kredit- und Finanzinstitutionen mit diesen Personen nicht zu beachten, wenn die vorgenannten, nicht fristgerecht gezahlten Verbindlichkeiten bis zum 31.12.2020 vollständig zurückgezahlt oder neustrukturiert werden. Diese Bestimmung gilt für Kapitaltilgungen und/oder Ratenzahlungen vor dem 24.03.2020.

 (2) Kredit- und Finanzinstitutionen, die unter Bezug auf die Bestimmungen in Abs. (1) bestehende Kredite neu strukturieren oder neue Kredite bereitstellen, entstehen damit keine zivil- oder strafrechtlichen Haftungen.“

Die Regelung trat am 26.03.2020 in Kraft.

5. Nichtzahlung von Miete für Arbeitsstätten  

Laut Übergangsartikel 2 des Gesetzes gilt für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2020, dass die Nichtzahlung von Miete für Arbeitsstätten kein Kündigungs- oder Räumungsgrund ist.

Die Regelung trat am 26.03.2020 in Kraft.

Den Gesetzestext finden Sie unter folgender Webadresse: https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2020/03/20200326M1-1.htm


[1] Der türkische Satz sollte korrigiert werden: „Telafi çalışması, zorunlu nedenlerle işin durması halinde işveren telafi çalışması yaptırılabilir.“ Anm.d.Ü.

Erhebung der Übernachtungssteuer auf 01.01.2021 verschoben

Zuletzt aktualisiert: 26.03.2020

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Mit § 9 des Gesetzes über die Änderung der Steuer für digitale Dienstleistung, die Rechtsverordnung 375 und einige andere Gesetze wurde der aufgehobene § 34 des Verbrauchssteuergesetzes, Gesetz Nr. 6802, unter der Überschrift „Übernachtungssteuer“ neu geordnet und die Übernachtungssteuer eingeführt und als Datum für ihr Inkrafttreten der 01.04.2020 angegeben.

Danach unterliegen Übernachtungen in Anlagen des Gastgewerbes (dazu zählen u.a. Hotels, Motels, Feriendörfer, Pensionen, Apartmenthotels, Gasthäuser, Campinganlagen, Berghütten und Almhütten) sowie sämtliche weiteren im Zusammenhang damit innerhalb der Anlage erbrachten Dienstleistungen (wie z.B. Essen, Trinken, Aktivitäten und Unterhaltungsleistungen sowie die Nutzung von Schwimm-, Sport- und Thermalanlagen usw.) der Übernachtungssteuer.

Mit § 51, Gesetz Nr. 7226, wurde das Datum des Inkrafttretens in 01.01.2021 geändert. Entsprechend wird erst ab 01.01.2021 die Übernachtungssteuer i.H.v. 2% auf die o.g. Leistungen erhoben.

Regelung zur Verhinderung von Rechtsverlusten bei Rechtsstreitigkeiten

Zuletzt aktualisiert: 26.03.2020

Diese Mitteilung wurde mit Unterstützung der Rödl&Partner Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

A. Ausgesetzte Fristen 

I. Ausgesetzte Fristen bei Gerichtsverfahren

Die folgenden Fristen wurden vom 13.03.2020 (einschließlich) bis zum 30.04.2020 (einschließlich) ausgesetzt:

1. Fristen in Bezug auf die Entstehung, Inanspruchnahme oder Beendigung von Rechten, einschließlich den Rechten zur Klageeinreichung, Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, zu Eingabe, Beschwerde, Widerspruch, Abmahnung, Mitteilung, Einreichung und Verjährung, zu rechtsaufhebenden Fristen und verbindlichen Fristen für Verwaltungsanträge.

2. Fristen nach Verfahrensordnungen sowie von Richtern festgelegte Fristen

3. Fristen in Bezug auf Vermittlungen und Schlichtungen

II. Ausgesetzte Fristen bei Vollstreckungsverfahren

Die erste Regelung hierzu war der Beschluss des Staatspräsidenten Nr. 2279, der in der Ausgabe des Gesetzblatt vom 22.03.2020 bekannt gegeben wurde. Danach gilt:

1. Alle laufenden Vollstreckungs- und Konkursverfahren werden ausgesetzt und keine Vorgänge zu den Parteien und zur Verfolgung unternommen

2. Keine neuen Vollstreckungs- und Konkursverfahren werden eingeleitet

3. Beschlüsse zur vorläufigen Pfändung werden nicht verfolgt oder vollstreckt.

Ausgenommen hiervon sind vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 Vollstreckungsverfahren zu Unterhaltsforderungen.

Mit Gesetz Nr. 7226, „Gesetz zur Änderung einiger Gesetze“ wurden die folgenden Fristen und Vorgänge ausgesetzt:

1. Fristen nach dem Konkurs- und Vollstreckungsgesetz sowie Fristen in sonstigen Gesetzen zum Vollstreckungsrecht sowie Fristen, die in diesem Zusammenhang von Richtern oder den für Konkurs und Vollstreckungen zuständigen Behörden gesetzt wurden.

2. Sämtlich Vollstreckungs- und Konkursvorgänge, Vorgänge zu den Parteien und zur Verfolgung, Neuanträge zu Vollstreckung und Konkurs werden nicht angenommen, Vorgänge zur Vollstreckung von Beschlüssen zur vorläufigen Pfändung, ausgenommen Vollstreckungen zu Unterhaltsforderungen.

Die Aussetzung gilt vom 22.03.2020 (einschließlich) bis zum 30.04.2020 (einschließlich).

III. Ausgesetzte Fristen in Bezug auf Gerichtssitzungen  

Sämtliche Maßnahmen sowie die darauf anzuwendenden Grundsätze und Verfahren zu Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Verschiebung von Sitzungen und Verhandlungen werden wie folgt festgelegt:

  • in Bezug auf Yargıtay und Danıştay vom zuständigen Präsidialrat
  • in Bezug auf Zivil- und Verwaltungsgerichte der ersten Instanz und von regionalen Zivil- und Verwaltungsgerichten vom Rat der Richter und Staatsanwälte
  • in Bezug auf Justizdienstleistungen vom Justizministerium

Darüber hinaus hat das Justizministerium mit Durchführungsverordnung vom 17.03.2020 die Gerichte dazu ermächtigt, Sitzungen aufgrund der Epidemie von Amts wegen zu verschieben. Deshalb können die Prozessbevollmächtigten von Streitparteien nicht an Sitzungen teilnehmen und die Sitzungen werden auf ein späteres Datum verschoben.

IV. Wiederbeginn der Laufzeit von ausgesetzten Fristen

Die Laufzeit von ausgesetzten Fristen beginnt am Tag nach Aufhebung der Aussetzung.

Restfristen nach Aufhebung der Aussetzung von fünfzehn und weniger Tagen gelten ab dem Tag nach der Aufhebung um fünfzehn Tage verlängert.

