Allgemeines zur Mitgliedschaft
b) Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen, die er auf Vorschlag eines Kammermitgliedes oder von selbst als würdig anerkennt, mit Zustimmung der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder können an Hauptversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht, Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeträgen befreit. |