Falls die Epidemie länger andauert, kann der Staatspräsident die Aussetzung einmal um bis zu sechs Monate verlängern. Er kann außerdem den Umfang der Anwendung einschränken. Diese Beschlüsse werden im Gesetzblatt verkündet.

B. Weiterlaufende Fristen

I. Fristen nach dem Strafrecht  

  • Verjährungsfristen, die in Gesetzen zu Straftaten und Freiheitsentzug, zu Vergehen und Verwaltungstrafen sowie zu Disziplinar- und Beugehaft vorgesehen sind, und
  • Fristen zu Schutzmaßnahmen nach der Strafprozessordnung

laufen weiter.

II. Fristen in Bezug auf Forderungs- und sonstige Zivilrechtsprozesse   

Die Fristen, die in der Zivilprozessordnung in Bezug auf komplementierende Vorgänge zu einstweiligen Verfügungen festgelegt sind, laufen weiter.

III. Fristen nach dem Vollstreckungs- und Konkursrecht

Im Hinblick auf das Vollstreckungs- und Konkursrecht und sonstige Gesetze mit Bezug zur rechtlichen Verfolgung gilt Folgendes:

  • Für den Fall, dass der von den zuständigen Vollstreckungs- und Konkursbehörden festgelegte Tag für den Verkauf von Vermögen und Rechten in den Zeitraum der Fristaussetzung fällt, legen die vorgenannten Behörden den Verkaufstag nach Ende der Fristaussetzung fest, ohne dass ein Neuantrag erforderlich ist. In diesem Falle erfolgt die Verkaufsmitteilung nur auf elektronischem Wege und es wird keine Mitteilungsgebühr erhoben.
  • Innerhalb der Aussetzungsfristen werden mit Zustimmung vorgenommene Zahlungen angenommen und eine der Parteien kann Vorgänge zugunsten der anderen Partei beantragen.
  • Die Folgen von Gläubigervergleichsfristen dauern während der Aussetzungszeit für Gläubiger und Schuldner an.

Es werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Leistungen zum Vollstreckungs- und Konkursrecht weiter reibungslos erbracht werden.

Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Fernarbeit

Zuletzt aktualisert am: 30.03.2020

Dieser Bereich wurde mit Hilfe von Canaz Yılmaz Law Firm erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Im Dezember 2019 brach in der chinesischen Stadt Wuhan eine neue Viruskrankheit aus, die unter der Bezeichnung COVID-19 bekannt wurde. Bis zum März 2020 hatte sie sich global so weit ausgebreitet, dass die Weltgesundheitsorganisation sie am 11.03.20 zur Pandemie (eine Epidemie, die sich über Landstriche und Länder ausbreitet) erklärte. Sie hat auch Auswirkungen auf die Praxis des Arbeitsrecht. In diesen Tagen führen viele Arbeitgeber auf nationaler Ebene Arbeits- und Reisebeschränkungen ein, um damit die Ausbreitung des Virus zu verhindern und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Nicht zuletzt dank technologischer Fortschritte ist es heute möglich, die Pflicht zur Arbeitsleistung auch ohne physische Anwesenheit am Arbeitsplatz zu erfüllen. Diese Praxis ist bereits zu einem Teil des modernen Lebens geworden. Es ist jedoch festzustellen, dass die gesetzliche Infrastruktur mit dem Tempo der von Technologie getriebenen Änderungen des Arbeitslebens nicht mithalten konnte. Die Gesetzesbestimmung, die als rechtliche Grundlage für vorübergehende Fernarbeit dient, ist das in Artikel 14 des Arbeitsgesetzes („ArbG“), Gesetz Nr. 4857, geregelte „Fernarbeitssystem“, bei dem es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz eingeführt wurde. Die Regelung nach Art. 14 bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen der Arbeitgeber Fernarbeit wünscht und der Arbeitnehmer zustimmen muss. Die Regelung wurde nicht für außerordentliche Situationen geschaffen, in denen Notfallmaßnahmen ergriffen werden müssen. Angesichts dessen kann das heute vorübergehend eingeführte Fernarbeitssystem nicht mit den Regelungen von Art. 14 zur Deckung gebracht werden, und es damit zu erklären, wäre auch nicht der richtige Ansatz.

Dennoch gibt es eine Reihe von Aspekten, die zu beachten sind, wenn Betriebe in diesen schweren Zeiten in ihrer allgemeinen Praxis Arbeitsleistungen im Fernarbeitssystem erbringen lassen wollen. Einer davon betrifft die Gesetzgebung sowie die Vorkehrungen und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Mit Art. 14 ArbG wurden zwar die Grundlagen für die Fernarbeit geschaffen, eine detaillierte Ausarbeitung der sekundären Gesetzgebung fehlt jedoch in der Türkei. Es ist zu hoffen, dass COVID-19 die gesetzgeberische Arbeit im Sinne von Unternehmen, die in ihren Betrieben flexible Arbeitsmethoden einführen wollen, richtungweisend beeinflussen wird. Die durch die Krankheit verursachte Dringlichkeit könnte sich dabei beschleunigend auf diesen Prozess auswirken.

Fernarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsorganisation seine Pflicht zur Arbeitsleistung von zuhause oder - mithilfe von technologischen Kommunikationsmitteln - von  außerhalb des Arbeitsplatzes erbringt.

Die Internationale Arbeitsorganisation definiert Fernarbeit (Heimarbeit) in ihrem Übereinkommen über Heimarbeit (177) und ihren Empfehlungen betreffend Heimarbeit (184), beide aus dem Jahr 1996, wie folgt: Im Sinne dieses Übereinkommens/dieser Empfehlung

a) bedeutet der Ausdruck `Heimarbeit` Arbeit, die von einer als Heimarbeiter zu bezeichnenden Person verrichtet wird, i) in ihrer Wohnung oder in anderen Räumlichkeiten ihrer Wahl, ausgenommen die Arbeitsstätte des Arbeitgebers; ii) gegen Entgelt; iii) deren Ergebnis ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nach den Vorgaben des Arbeitgebers ist, unabhängig davon, wer die verwendeten Ausrüstungen, Materialien oder sonstigen Einsatzfaktoren bereitstellt, es sei denn, dass diese Person den Grad der Selbständigkeit und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit besitzt, der erforderlich ist, um gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäß innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen als selbständig erwerbstätig angesehen zu werden; b) werden Personen mit Arbeitnehmerstatus nicht einfach deshalb zu Heimarbeitern im Sinne dieser Empfehlung, weil sie gelegentlich ihre Arbeit als Arbeitnehmer zu Hause statt an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz verrichten;…“[1]

In diesem Beitrag werden ausgehend von den anzuwendenden Bestimmungen und der Lehrmeinung die Konsequenzen von Arbeitsunfällen untersucht, die sich im erneut aktuellen gewordenen Fernarbeitssystem ereignen.

Ein Arbeitsunfall ist definiert als ein Ereignis, das einem Arbeitnehmer einen körperlichen oder seelischen Schaden zufügt, während er im Namen und auf Rechnung des Arbeitgeber seine Arbeitspflicht erfüllt.

In diesem Sinne ist von einem Arbeitsunfall zu sprechen, wenn ein Kausalzusammenhang herstellbar ist, zwischen einem Schaden an Körper und Seele, den ein Arbeitnehmer erleidet, während er sich zuhause (bei der Heimarbeit) befindet und seiner Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommt. Anders ausgedrückt ist ein Arbeitsunfall ein körperlicher oder seelischer Schaden, den ein Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrages im Namen des Arbeitgebers erleidet. Umstände, die bei Fernarbeit als Arbeitsunfall gelten, sind nicht eindeutig geregelt, deshalb muss jeder konkrete Fall nach Maßgabe seiner spezifischen Bedingungen gewertet werden.

Vom Arbeitgeber zu ergreifende Maßnahmen

Zur Fernarbeit gibt es nationale und internationale Regelungen, um zu gewährleisten, dass die gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllenden Pflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch eingehalten werden. Wie bereits angemerkt ist die nationale  Gesetzgebung allgemeiner Art und müsste in Zukunft mit detaillierten und spezifischen Sekundärregelungen ausgearbeitet werden.

In Artikel 7 des Übereinkommens zur Heimarbeit (177) der Internationalen Arbeitsorganisation heißt es dazu: „Die innerstaatliche Gesetzgebung über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hat für die Heimarbeit zu gelten, wobei deren besondere Merkmale zu berücksichtigen sind, …“ In Pkt. 20 der o.g. Empfehlung 184 werden die Pflichten des Arbeitgebers ausführlich definiert:

20. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein:

a) Heimarbeiter über alle Gefahren, die dem Arbeitgeber bekannt sind oder bekannt sein sollten, im Zusammenhang mit der an sie vergebenen Arbeit und über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und ihnen gegebenenfalls die erforderliche Ausbildung zu vermitteln;

b) sicherzustellen, dass die den Heimarbeitern zur Verfügung gestellten Maschinen, Werkzeuge oder sonstigen Ausrüstungen mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen versehen sind, und angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß instand gehalten werden; und

c) Heimarbeitern unentgeltlich die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.“

In der Türkei regelt der Art. 14 ArbG die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen. Danach ist „der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer, den er in Fernarbeit beschäftigt, unter Berücksichtigung der von ihm durchzuführenden Arbeiten über Vorkehrungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu informieren, ihm die erforderlichen Schulungen zu erteilen, die Überwachung seiner Gesundheit sicherzustellen und in Bezug auf die bereitgestellte Ausrüstung die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu ergreifen.“

1. Information des Arbeitnehmers

Im Fernarbeitssystem hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Rechte sowie unter Berücksichtigung möglicher Risiken, die aus dem Umfeld herrühren können, in dem die Arbeit erbracht wird, über Arbeitsschutzbelange zu informieren. Denn die Situation eines Arbeitnehmers, der am Computer arbeitet, und eines Arbeitnehmers, der in Fernarbeit zur Fertigung eingesetzt ist, unterscheidet sich. Deshalb müssen auf der Grundlage von wahrscheinlichen Annahmen Modelle entwickelt werden.

2. Schulung des Arbeitnehmers

Zweifellos muss das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutzschulungen für Arbeitnehmer  behandelt werden und mögliche Ereignisse, die unter die Aufsichtspflicht des Arbeitgebers fallen und zu Haftungen führen können, sowie sonstige Belange müssen sorgfältig geprüft werden. In diesem Sinne sollte in Betrieben, die zum Fernarbeitssystem übergehen, die Praxis der Arbeits- und Gesundheitsschutzschulungen überprüft werden. Derartige Unterweisungen könnten vorzugsweise auch in einem elektronischen Medium erteilt werden.

3. Überwachung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers

Die gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Gesundheitsüberprüfungen gemäß „Verordnung über Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortungen und Schulungen von Betriebsärzten und sonstigem Gesundheitspersonal“ können erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies nach Maßgabe der Entscheidung des Betriebsarztes zu erfolgen hat.

4. Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf die bereitgestellte Ausrüstung

Im ArbG findet sich keine eindeutige Regelung dazu, wer die zur Durchführung der Arbeitsleistung erforderliche Ausrüstung bereitstellen muss. Der Artikel 413 des türkischen Schuldrecht legt jedoch fest, dass „der Auftraggeber dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die erforderlichen Gerätschaften und Ausrüstungen bereitzustellen, es sei denn, etwas Gegenteiliges wurde vereinbart oder es gibt einen lokalen Brauch.“ Die Ausrüstung ist dem Arbeitnehmer in einem Zustand zu beschaffen, der den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht gefährdet, und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Außerdem ist der Arbeitnehmer im ordnungsgemäßen Gebrauch der Ausrüstung zu unterweisen.

Es versteht sich von selbst, dass die Verantwortung des Arbeitgebers auch nach Befolgung der o.g. Maßnahmen weiterbesteht. Darüber hinaus gilt gemäß Lehrmeinung, dass Unfälle während der Arbeitszeit, die zu körperlichen oder seelischen Schäden des Arbeitnehmers führen, als Arbeitsunfälle anzunehmen sind und die Beweislast des Gegenteils beim Arbeitgeber liegt.

In der Praxis ist eine Unterscheidung von Unfällen, die sich außerhalb der Aufsicht und Kontrolle des Arbeitgebers ereignen, recht schwierig. Die Rechtsprechung des Yargıtay (Oberstes Gericht) in den vergangenen Jahren hierzu fiel zugunsten der o.g. Lehrmeinung aus. Bisher gibt es noch keine Regelung zur Haftung in Bezug auf Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Fernarbeit, sodass nur eine allgemeine Einschätzung vorgenommen werden kann. Danach hat der Arbeitgeber die o.g. Pflichten zu erfüllen. Die diesbezügliche Rolle des Arbeitgebers innerhalb vernünftiger Grenzen aufzuzeigen, wird jedoch nicht einfach sein. Bis die Sekundärgesetzgebung dazu in Kraft tritt, sollten Betriebe, die flexible Arbeitsmethoden wie die Fernarbeit einführen wollen, nach Maßgabe der allgemeinen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der Art der Arbeit ihre eigenen Betriebsordnungen erstellen und in Kraft setzen.


[1] Hier und anderswo ILO-Originalzitate; Anm.d.Ü.

Was ist Kurzarbeit und wer kann sie in Anspruch nehmen?

Zuletzt aktualisert am: 30.03.2020

Dieser Bereich wurde mit Hilfe von Canaz Yılmaz Law Firm erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

Eine neue Art Coronavirus, die eine neue, als COVID-19 bezeichnete Krankheit auslöst, bedroht in diesen Tagen die Volksgesundheit und das Wirtschaftsleben. Als Maßnahme zur Kostenreduzierung und Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität wird Kurzarbeit vorgeschlagen.

Unter Kurzarbeit versteht man einen Zustand geringerer Arbeitsdauer aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher, Branchen bezogener oder regionaler Krisen oder aufgrund zwingender Umstände, wobei die wöchentliche betriebliche Arbeitsdauer vorübergehend um mindestens ein Drittel verringert oder die Arbeit für eine Dauer von mindestens vier Wochen eingestellt wird. Betriebliche Kurzarbeit kann für drei Monate angeordnet werden. Auf Beschluss des Staatspräsidenten kann sie auf sechs Monate verlängert werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungen zur Kurzarbeit sorgfältig führen sollte, da er sie auf Aufforderung vorlegen muss. Es ist außerdem zu beachten, dass die Kurzarbeitszeit beim Jahresurlaub und der Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Kurzarbeit im ganzen Betrieb anzuordnen. Er kann sich auf die Bereiche beschränken, in denen sie erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeitszeit auch für jeden Bereich gesondert festlegen. Mit anderen Worten, er kann nach Maßgabe der Umstände für die Kurzarbeit z.B. in der Fertigung länger kurzarbeiten lassen als in der Marketing- und Vertriebsabteilung.

Im Lichte dieser Erklärungen sind einige Begriffe der Definition der Kurzarbeit zu klären

  • Mit dem Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft und damit auch die Betriebe gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten.
  • Mit dem Ausdruck der regionalen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe in einer bestimmten Provinz oder Region gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten.
  • Mit dem Ausdruck der Branchen bezogenen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe in bestimmten Branchen sowie in verbundenen anderen Branchen gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten.
  • Unter zwingenden Umständen sind Ereignisse gemeint,
    • die nicht Folge von Handlungen des Arbeitgebers sind,
    • die nicht vorhersehbar waren,
    • deren Beseitigung nicht möglich ist,
    • die auf externen Einflüssen beruhen und
    • in deren Folge die Arbeitszeit vorübergehend gemindert werden oder die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden muss.

Als Beispiele sind u.a. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien und Mobilmachung anzuführen.

Arbeitgeber, die der Ansicht sind, dass auf sie mindestens einer der Umstände zutrifft, müssen bei der Arbeitsbehörde, IŞKUR, Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Der Vorstand der Arbeitsbehörde entscheidet, ob der behauptete Umstand vorliegt. Bei zwingenden Umständen ist ein Entscheid des Vorstands nicht erforderlich.

Unter den gegenwärtigen Umständen einer Epidemie, die die öffentliche Gesundheit bedroht, hat der Staatspräsident am 18.03.2020 ein Maßnahmenpaket – „Schutzschild für die Wirtschaftsstabilität“ – bekanntgegeben, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu minimieren. Dazu gehört Kurzarbeitergeld und die Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsverfahren. Der Vorstand der Arbeitsbehörde hat die COVID-19-Epidemie als externen Einfluss, d.h. als vorübergehenden zwingenden Umstand anerkannt und damit den Weg für Anträge freigemacht.

In Anbetracht der gegenwärtigen allgemeinen Gesundheits- und Wirtschaftsbedingungen wurde am 25.03.2020 das Gesetz Nr. 7226, Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetz, verabschiedet. Damit wurde der Anwendungsbereich des Kurzarbeitergeldes in Bezug auf Anträge, die sich auf COVID-19 beziehen, erweitert und die Antragsbedingungen wurden gelockert. Für COVID-19-Anträge, die bis zum 30.06.2020 gestellt werden, wurden die Voraussetzungen wie folgt neu geregelt:

Der betreffende Arbeitnehmer muss  in den 60 Tagen vor Antragstellung nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages gearbeitet haben. (Bei Kurzarbeitsanträgen aus anderen Gründen gilt eine Frist von 120 Tagen.)

In den vergangenen drei Jahren müssen für mindestens 450 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. (Bei Anträgen aus anderen Gründen gelten 600 Beitragstage.)

Der Arbeitgeber darf in der Zeit, in der Kurzarbeit zur Anwendung kommt, keine Mitarbeiter entlassen, ausgenommen aus Gründen gemäß § 27 Abs. 2 Pkt. II, ArbG (Verstöße gegen Sitte und Anstand und den guten Willen).

Der Gesetzgeber hat angesichts der außerordentlichen Situation und zur Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch Maßnahmen für diejenigen ergriffen, die die o.g. 60-Tage- bzw. Beitragszahlungsbedingung nicht erfüllen. Danach haben Arbeitnehmer, die die Bedingungen nicht erfüllen aber noch Restanspruchszeiten aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen können, Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Restzeiten, wobei jedoch die Kurzarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Anträge auf Kurzarbeit werden innerhalb von 60 Tagen beschieden. Der Staatspräsident kann die Antragsfrist bis um 31.12.2020 verlängern und die Bedingungen ändern.

In Bezug auf Kurzarbeitsanträge aus anderen Gründen als COVID-19 gelten andere Fristen, Antragsverfahren und Voraussetzungen.

Antragstellung

Arbeitgeber, die aufgrund zwingender Umstände, verursacht durch externe Einflüsse, zur Kurzarbeit übergehen wollen, können ab dem 23.03.2020 Anträge bei den Provinzarbeitsverwaltungen und den IŞKUR-Servicezentren stellen. Es wurden eigens Emailadressen eingerichtet, an die die nachstehend aufgelisteten  Unterlagen zuzustellen sind.

  • Belege dafür, dass eine allgemeine wirtschaftliche, Branchen bezogene oder regionale Krise oder zwingende Umstände bestehen (Rundschreiben über Maßnahmen zur COVID-19-Epidemie usw.)
  • Das Antragsformular für Kurzarbeit
  • Liste mit Angaben zu den Mitarbeitern, für die Kurzarbeit eingeführt werden soll
  • Schriftliche begründete Erklärung des Arbeitgeber zum Kurzarbeitsantrag
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Nachweise über die Bezahlung von Löhnen und Gehältern und die Abführung von Versicherungsbeiträgen und Steuern der Arbeitnehmer
  • Nachweise, aus denen die Arbeitszeiten für die Dauer der beantragten Kurzarbeitszeit hervorgehen und die von den Arbeitnehmern unterschrieben wurden (Berichtsbögen, elektronische Aufzeichnungen (Ausdruck) über abgeleistete Arbeitszeiten usw.)
  • Vorläufige Einkommenserklärungen zum Vorjahr und zum laufenden Jahr und beglaubigte Finanzausweise, Nachweise, aus denen quantitative Veränderungen (Zunahme, Abnahme) in der Fertigung hervorgehen oder ein beglaubigter Finanzanalysebericht, der diese Informationen enthält
  • Nachweise über aufgegebene/vereinbarte und stornierte Aufträge und Verträge
  • Nachweise dazu, dass die Geschäftstätigkeit teilweise oder vollständig ausgesetzt wurde
  • Sofern zutreffend, Vereinbarung über Kurzarbeit mit der Gewerkschaft, mit der der Tarifvertrag für den Betrieb abgeschlossen wurde
  • Sofern zutreffend, Nachweise über das Vorliegen von Ereignissen höherer Gewalt wie Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Epidemien.

Die als Anlage zum Antragsformular und der Mitarbeiterliste einzureichenden Unterlagen sind je nach Arbeit und/oder Branche unterschiedlich. Deshalb müssen nicht unbedingt immer alle vorgelegt werden. Es wird empfohlen, mit dem zuständigen İŞKUR-Servicezentrum Kontakt aufzunehmen. Nach Prüfung der Angaben durch die Hauptabteilung Orientierung und Überprüfung des Ministeriums für Arbeit, Familie und Soziale Sicherheit und Freigabe erfolgt die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Die Prüfung erfolgt auf Aktengrundlage, ohne Untersuchung im Betrieb und ohne Ausstellung eines Feststellungsprotokolls.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Der Tagesbetrag wird auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate des Versicherten berechnet, das als Grundlage für seine Versicherungsbeiträge diente. Der Zahlbetrag beläuft sich auf 60% des durchschnittlichen Tageseinkommens. Der derart berechnete Betrag darf jedoch 150% des monatlichen Bruttomindestlohnes nicht übersteigen. Dazu ein Beispiel: Der monatliche Bruttomindestlohn in 2020 betrug 2.943,00 TL. Wer zum Mindestlohn arbeitet erhält damit nach Abzug der Stempelsteuer 1.752,40 TL an Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber können sich dazu entschließen, den Unterschied zwischen regulärem Lohn und Gehalt und Kurzarbeitergeld auszugleichen.

Das Kurzarbeitergeld wird höchstens drei Monate lang und monatlich nach Vollendung der für den Betrieb geltenden Wochenarbeitszeit ausgezahlt. Wie oben angegeben kann der Staatspräsident die Frist auf sechs Monate verlängern. Für die Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld kommt die Arbeitsbehörde für die Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung auf. Die Beiträge für kurzfristige Versicherungszweige aber auch für die Rente, einem langfristigen Versicherungszweig, werden nicht von ihr übernommen. Die Entlohnung für den arbeitsfreien Wochentag und für allgemeine Feiertage usw. wird anteilsmäßig vom Arbeitgeber und der Arbeitsbehörde bezahlt.

Ein dringendes Thema für Arbeitgeber: Coronavirus

Zuletzt aktualisert am: 21.03.2020

Dieser Bereich wurde mit Hilfe von KP Law erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

1.) Kann der Arbeitgeber die Arbeitsverträge von Mitarbeitern kündigen, wenn die Behörden seinen Betrieb per Verwaltungsbeschluss vorübergehend schließen?

Laut Arbeitsgesetz („ArbG“), Gesetz Nr. 4857, hat der Arbeitgeber das Recht, dann Arbeitsverträge zu kündigen, wenn zwingende Umstände eintreten, die eine Einstellung der Arbeit von mehr als einer Woche Dauer in dem Betrieb erforderlich machen, in dem der/die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt ist/sind, vorausgesetzt, er bezahlt dem/den Arbeitnehmern für eine Woche der Arbeitseinstellung den halben Lohn/das halbe Gehalt. Für den  Arbeitnehmer entsteht weiter ein Anspruch auf Abfindung. Die Kündigungsabfindung muss dagegen nicht gezahlt werden.

2.) Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigen, wenn die Behörden den Betrieb, in dem er angestellt ist, per Verwaltungsbeschluss vorübergehend schließen?

Wenn zwingende Umstände eintreten, die eine Einstellung der Arbeit von mehr als einer Woche Dauer in dem Betrieb erforderlich machen, in dem der Arbeitnehmer angestellt ist, dann hat gemäß ArbG auch der Arbeitnehmer das Recht zu kündigen. Falls der Arbeitnehmer sein Kündigungsrecht in Anspruch nimmt, muss der Arbeitgeber auch unter diesen Umständen den halben Lohn/das halbe Gehalt für eine Woche [der Arbeitseinstellung] bezahlen. Ferner entsteht auch in diesem Fall für den  Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung. Die Kündigungsabfindung muss dagegen nicht gezahlt werden.

3.) Können bei Verkündung einer Quarantäne die Verträge der Arbeitnehmer gekündigt werden?

Bei einer Quarantäne, die als ein zwingender Grund nach dem ArbG gewertet werden kann, ist eine Kündigung von Arbeitsverträgen dann möglich, wenn sie länger als eine Woche dauert. Für die Dauer von einer Woche muss der Arbeitgeber jedoch auch in diesem Fall den halben Lohn/das halbe Gehalt zahlen. Den betroffenen Arbeitnehmern entsteht ein Anspruch auf Abfindung; die Kündigungsabfindung muss dagegen nicht gezahlt werden.

4.) Falls ein Arbeitgeber seinen Betrieb als Vorsichtsmaßnahme vorrübergehend schließt, entbindet ihn das von Lohn/Gehaltszahlungen an seine Mitarbeiter?

In diesem Falle gilt, dass der Arbeitgeber den Betrieb trotz der Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Arbeit eingestellt hat, und ist damit weiter zur Zahlung ihrer Löhne und Gehälter verpflichtet. Abzüge vom Lohn/Gehalt der Arbeitnehmer sind nicht zulässig.

5.) Muss der Arbeitgeber trotz Verkündung einer Quarantäne Löhne/Gehälter zahlen?

Falls der zwingende Umstand – die Quarantäne – mehr als eine Woche andauert und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung des halben Lohns/Gehalts für die Dauer einer Woche nachkommt, ist er ab dann bis zum Ende des zwingenden Umstandes nicht zur weiteren Lohn/Gehaltszahlung verpflichtet. Falls Arbeitsverträge nicht gekündigt werden, gelten sie als ausgesetzt. Da für die Zeit der Vertragsaussetzung kein Lohn/Gehalt gezahlt wird, müssen auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (SGK) abgeführt werden.

6.) Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeit von zuhause aus zwingen?

Falls dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht das Recht eingeräumt wurde, den Erfüllungsort der Arbeit zu ändern, dann kann er den Arbeitnehmer auch nicht zur Arbeit von zuhause aus zwingen.

7.) Kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Arbeit von zuhause aus verlangen?

Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund einer Epidemie nicht weigern, zur Arbeit zu erscheinen. Er kann den Arbeitgeber auch nicht dazu zwingen, ihn von zuhause aus arbeiten zu lassen.

8.) Falls ein Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitet, enden damit die Pflichten des Arbeitgebers zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Falls ein Arbeitnehmer zur Fernarbeit eingesetzt wird, schreibt das ArbG dem Arbeitgeber vor, dass er den Arbeitnehmer nach Maßgabe der von ihm zu leistenden Arbeit in Bezug auf Arbeits- und Gesundheitsschutzbelange informieren muss, dass er ihm die notwendigen Schulungen erteilen muss, dass er seinen Gesundheitszustand überwachen muss und dass er in Bezug auf die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Ausrüstung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen muss.

9.) Dürfen bei Arbeit von zuhause aus Kürzungen an Lohn/Gehalt vorgenommen werden?

Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, der von zuhause aus arbeitet, den vollen Lohn/das volle Gehalt zu zahlen. Kürzungen sind nicht zulässig.

10.) Darf bei Arbeit von zuhause aus der Verpflegungsanteil gestrichen werden?

Falls der Verpflegungsanteil im Arbeitsvertrag oder seiner Umsetzung vom Erfüllungsort unabhängig als Teil des Lohnes/Gehalts vereinbart wurde, und falls darüber hinaus keine Sonderregelung vereinbart wurde, dann darf auch bei Arbeit von zuhause aus keine Kürzung vorgenommen werden.

11.) Darf Arbeitnehmern, die von zuhause aus arbeiten, die Transport/Kraftstoffbeihilfe gekürzt werden?

Falls die Transport/Kraftstoffbeihilfe gemäß Arbeitsvertrag oder seiner Umsetzung als Teil des Lohnes/Gehalts gezahlt wird, und falls darüber hinaus keine Sonderregelung vereinbart wurde, dann darf auch bei Arbeit von zuhause aus keine Kürzung vorgenommen werden.

12.) Kann ein Arbeitnehmer auch dann weiter zur Arbeit erscheinen, wenn er an einer epidemischen Krankheit erkrankt ist?

In diesem Fall ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Falls er dennoch weiter zur Arbeit erscheint, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitsvertrag aus gerechtfertigten Gründen kündigen.

13.) Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer in den unbezahlten Urlaub schicken?

Unbezahlter Urlaub ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Da der Arbeitnehmer bei unbezahltem Urlaub keinen Lohn/kein Gehalt bezieht, kann er ohne seine Zustimmung nicht in den unbezahlten Urlaub geschickt werden.

14.) Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer in den (bezahlten) Jahresurlaub schicken?

Ja. Der Arbeitgeber hat das Recht, Arbeitnehmer jederzeit in den bezahlten Jahresurlaub schicken.

15.) Kann der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleichzeitig in den (bezahlten) Jahresurlaub schicken?

Ja. Im Zeitraum von Anfang April bis Ende Oktober kann der Arbeitgeber Betriebsferien für einen Teil oder die gesamte Belegschaft anordnen. Auch Arbeitnehmer, die noch kein volles Jahre im Betrieb arbeiten und deshalb noch keinen Anspruch auf Jahresurlaub haben, können mit in diese Regelung aufgenommen werden.

16.) Können Arbeitsdauer sowie Löhne/Gehälter gemindert werden?

Nach Maßgabe der Kurzarbeitsverordnung („die Verordnung“) kann zur Kurzarbeit übergegangen werden, wenn aufgrund zwingender Umstände die übliche betriebliche Arbeitsdauer in einer Abteilung oder im gesamten Betrieb vorübergehend um mindestens ein Drittel abnimmt, oder wenn die betrieblichen Aktivitäten für die Dauer von mindestens vier Wochen teilweise oder vollständig eingestellt werden, wobei in letzterem Fall keine Bedingungen an die Dauerhaftigkeit der Umstände gestellt werden. In der Verordnung werden Krankheitsepidemien ausdrücklich als zwingender Umstand genannt. Es gilt die Regel, dass Kurzarbeit drei Monate andauern darf. Der Staatspräsident kann die Dauer jedoch auf sechs Monate verlängern. Bei Kurzarbeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer für die nicht gearbeiteten Zeiten von der Arbeitsagentur İşKur Kurzarbeitergeld. Der Betrag beläuft sich auf 60% des Bruttolohns/gehaltes, darf aber 150% des Bruttomindestlohns nicht übersteigen. Arbeitgeber müssen ihren Antrag auf Kurzarbeit nebst Begründung an die Arbeitsagentur Türkiye İş Kurumu stellen. Arbeitsinspektoren prüfen den Antrag auf Angemessenheit. Anschließend wird entschieden.

17.) Was ist Ausgleichsarbeit?

Die Ausgleichsarbeit ist im ArbG geregelt und findet Anwendung auf zwingende Umstände, die zu Arbeitsausfall geführt haben. Das ArbG zählt dazu die folgenden Umstände auf: Einstellung der Arbeit, Betriebsferien einen Tag vor oder einen Tag nach nationalen Festtagen oder allgemeinen Feiertagen oder wenn aus sonstigen Gründen deutlich weniger als die normale betriebliche Arbeitszeit gearbeitet oder die betriebliche Arbeit ganz eingestellt wird, oder wenn Arbeitnehmern auf ihren Antrag hin Freistellungen gewährt werden, die über die nach dem ArbG, dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag vorgesehenen gesetzlichen freien Tagen hinausgehen. Die betreffenden Arbeitnehmer können zum Ausgleich für diesen Arbeitsausfall zur Ausgleichsarbeit herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Arbeitnehmer bei Ausgleichsarbeit für die Zeiten, da er weniger oder gar nicht gearbeitet hat, dennoch seinen vollen Lohn/sein volles Gehalt bezieht [bezogen haben muss]. Für die Umsetzung der Ausgleichsarbeit gilt, dass dazu täglich bis zu höchstens drei Stunden Mehrarbeit gefordert werden kann, ohne dass dafür eine Überstundenbezahlung erfolgt.

Schutz personenbezogener Daten und Coronavirus

Zuletzt aktualisert am: 21.03.2020

Quelle: Dieser Bereich wurde mit Hilfe von KP Law erstellt. Die in diesem Text enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf die spezifische Situation irgendeiner natürlichen oder juristischen Person. Obwohl wir uns um korrekte und aktuelle Informationen bemühen, gibt es keine Garantie dafür, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts korrekt waren oder in Zukunft weiter korrekt bleiben werden. Niemand sollte die hier gegebenen Informationen als Handlungsgrundlage verwenden, ohne von einem kompetenten Fachmann eine Stellungnahme zu seiner speziellen Situation einzuholen.

1.) Gesundheitsdaten und Verarbeitungsbedingungen

Gesundheitsdaten sind jede Art von Informationen zur physischen oder seelischen Gesundheit einer natürlichen Person sowie Informationen zu Gesundheitsleistungen, die dieser Person erbracht wurden oder werden. Dazu gehören z.B. Diagnoseergebnisse, erlittene Krankheiten und verschriebene Medikamente aber auch chronische Krankheiten. Da es sich hierbei um besondere personenbezogene Daten handelt, unterliegen sie in Bezug auf ihre Verarbeitung den Bestimmungen von § 6 des Gesetzes.

Die in § 6 aufgestellte Grundregel lautet:

„Die Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ist untersagt.“

Der § 6 enthält jedoch auch einige Ausnahmen, die ihre Verarbeitung ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zulassen.

Sie kommen unter den folgenden Bedingungen zur Anwendung:

  • (a) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur medizinischen Diagnose sowie zur Durchführung von präventivmedizinischen Maßnahmen, Behandlungen und Pflegeleistungen, wie auch zur Planung und Verwaltung von Gesundheitsleistungen und ihre Finanzierung;

und erlauben die Verarbeitung durch

  • (b) Personen bzw. durch zuständige Einrichtungen und Organisationen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die vorgenannten Verarbeitungsbedingungen für personenbezogene Daten sind im Gesetz auf dem Wege ihrer Aufzählung definiert worden und können nicht ausgeweitet werden.

Bei den zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen handelt es sich nicht um Personen, die auf der Grundlage eines Vertrages dazu angehalten werden, sondern um Personen wie Ärzte und Anwälte, die aufgrund ihres Berufes der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.

Mit den o.g. zuständigen Einrichtungen und Organisationen handelt es sich um solche, die bei der Erfüllung der unter (a) genannten Zwecke eine Rolle spielen.

So können z.B. die Provinzgesundheitsverwaltungen und autorisierte Labore bei einer Epidemie Gesundheitsdaten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes verarbeiten. In gleicher Weise können autorisierte Organisation, die Hausbehandlungen oder Hauspflegeleistungen erbringen, zum Zweck dieser Leistungen Gesundheitsdaten verarbeiten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Person oder aus den oben unter (a) genannten Gründen von den unter (b) Genannten verarbeitet werden dürfen.

Bei der Interpretation der Ausnahmen ist jedoch große Vorsicht angebracht und es darf nicht der Schluss gezogen werden, dass unter Bezug auf die Ausnahme des „öffentlichen Gesundheitsschutzes“ Gesundheitsdaten gesammelt werden und die gesammelten Daten von jedermann verarbeitet werden dürfen.

Ferner ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten außerdem die vom Datenschutzrat („der Rat“) definierten ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden müssen.

2.) Verarbeitung von Gesundheitsdaten aufgrund von Covid-19

Da die Inkubationszeit von Covid-19 liegt zwischen 1 und 14 Tagen liegt und leicht eine Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt, wurden verschiedene Praktiken entwickelt, damit Arbeitgeber in Bezug auf den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz und Plaza- und Gebäudeverwaltungen in Bezug auf den kontrollierten Zugang Präventivmaßnahmen ergreifen können.

Dazu einige Umsetzungsbeispiele:

  • Erklärung zum Gesundheitszustand bei Gebäudezutritt

Eine Erklärung zum Gesundheitszustand gehört zu den Gesundheitsdaten und fällt damit unter die besonderen personenbezogenen Daten. Ihre Verarbeitung unterliegt den o.g. Bedingungen.

Zunächst muss die betreffende Person darüber aufgeklärt werden, wie die gesammelten personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Anschließend ist ihre ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Falls die Erklärung von dieser Zustimmung unabhängig erfolgen soll, dann dürfen die Daten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nur von Betriebsärzten verarbeitet werden,  die - wie oben erläutert - der Schweigepflicht unterliegen. Es muss gewährleistet werden, dass Personen wie Sicherheitspersonal und Verwaltungsmitarbeiter, die nicht der Schweigepflicht unterliegen, keinen Zugang zu den Daten haben.

Außerdem muss die Sicherheit der gesammelten Gesundheitsdaten durch Methoden sichergestellt werden, die dem Gesetz genügen.

  • Weiterleitung der Gesundheitsdaten von Mitarbeitern an Gruppenfirmen zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen

Die Verarbeitung und Weiterleitung von Gesundheitsdaten erfordert entweder die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder kann, wie oben erläutert, ohne eine solche Zustimmung zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit von Personen vorgenommen werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder von autorisierten Einrichtungen und Organisationen.[1]

Arbeitgeber, die diesbezüglich Maßnahmen ergreifen wollen, müssen entweder die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters zur Verarbeitung und Weiterleitung einholen oder die Vorgänge müssen zwischen Betriebsärzten abgewickelt werden, die der Schweigepflicht unterliegen, und der Zugriff anderer Mitarbeiter auf die Daten muss verhindert werden.

  • Aufforderung des Arbeitgebers an Mitarbeiter, Angaben zu Reisen zu machen (Datum, Land, Stadt)

Da es sich um eine globale Epidemie handelt, ist es verständlich, wenn Arbeitgeber Mitarbeiter beobachten  wollen, die in Länder oder Städte fahren, die stark von Covid-19 betroffen sind, und als Vorsichtsmaßnahme solche Mitarbeiter in den Urlaub schickten oder sie anweisen möchte, von zuhause aus zu arbeiten.

Da es sich bei den hier genannten Reisedaten nicht um Daten zum Gesundheitszustand handelt, ist ihre Erhebung zulässig, vorausgesetzt, sie bleibt darauf beschränkt.

Dessen ungeachtet, muss hierbei der eigentliche Gesetzeszweck, personenbezogene Daten nur beschränkt auf bestimmte Zwecke und nur maßvoll zu nutzen, eingehalten werden. Die Reisedaten dürfen nur für Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Pandemie verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, ausgenommen Einrichtungen und Organisationen, die diesbezüglich einen offiziellen Antrag stellen. Sobald der Zweck für die Datennutzung/-verarbeitung nicht mehr besteht, sind die Daten zu vernichten.

Die Person, die die Reiseangaben macht, darf deswegen nicht in Bezug auf ihren Gesundheitszustand in irgendeiner Weise unter Aufsicht gestellt werden und ihre persönlichen Rechte dürfen nicht verletzt werden.

3.) Hat die Einstufung der Krankheit Covid-19 als Pandemie aussetzende Wirkung auf die Anwendung des Datenschutzgesetzes in Bezug auf die Datenverarbeitung?

Das Gesetz regelt eindeutig, unter welchen Bedingungen und wie personenbezogene Daten zu verarbeiten sind. Deshalb sind die Datenverantwortlichen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten nach Maßgabe des Gesetzes und der sonstigen anzuwendenden Gesetzgebung zu verarbeiten.

Die Einstufung der Krankheit als Pandemie und das Erfordernis zum Krisenmanagement könnte die Vermutung nahelegen, dass die Verarbeitung insbesondere von Gesundheitsdaten deshalb weniger strikt gehandhabt wird. Bisher hat der Rat dazu jedoch keine offizielle Erklärung herausgegeben. Außerdem findet im Falle einer Epidemie die Verordnung über die Grundsätze der Überwachung und Kontrolle von Ansteckungskrankheiten Anwendung („die Kontrollverordnung“). Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen staatliche Einrichtungen und Organisation sowie juristische Personen des Privatrechts die in § 10 der Kontrollverordnung aufgeführten Aspekte an die lokale Gesundheitsverwaltung mitteilen.

Covid-19 gehört zu den Krankheiten, die unter die Kontrollverordnung fallen. Damit  entstehen für die Datenverantwortlichen eine Reihe von Meldepflichten nach § 10.

Aus § 11 der Kontrollverordnung ist allerdings auch ersichtlich, dass bei der Verarbeitung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten die Unverletzlichkeit der Person, ihre materielle und ideelle Existenz sowie ihre Grundrechte und Freiheiten ebenso geschützt werden müssen wie ihre personenbezogenen Daten, für die das Datenschutzgesetz und die sonstige anzuwendende Gesetzgebung gelten.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass trotz des weltweiten Alarmzustandes aufgrund einer Pandemie die Verarbeitung von personenbezogenen Dateien weiterhin dem Gesetz genügen muss. Deshalb sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeitet und die Anweisungen und Durchführungsvorschriften des Rates und der Provinzgesundheitsverwaltung befolgt werden. 

Für die Dauer der Covid-19-Epidemie ist höchste Sorgfalt zum Schutz personenbezogener Daten an den Tag zu legen und darauf zu achten, dass ihre Verarbeitung, und insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, zweckbestimmt und wie vom Gesetz vorgeschrieben erfolgt.

Personen- und Gütertransport und Außenhandel

Zuletzt aktualisert am: 21.03.2020

Quelle: Dieser Bereich wurde mit Unterstützung von Ünspred Gümrükmüşavirliği erstellt.  Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Auskünfte rechtlich unverbindlich sind und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erheben. Sie ersetzen eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht.

1.) Hat die Türkei Grenzübergänge geschlossen?

Ja. Nach der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie im Iran und Irak hat die Türkei ihre Grenzübergänge zum Iran – Gürbulak, Esendere und Kapıköy – geschlossen. Anschließend wurde auch der Grenzübergang zum Irak, Habur, für den Verkehr geschlossen. Zuletzt wurden auch die Grenzübergänge nach Syrien, hier ist vor allem Cilvegözü zu nennen, für den Verkehr geschlossen

2.) Gelten diese Maßnahmen auch für Flughäfen?

Ja. Die Türkei hat Flüge in Länder, die von COVID-19 betroffen sind, eingestellt. Flugzeuge aus diesen Ländern dürfen die Türkei nicht länger anfliegen. Dessen ungeachtet wurden türkische Bürger in Not mit Sondermaschinen aus diesen Länder ausgeflogen und nach ihrer Ankunft für 14 Tage in Quarantäne genommen.

3.) Sind Flug- und Seereisende aus weiterhin zugelassenen Ländern Maßnahmen unterworfen?

Ja. Auf den Flughäfen wurden bisher 4,65 Mio. Passagiere mit Thermalkameras überprüft. Die Zahl der in gleicher Weise überprüften Seepassagiere beläuft sich auf 16.000.

4.) Sind Bürger auf Pilgerfahrt (Religionstourismus) den gleichen Maßnahmen unterworfen?

Nein. Bürger, die von der Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien zurückkehren, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie Krankheitssymptome  aufweisen, für 14 Tage in Quarantäne genommen.

5.) Wurde der Güterverkehr mit dem Ausland eingeschränkt?

Nein. Gegenwärtig ist es weiterhin möglich Waren in die Türkei zu schicken und aus der Türkei zu verschicken. Es gibt keine Beschränkungen beim Warenim- und -export. Unter Berücksichtigung des nationalen Bedarfs wurde die Ausfuhr von Waren wie medizinischen Masken, Handschuhen und Bekleidungen an eine Vorgenehmigung geknüpft.

6.) Ist der Warenverkehr im Außenhandel zurückgegangen?

Ja. Insbesondere bei der Einfuhr von Waren aus der Volksrepublik China ist ein Rückgang zu verzeichnen. Statistische Angaben zum Ausmaß liegen bisher nicht vor.

7.) Sind die für die Warenverkehrskontrolle zuständigen Zollverwaltungen weiterhin tätig?

Ja. Alle Zollverwaltungen führen weiterhin ihre Zollvorgänge durch. Allerdings sind bei machen Verwaltungen Zwangsbeurlaubungen festzustellen. Wie sich diese Maßnahme auf das Bearbeitungsvolumen dieser Verwaltungen auswirken wird, ist bisher nicht bekannt.

8.) Sind die anderen Außenhandelsakteure voll einsatzbereit?

Einige Banken haben einen Teil ihrer Belegschaft nach Hause geschickt, damit sie im „Home Office“ weiterarbeiten. Nach unseren Informationen  ist nur noch eine geringe Anzahl von Mitarbeitern in den Filialen tätig. Gleiches gilt für die Industrie- und Handelskammern. Internationale Transportunternehmen und Firmen, die Dienstleistungen wie Ver- und Entzollungsvorgänge, Agenturtätigkeiten, vorübergehende Lagerung und Zolllagerung erbringen, haben einen Teil ihres Personals in den „Zwangsurlaub“ geschickt.

9.) Haben die Zollverwaltungen und die sonstigen mit Außenhandelsvorgängen beschäftigen Akteure Maßnahmen für ihre Mitarbeiter ergriffen?

Die Zollverwaltungen und die sonstigen Akteure des Außenhandels ergreifen selbstständig Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten. Dazu gehören außer Hygienemaßnahmen im Betrieb, Masken und Produkten für die persönliche Hygiene (Handwaschmittel), Verschiebung von Besprechungen und sonstigen Veranstaltungen, eine geringere Belegung von Räumen, um Distanz zu wahren und die Absage von Geschäftsreisen.

10.) Ist es angesichts der ergriffenen Maßnahmen möglich, Außenhandelsvorgänge risikolos durchzuführen?

Nein. Deshalb werden u.a. die folgenden Forderungen an die öffentliche Verwaltung gestellt:

  • keine Geldbuße für TIR, die Transitfristen überschreiten
  • für die Dauer der Krise Abschluss von Vorgängen ohne physische Prüfung von Außenhandelswaren
  • Abschluss von Zollvorgängen ohne Vorlage von Dokumenten wie der Warenverkehrsbescheinigung und des Ursprungszeugnis, die von Handelskammern ausgestellt werden
  • Verlängerung der Fristen, die nach den Durchführungsverordnungen der Zollgesetzgebung und sonstiger Regelungen vorgeschrieben sind
  • Aufhebung der Pflicht, Steuern nur bei Staatsbanken einzuzahlen.